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Urteil

33 O 15759/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf. Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung prägen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Besonders naheliegend ist die Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs, wenn die betreffende Waren- oder Verpackungsform oder Farbe sich im Verkehr als Kennzeichen des Markeninhabers durchgesetzt hat und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Darüber hinaus kann es darauf ankommen, ob die Verletzungsform neben der Form oder Farbe weitere kennzeichnungskräftige Herkunftshinweise aufweist, oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Form oder Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wir. Für einen markenmäßigen Gebrauch kann auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen aufweist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf. Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung prägen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Besonders naheliegend ist die Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs, wenn die betreffende Waren- oder Verpackungsform oder Farbe sich im Verkehr als Kennzeichen des Markeninhabers durchgesetzt hat und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Darüber hinaus kann es darauf ankommen, ob die Verletzungsform neben der Form oder Farbe weitere kennzeichnungskräftige Herkunftshinweise aufweist, oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Form oder Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wir. Für einen markenmäßigen Gebrauch kann auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen aufweist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland vegane Kräutercreme anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Verpackungsaufmachung erfolgt: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. begangen hat, und zwar: a) unter Angabe des Vertriebswegs der in Ziffer I. genannten Waren, b) durch Angabe von Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die diese Waren bestimmt waren, c) ferner durch Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Ware sowie über die Preise, welche für die Ware bezahlt wurden, d) ferner durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren gemäß Ziffer I. erzielten Umsätze einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Waren gemäß Ziffer I. zu vernichten und unverzüglich schriftlich Nachweis hierüber zu erbringen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer I. entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- Euro, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro und in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffer V. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Lizenznehmerin der Markeninhaberin prozessführungsbefugt. I. Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 MarkenG kann der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Die genannte Vorschrift stellt strukturell eine spezielle Form der gewillkürten Prozessstandschaft dar; das – bei Lizenznehmern ohnehin regelmäßig zu bejahende – rechtliche Interesse des Ermächtigten muss daher nicht gesondert dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. BeckOK/Taxhet, MarkenG, 35. Edition, Stand: 01.10.2023, § 30 Rdnr. 91; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Czychowski, MarkenG, 4. Auflage, § 30 Rdnr. 92). II. Ausweislich der als Anlage TW 24 vorgelegten Ermächtigungsvereinbarung vom 26.10.2022 hat die Komplementärin der Klägerin als Markeninhaberin der Klägerin eine weltweite Markenlizenz erteilt, von der insbesondere die deutsche 3D-Marke Nr. 397 59 842 (im Folgenden: Klagemarke) erfasst ist. Darüber hinaus hat die Markeninhaberin die Klägerin ermächtigt, alle Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Klagemarke ergeben, gegenüber der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin ist mithin als gewillkürte Prozesstandschafterin prozessführungsbefugt, was auch die Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Ermächtigungsvereinbarung nicht länger in Zweifel zieht. B. Die Klage ist begründet. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche bestehen schon wegen einer in erster Linie geltend gemachten Verletzung der Klagemarke (nachfolgend I. und II.). Ob der Klägerin darüber hinaus auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zustehen, kann daher dahinstehen (nachfolgend III.). I. Der Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin gegen die Beklagte, zu dessen Geltendmachung im eigenen Namen die Klägerin berechtigt ist (siehe hierzu bereits unter A.I und II.), folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. 1. Die Beklagte benutzt die von der Klägerin beanstandete Gestaltungsform der Verpackung ihrer veganen Kräutercreme markenmäßig. a) Voraussetzung eines jedweden kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist eine funktionsbeeinträchtigende Benutzung, wobei im Falle der Verwechslungsgefahr eine Markenverletzung nach wie vor nur in Betracht kommt, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens oder der angegriffenen Gestaltungsform in die Herkunftsfunktion der Marke als deren Hauptfunktion eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 137 m.w.N.). b) Auch bei einer – wie im Streitfall – dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 22 – Pralinenform). c) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung oder Gestaltung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 26 – Pralinenform II). Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens ist dabei in aller Regel und insbesondere dann nicht veranlasst, wenn der Tatrichter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 141 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. I ZR 82/08 – CCCP = BeckRS 2010, 16047). Der markenmäßige Gebrauch des angegriffenen Zeichens muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rdnr. 41 und 47 – SAM). Allein aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke folgt noch nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 28 – Pralinenform II). Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, richtet sich auch nicht nach der Zweckbestimmung des Benutzers, sondern nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 139 m.w.N.). Fehlerhaft ist es, auf das Verständnis nur eines kleinen, sei es auch mit angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 137 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2010, 838 Rdnr. 18 – DDR-Logo). d) Die Verkehrsauffassung wird dabei einerseits durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- bzw. Dienstleistungssektor, andererseits durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens (z.B. dessen blickfangmäßige Herausstellung) bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 139 m.w.N.). Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf, denn der Verkehr sieht in der Form einer Ware in erster Linie eine funktionelle und/oder ästhetische Ausgestaltung der Ware, nicht aber einen Herkunftshinweis (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 163 m.w.N. auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 26 – Pralinenform). Eine andere Beurteilung kann aber angezeigt sein, wenn sich auf einem spezifischen Warengebiet Kennzeichnungsgepflogenheiten herausgebildet haben, aufgrund derer der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Form oder Farbgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen. Insoweit kann auch schon die Kennzeichnungspraxis eines einzigen bekannten Herstellers die Verkehrsauffassung prägen (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 164). Besonders naheliegend ist die Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs, wenn die betreffende Waren- oder Verpackungsform oder Farbe sich im Verkehr als Kennzeichen des Markeninhabers durchgesetzt hat und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Denn wenn dem Verkehr eine bestimmte Form oder Farbe bereits als Herkunftskennzeichen bekannt ist, wird er diese Herkunftsvorstellung regelmäßig auch auf die von einem Dritten verwendete identische oder weitgehend identische, nicht aber ohne Weiteres auch auf eine bloß irgendwie ähnliche Form oder Farbe übertragen. Bloß durchschnittliche Kennzeichnungskraft bei im Übrigen geringer Bekanntheit genügt dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, die betreffende Form oder Farbe hat ihre durchschnittliche Kennzeichnungskraft im Wege der Verkehrsdurchsetzung gewonnen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/ Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 165 m.w.N.). Eine schematische Betrachtungsweise ist indes zu vermeiden. Es kommt vielmehr immer darauf an, wie bekannt das Klageform- oder -farbzeichen ist und wie sich andererseits dieses oder ein ähnliches Zeichen in der angegriffenen Gestaltung insgesamt ausnimmt. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Verletzungsform neben der Form oder Farbe weitere kennzeichnungskräftige Herkunftshinweise aufweist, oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Form oder Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wird (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 166). Darüber hinaus kann sich ein markenmäßiger Gebrauch nicht-konventioneller Zeichenformen (auch soweit die Klagemarke keine besondere Bekanntheit aufweist) auch aus der Werbung des Verletzers ergeben, wenn also der Verkehr besonders darauf hingewiesen wird, dass die Form oder Farbe als Herkunftshinweis verstanden werden soll (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. OLG Köln BeckRS 2005, 11619 – Wurst in Kleeblatt-Form). Für einen markenmäßigen Gebrauch kann es schließlich auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen aufweist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 28 – Pralinenform und BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 31 – Pralinenform II). e) Dies zugrunde gelegt, fasst der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher und (zumindest potentielle) Käufer von Kräuterbutter und veganer Kräutercreme gehören, und die deshalb nicht nur aufgrund ihrer ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sind, das Verkehrsverständnis aufgrund ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (zu Letzterem vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 31 – Klosterseer), die von der Beklagten für ihre Kräutercreme gewählte Verpackungsgestaltung – zumindest auch – als Herkunftshinweis auf. aa) Abzustellen ist insoweit auf das Verständnis der Käufer von Kräuterbutter und veganer Kräutercreme und nicht nur auf dasjenige des engeren Verkehrskreises von Veganern. Denn wie die Klägerin zu Recht bemerkt, sind auch sich nicht ausschließlich vegan ernährende Verbraucher dem Erwerb und Konsum rein pflanzlicher Lebensmittel gegenüber durchaus aufgeschlossen, weshalb es rechtsfehlerhaft wäre, auf das Verständnis nur des kleinen, mit angesprochenen Verkehrskreises von Veganern abzustellen. bb) Die Kammer teilt weiter die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass der beim Einkauf alltäglicher Lebensmittel im Supermarkt an den Tag gelegte Aufmerksamkeitsgrad gering bis allenfalls durchschnittlich ist. In derlei Alltagssituationen unterzieht der Durchschnittsverbraucher die Ausstattung niedrigpreisiger Lebensmittel wie Kräuterbutter oder veganer Kräutercreme keiner tiefgreifenden Analyse, sondern die betreffenden Waren werden „auf Sicht“ und „im Vorbeigehen“ aus dem (Kühl-)Regal gegriffen und in den Einkaufskorb gelegt. Anderes mag für unter Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Allergien leidenden oder sich aus sonstigen Gründen ausschließlich vegan ernährenden Käufern gelten, bei denen es sich aber nicht um den hier zugrunde zulegenden normativen Durchschnittsverbraucher handelt. cc) Augenfälligstes Merkmal der veganen Kräutercreme der Beklagten ist aber nicht die kaum wahrnehmbar unterhalb der Schauseite angebrachte (Zweit-)Kennzeichnung „“, sondern – worauf die Beklagte selbst mit dem auf der Banderole prominent angebrachten Claim „Der Kräuterbutter-Klassiker vegan aufgerollt“ anspielt – die Rollenform, die der angesprochene Verkehr seit mindestens der Eintragung der Klagemarke am 23.07.2001 und bis heute ausweislich des als Anlage TW 8 vorgelegten Umfragegutachtens eines renommierten Meinungsforschungsinstituts vom 10.09.2020 im Zusammenhang mit „Kräuterbutter“ der Klägerin zuordnet. Denn wie der als Anlage TW 9 vorgelegte Registerauszug belegt, ist die Klagemarke über drei Jahre nach deren Anmeldung aufgrund Verkehrsdurchsetzung zur Eintragung gelangt, und besitzt diese nach dem genannten rechtsdemoskopischen Gutachten auch im Jahre 2020 noch einen beachtlichen bereinigten Kennzeichnungsgrad von 64,3% bei Käufern von Kräuterbutter und von 52,3% bei potentiellen Käufern von Kräuterbutter. Die Klägerin konnte belegen, dass der Verkehr im Bereich der Kräuterbutter oder Kräutercreme – anders als etwa bei im Streitfall nicht maßgeblichen Suppen, Süßigkeiten und Sauerkraut – nicht an eine Rollenform gewöhnt ist, und die Rollenform der Beklagten daher erheblich vom Branchenüblichen abweicht. Die von der Beklagten gewählte Rollenform ist damit mehr als eine Variante üblicher Ausstattungen im Bereich Kräuterbutter/Kräutercreme und sie erlaubt es daher dem Durchschnittsverbraucher, bereits in der Warenform – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – einen Herkunftshinweis zu sehen. Im Ergebnis schreibt der Verkehr die Rollenform der veganen Kräutercreme der Beklagten mithin nicht einer konkreten Funktion der Ware oder nur ganz allgemein dem Bemühen zu, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2004, 329 – Käse in Blütenform), sondern er erkennt hierin (zumindest auch) einen Herkunftshinweis, zumal er im maßgeblichen Warensektor Kräuterbutter/Kräutercreme auch nach dem Vorbringen der Beklagten neben der wenig marktpräsenten, von der Klägerin ausschließlich in der deutlich größeren 250g-Verpackung gebilligten „Kräuterbutter“, die mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftige (dazu näher unten B.I.3.b), verkehrsdurchgesetzte Klagemarke als einzige weitere Rollenform vor Augen hat. Der Verkehr hat keinen Anlass, nur die Klagemarke, nicht aber die ihr hochgradig ähnliche angegriffene Gestaltung (dazu näher unten B.I.3.d) bei der Verwendung für hochgradig ähnliche Waren (dazu näher unten B.I.3.c) als herkunftshinweisend anzusehen; auf die Intention der Beklagten kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu auch BGH GRUR 2016, 197 Rn. 38 – Bounty in Abgrenzung zu BGH GRUR 2005, 414 – Russisches Schaumgebäck). 2. Die Benutzung der angegriffenen Verpackungsform erfolgt durch die Beklagte ohne Zustimmung der Markeninhaberin im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und mithin im geschäftlichen Verkehr. 3. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. a) Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 37 – Pralinenform II). b) Die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke verfügt über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. aa) Die (originäre) Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 134). bb) Fehlt es einem Zeichen – wie der Klagemarke – an Unterscheidungskraft, kann dieses Eintragungshindernis durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der Marke überwunden werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke mit originärer Schutzfähigkeit (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rdnr. 863). Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet aber nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen; dies gilt auch für Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind. Bei solchen Marken wird allerdings regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 35 – Pralinenform sowie BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 40 – Pralinenform II). cc) Dies zugrunde gelegt, ist von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen. Auch das als Anlage TW 8 vorgelegte rechtsdemoskopische Gutachten belegt für das Jahr 2020 bereinigte Kennzeichnungsgrade von 64,3% bei Käufern von Kräuterbutter bzw. von 52,3% bei potentiellen Käufern von Kräuterbutter und rechtfertigt damit die Annahme einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Ob die langjährige Marktpräsenz der klägerischen Kräuter-Butter-Rolle und die von der Klägerin vorgetragenen – bestrittenen – Umsatzzahlen darüber hinaus die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu begründen vermögen, kann dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wegen der hochgradigen Zeichen- und Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne besteht. dd) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch benutzte Drittmarken vermochte die Beklagte demgegenüber nicht darzutun. Die von der Beklagten im maßgeblichen Warensektor angeführten Drittprodukte „Butterrolle“ und „Milde Butter von“ kommen der Klagemarke schon nicht näher als die angegriffene Gestaltung der Beklagten und das Vorhandensein nur einer weiteren ähnlichen Gestaltung, nämlich der „Kräuterbutter“, genügt für sich genommen nicht, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke herbeizuführen. c) Die sich gegenüberstehenden Waren „Kräuterbutter“ und „vegane Kräutercreme“ sind hochgradig ähnlich. aa) Eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2014, 488 Rn. 14 – DESPERADOS/DESPERADO). bb) Sowohl Kräuterbutter als auch vegane Kräutercremes werden über den Lebensmitteleinzelhandel und Supermärkte vertrieben. Beide Produkte eignen sich sowohl als Brotaufstrich als auch zum Verfeinern von Soßen und als Grillbeilage und können aus demselben Unternehmen stammen. Demensprechend wirbt auch die Beklagte mit einer entsprechenden Substituierbarkeit und bezeichnet ihre vegane Kräutercreme prominent auf der Banderole als „vegan aufgerollten Kräuterbutter-Klassiker“. d) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen und besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. aa) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Übereinstimmungen in nur einer Wahrnehmungskategorie sind für die Feststellung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ausreichend (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 270). Stehen sich – wie vorliegend – dreidimensionale Gestaltungen gegenüber, so kann sich die Zeichenähnlichkeit lediglich in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 – Bounty). bb) Neben einer hochgradigen begrifflichen Ähnlichkeit zwischen einer „Kräuter-Butter-Rolle“ und einer „Kräuterrolle“ besteht auch eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Beide Zeichen bestehen aus einer länglichen Rolle mit einem kreisrunden Querschnitt und verfügen über eine Banderole, die die Rolle umschließt. Beide Zeichen bestehen zudem aus einer durchsichtigen Umhüllung, die den – jeweils dunkel gesprenkelten – Rolleninhalt sichtbar lässt. Beide Zeichen schließen zudem seitlich mit einem Clip ab, der die Hülle mittig zusammenführt. Die nuanciellen Unterschiede bei der Farbe des Inhalts der klägerischen Kräuter-Butter-Rolle und der veganen Kräutercreme der Beklagten spielen für den Zeichenvergleich, bei dem es alleine auf die Klagemarke in der eingetragenen (schwarz-weißen) Form ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 230 m.w.N.), ebenso wenig eine Rolle wie etwaige haptische Unterschiede der Verpackungen oder geschmackliche Abweichungen des darin befindlichen Inhalts. Angesichts dieser augenfälligen Übereinstimmungen fallen die Unterschiede in der Länge des Verpackungsüberstandes und der genauen Proportionen nicht ins Gewicht. Denn für den markenrechtlichen Vergleich zweier Zeichen ist (nur) deren Gesamteindruck maßgeblich, eine zergliedernde Betrachtungsweise ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 249). Angesichts der allenfalls mittleren Aufmerksamkeit, die der angesprochene Verkehr den sich gegenüberstehenden Zeichen entgegenbringt, und der undeutlichen Erinnerung, aufgrund derer der Verkehr seine Auffassung gewinnt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 263 m.w.N.), fallen die übereinstimmenden Merkmale beider Zeichen stärker ins Gewicht als die Unterschiede und führt auch die Anbringung einer bei der Präsentation im Kühlregal kaum wahrnehmbaren Zweitkennzeichnung „“ auf der angegriffenen Verpackungsgestaltung der Beklagten nicht aus der gegebenen hochgradigen Zeichenähnlichkeit heraus. e) Infolge der mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der gegebenen hochgradigen Zeichen- und Warenähnlichkeit besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. 4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. II. Als Folge des bestehenden Unterlassungsanspruchs sind auch die weiter geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB bzw. § 14 Abs. 6 MarkenG sowie Vernichtung gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG gegeben. Insbesondere handelte die Beklagte nach den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben auch mindestens fahrlässig (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, Markengesetz, 4. Auflage, Vor §§ 14 – 19d Rdnr. 279). Die Klägerin ist im Wege der Prozessstandschaft auch zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden und war daher befugt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 820 Rn. 29 – Kuchenbesteck-Set). Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin eine entsprechende Einziehungsermächtigung der Markeninhaberin als Anlage TW 24 vorgelegt (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 630 Rn. 51 – CONVERSE II). III. Ob der Klägerin als Herstellerin der streitgegenständlichen Kräuter-Butter-Rolle daneben hilfsweise auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zustehen, kann nach alledem dahinstehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.