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Beschluss

5 Ws 29 - 30/19, 5 Ws 29/19, 5 Ws 30/19, 5 Ws 29 - 30/19 - 161 AR 45/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0611.5WS29.30.19.00
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Leitsätze
Das rechtliche Gehör kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG zum Nachteil des Betroffenen nicht hinreichend beachtet.(Rn.6)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 2. Es verbleibt bei dem vorbezeichneten Senatsbeschluss.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das rechtliche Gehör kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG zum Nachteil des Betroffenen nicht hinreichend beachtet.(Rn.6) 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 2. Es verbleibt bei dem vorbezeichneten Senatsbeschluss. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 4. Februar 2019 einen vom Beschwerdeführer gegen den Richter am Landgericht B. gestellten Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Befangenheitsantrag bereits unzulässig war, da er verspätet gestellt worden war. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 15. Mai 2020, die er damit begründet, dass er ein besonderes Interesse an der Feststellung habe, dass der Richter am Landgericht B. von Anfang an befangen gewesen sei. 1. Für die beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs ist kein Raum. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör - dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 18. März 2004 – 1 Ss 40/04 – juris Rdn. 8) - bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris Rdn. 20 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG a.a.O.). a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt danach insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 1 StR 521/09 – juris; KG, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 2 Ws 194-195/12 - m.w.N.). Dies ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren nach § 33a StPO für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, a.a.O.; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 2 Ws 446/13 –). b) Das rechtliche Gehör kann ferner dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet (vgl. [zu Art. 91 Abs. 1 BV] BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Juli 2007 – Vf. 16-VI-07 – juris Rdn. 19). Sind in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, so darf der Zugang zur ersten und zur jeweils nächsten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der erste Zugang zum Gericht infrage steht (vgl. zum Ganzen BayVerfGH a.a.O.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht festzustellen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als zulässig behandelt, im Ergebnis jedoch für unbegründet befunden. Soweit der Senat den vom Betroffenen nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung gestellten Ablehnungsantrag gegen die erkennenden Richter für unzulässig erachtet – und dessen Begründetheit daher nicht mehr geprüft – hat, entspricht dies der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 - juris Rdn. 12). Es hat ferner festgestellt, dass der Betroffene nach Erlass der Entscheidung auf die Rechtsbehelfe zu verweisen ist, welche die Prozessordnung zur Überprüfung der Entscheidung auf ihre Richtigkeit bereitstellt (BVerfG a.a.O. – juris Rdn. 15). Ein Interesse des Verurteilten an der (nachträglichen) Feststellung, dass der Richter am Landgericht B. „von Anfang an befangen“ gewesen sei, kann danach nicht angenommen werden. 2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 ist unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 StPO unanfechtbare Entscheidung – vorbehaltlich des hier nicht gegebenen Falls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsrelevanter Verfahrensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82 – juris Rdn. 7; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) – weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen – sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen – den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juli 2012, a.a.O.). Danach ist auch die Erhebung von Gegenvorstellungen ausgeschlossen. Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 – juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 B 14/07 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 11 LA 82/05 – juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99 – juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 – StB 16/01 – juris Rdn. 4). 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 StR 698/13 – juris Rdn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 81 Ss-OWi 41/05 – juris Rdn. 7 ff.; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 5 Ws 64/16 Vollz -).