Entscheidung
V ZR 16/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 16/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Eu- ro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt wer- den (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlas- sung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses be- stimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot ver- hindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998, NJW 1998, 2368; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 123) . Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundstücke der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be- - 3 - schwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin gegenüber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nut- zung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Bau- grundstücken zu dulden und die Klägerin die Notwegberechtigung der Beklagten grundsätzlich anerkennt. Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im Ergeb- nis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Te- lefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unter- liegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst er- sichtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2008 - I-5 U 164/08 -