Leitsatz
VII ZB 31/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 31/09 vom 10. Dezember 2009 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2 Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maß- nahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier AG Bernkastel-Kues - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zah- lung restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 € und zur Erteilung entspre- chender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betrei- ben. 1 Sie hat beantragt, ihr für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C. beizuordnen. 2 Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abge- lehnt. 3 - 3 - Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu- rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Beiordnung der Rechtsanwältin C. für das Zwangsvollstreckungsverfahren wei- ter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzge- richte (z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; LG Koblenz, Rpfleger 2005, 200 sowie FamRZ 2005, 529 und JurBüro 2002, 321; ebenso LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Kleve, Rpfleger 2005, 54; LG Bayreuth, JurBüro 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vor- liegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht er- kennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne die Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der Rechtsantragstelle zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe. 7 2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Vollstre- 8 - 4 - ckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiord- nung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Pro- zesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Ein Teil der Instanzge- richte (z.B. LG Koblenz, FamRZ 2005, 529 sowie JurBüro 2002, 321) sowie Teile der Literatur (Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/ Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; Fischer, Rpfleger 2004, 190; Hornung, JurBüro 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. So diene etwa die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren Zwangsvollstreckung. Nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner sei der Gläubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die Mobiliarzwangsvollstreckung sei nicht grundsätzlich sehr einfach, etwa in Fällen der Austauschpfändung, der Vorwegpfändung oder der Taschenpfändung. Hin- zu komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Pauschalbewilli- gung angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt würde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiord- nung bedürfte. 3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Um- fang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung ge- ben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen 9 - 5 - Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwen- digkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und ande- rerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechts- materie ab (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136 = JurBüro 2004, 42). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungs- maßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangs- vollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstre- ckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiord- nung eines Rechtsanwalts (zutreffend Hornung, Rpfleger 1988, 381; ebenso Frank, Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des § 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen zu beur- teilen. 10 - 6 - 4. Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Konkrete Maßnah- men der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt. 11 III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 - LG Trier, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -