Beschluss
1 T 318/13
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2014:0401.1T318.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 2013 gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 11. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes. 2 Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2013 reichte der Antragsteller den Entwurf eines Antrages „gemäß § 180 ZVG die Zwangsversteigerung des Grundstücks (Anschrift) Mischnutzung mit Wohnen, Landwirtschaft, 06... G. OT T. (grundbuchmäßige Bezeichnung), Größe 5.723 m², eingetragen im Grundbuch von ...., anzuordnen“ ein. Zugleich beantragte er für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie ihm die Sozietät M. Rechtsanwälte, Kanzlei D., als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - 2 IK 459/09 vom 14. April 2010 - war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn R.F., geb. am …., eröffnet und der Antragsteller zum Treuhänder bestellt worden. Der Schuldner sowie seine Ehefrau C.F. sind eingetragene Miteigentümer des im Antrag genannten Grundstückes zu einem Anteil von jeweils 1/2. Der Antragsteller beabsichtigt nunmehr die Verwertung des Schuldnervermögens und begehrt die Aufhebung der Gemeinschaft. Die Rechtspflegerin wies mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Bl. 28 d. A.) darauf hin, dass eine Aufrechterhaltung des Antrages nur sinnvoll erscheine, wenn der Verkehrswert des Objektes den Betrag übersteige, den der Anteil der den Insolvenzschuldner belastenden oder mitbelastenden Rechte - insgesamt ein Kapitalbetrag von 117.077,12 € zuzüglich das Wohnungsrecht der am 03.August 1934 geborenen A.F. - bilde. 3 Mit Schriftsatz vom 02. August 2013 führte der Antragsteller aus, dass sich der Verkehrswert auf - schätzungsweise - 184.460,00 € belaufe. Durch Beschluss vom 11. November 2013 hat das Amtsgericht Wittenberg - Vollstreckungsgericht - dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Beantragung und Durchführung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 180 Zwangsversteigerungsgesetz bewilligt, den Antrag auf Beiordnung der Sozietät M. Rechtsanwälte jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass das Verfahren nach § 180 ZVG zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders gehöre, die Beteiligtenstellung in diesem Verfahren keine außergewöhnliche außerhalb des üblichen Tätigkeitsfeldes liegende Rechtsmaterie darstelle und auch das Verfahren nach § 180 ZVG mit Rücksicht auf die umfangreichen Hinweise und Belehrungspflichten des Vollstreckungsgerichts keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweise, die die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes rechtfertigten. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. November 2013 zugestellt. Dieser hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die noch am selben Tage - ebenfalls am 13. November 2013 - bei Gericht eingegangen ist. Der Antragsteller meint, die Besonderheiten der Bebauung des Grundstückes und die Bewertung der getroffenen Nutzungsregelung bereiteten rechtliche Schwierigkeiten, die anwaltliche Hilfe rechtfertigten. Dies gelte auch für die Bewertung der vorhandenen Belastungen bezüglich des jeweiligen Miteigentumsanteils sowie für die Bestimmung des geringsten Gebotes. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. November 2013 zugestellt. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die noch am selben Tage - am 13. November 2013 - bei Gericht eingegangen ist. Das Amtsgericht Wittenberg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, auf den Nichtabhilfebeschluss vom 19. Dezember 2013 ( Bl. 61 d.A.)wird Bezug genommen. II. 4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 Abs. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt. 5 Sie ist jedoch unbegründet. 6 Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Verfahrenslage nicht erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. 7 In Verfahren ohne Anwaltszwang - wie im vorliegenden Falle - ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur auf Antrag einer bedürftigen Partei möglich. Dabei muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein, das heißt Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache müssen Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht imstande sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Partei ab (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rn. 5 m.w.N.). Bei Überprüfung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es auf die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme an. Die großzügigere frühere Rechtsprechung, wonach bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel sein sollte, ist überholt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, VII ZB 31/09). Es kann demnach nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, a.a.O.). 8 Für den vorliegenden Fall gilt Folgendes: 9 Bei der Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers ist durchaus dessen Position als Insolvenzverwalter zu berücksichtigen. Dieser muss nach den normierten Anforderungen des § 56 Abs. 1 InsO geschäftskundig sein. Dabei wird dieser Geschäftskunde eine überragende Bedeutung beigemessen. Er muss auch auch als Nichtanwalt aufgrund einer geeigneten Vorbildung den Anforderungen des Insolvenzverfahrens, das durch rechtliche und wirtschaftliche Problemstellungen gekennzeichnet ist, nachkommen können (vgl. hierzu Münchner Kommentar, Insolvenzverwalterverordnung, 3. Aufl., § 56 Rn. 17 ff.). Der Antragsteller hat die Antragstellung bewirkt, ihm wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Für den weitergehenden Ablauf des Verfahrens kommt es nach dem sich aus den rechtlichen Hinweisen der Rechtspflegerin vom 11. Juli 2013 und den Schriftsätzen des Antragstellers vom 02. August 2013 ergebenden übereinstimmenden Auffassung darauf an, dass der Verkehrswert des Objektes die den Grundstücksanteil des Schuldners belastenden und mitbelastenden Rechte übersteigen muss. Die Bestimmung und Bewertung dieser Rechte sowie die Ermittlung des Verkehrswertes, der regelmäßig auf objektiven Tatsachen beruht und mit Hilfe eines Sachverständigen vorgenommen werden kann, lässt derzeit keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten erwarten. Die Belastungen wurden bislang unstreitig von der Rechtspflegerin mit 117.077,12 € beziffert. Auch die Bestimmung des weiterhin auf dem Grundstück lastenden Wohnrechtes ist - soweit ersichtlich - anhand der Sterbetafel in Anwendung entsprechender Bewertungsvorschriften unproblematisch möglich. 10 Demnach erscheint die Beiordnung weitergehenden rechtlichen Beistandes derzeit nicht erforderlich. Die Ablehnung der Beiordnung bei der derzeitigen Sachlage ist demnach nicht zu beanstanden. Sollte im Anschluss eine weitere erfolgreiche Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen und in dessen weiteren Verlauf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. September 2003, IX a ZB 192/03). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 1812 GKG. Die Rechtsbeschwerde wurde im vorliegenden Falle gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Der vorliegende Fall gab Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen - hier der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für Insolvenzverwalter - des Verfahrensrechtes aufzuzeigen.