Entscheidung
I ZR 59/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 59/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 132.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterneh- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Petra" und "InStyle" auf Unterlassung in An- spruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rech- te aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß ge- gen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgren- zungsvereinbarung der Parteien gestützt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlas- sungsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 1 2 3 - 3 - 4 und 5 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 110.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abge- ändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 110.000 € festgesetzt. II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufest- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisions- instanz auf 132.000 €. 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung und Schadens- ersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wett- bewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Ge- genstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftli- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu er- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander be- stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen 4 5 6 - 4 - stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11). b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattge- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen An- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 132.000 € festzusetzen. a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frank- furt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streit- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungs- antrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Fest- stellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. 7 8 9 10 - 5 - b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überein- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 110.000 €. Dieser Wert ist für die wei- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einer- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 11.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 132.000 € ausmacht. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 327 O 265/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 255/08 - 11