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Beschluss

12 Wx 3/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0209.12WX3.21.00
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Leitsätze
Bei der Vollstreckung eines Arrestbeschlusses, der exakt vorgibt, dass in ein konkret bezeichnetes Grundstück des Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer konkret bezeichneten Geldsumme ohne Zinsen zu vollstrecken ist, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das grundbuchliche Eintragungsverfahren nicht erforderlich.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen, Grundbuchamt, vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vollstreckung eines Arrestbeschlusses, der exakt vorgibt, dass in ein konkret bezeichnetes Grundstück des Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer konkret bezeichneten Geldsumme ohne Zinsen zu vollstrecken ist, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das grundbuchliche Eintragungsverfahren nicht erforderlich.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen, Grundbuchamt, vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. I. Unter dem 10. Dezember 2020 hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Sicherungshypothek in Vollstreckung des von ihr gegen den Beteiligten zu 2) erwirkten Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Sangerhausen - Familiengericht - vom 9. Dezember 2020 beantragt. Mit diesem ist u.a. folgendes angeordnet: „Die Eintragung einer Sicherungshypothek für das Grundstück, das im Grundbuch von ... auf Blatt 68 eingetragen ist (Gemarkung ... Flur 3,4), wird in Vollziehung des dinglichen Arrests zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet.“ Für dieses Verfahren hat die Beteiligte zu 1) nicht nur die Eintragung der Sicherungshypothek, sondern auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht Sangerhausen – Grundbuchamt – hat die Sicherungshypothek am 18. Dezember 2020 antragsgemäß eingetragen und mit Beschluss vom gleichen Tage der Beteiligten zu 1) für das Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten demgegenüber zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek eine Beiordnung nicht geboten sei. Der Antrag könne formlos oder unter Formulierung durch die Rechtsantragsstelle gestellt werden. Mit einem am 23. Dezember 2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass, wenn im Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde, regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht komme. Es handele sich um keine einfache Rechtsmaterie. Daran ändere die Möglichkeit nichts, den Antrag formlos, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle, stellen zu können. Das Grundbuchamt – Rechtspfleger – hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 11. Januar 2021 nicht abgeholfen, das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur ergänzenden Begründung ausgeführt, dass im jeweiligen Einzelfall konkret das Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren einfach, sämtliche erforderlichen Angaben ergäben sich direkt aus dem Arrestbeschluss vom 9. Dezember 2020. Ein kurzes schriftliches Schreiben der Gläubigerin persönlich, das die Eintragung gemäß beiliegendem Arrestbeschluss beantragt werde, hätte genügt. Dies sei auch einem juristischen Laien möglich. Besondere Probleme seien hier für die Vollstreckung nicht zu prüfen bzw. zu beurteilen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), über die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 569 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Grundbuchamt erkannt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht geboten ist. Im Verfahren ohne Anwaltszwang ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII ZB 31/09, zitiert nach Juris). Dabei muss bei der Vollstreckung familienrechtlicher Titel, insbesondere von Unterhaltstiteln, für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt, im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (z. B. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2017, 12 Wx 62/16, m.w.N., zitiert nach Juris). Maßgeblich zu beachten sind allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls (z. B. OLG München, Beschluss vom 21. November 2016, 34 Wx 420/16, zitiert nach Juris). Der Senat teilt für den konkret zu entscheidenden Fall die Einschätzung des Grundbuchamts, dass hier die Eintragung der Sicherungshypothek durch die Antragstellerin selbst ohne anwaltliche Hilfe mit dem bloßen schriftlichen Satz „Die Eintragung gemäß des beiliegenden Arrestbeschlusses wird beantragt“ hätte betrieben werden können. Einen solchen sehr einfachen Antrag hätte die Antragstellerin auch als Laiin nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen – sie ist von Beruf Hotel-Restaurant-Fachfrau – zweifellos selbst stellen können. Im vorliegenden Fall ist zudem entscheidend, dass gerade kein Unterhaltstitel verfolgt wird, dessen Vollstreckung häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Berechnung des zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich der Art und Weise der Vollstreckung macht. Vielmehr gibt der zu vollstreckende Arrestbeschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 9. Dezember 2020 unmissverständlich und exakt vor, dass zu vollstrecken ist durch Eintragung einer Sicherungshypothek für ein ganz konkret bezeichnetes Grundstück des Antragsgegners. Ebenso folgt aus dem Arrestbeschluss eindeutig, in welcher Höhe die Sicherungshypothek, nämlich 20.000,00 €, wegen eines Zugewinnausgleichs einzutragen ist. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.