Entscheidung
VII ZB 89/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 89/08 vom 27. August 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Dem Gläubiger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- gen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 aufge- hoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2008 wird zurückge- wiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens und des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Der Gläubiger hat im Oktober 2007 einen Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin 1 - 3 - aus einem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen, näher bezeichneten Le- bensversicherungsvertrag sowie das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsbe- rechtigung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. 2 Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag über eine aufgeschobe- ne Rentenversicherung vom 22. Januar 1996 sieht die Zahlung einer monatli- chen Altersrente ab dem 1. Januar 2004 oder eine einmalige Kapitalabfindung vor. Als bezugsberechtigt sind für den Erlebensfall die Schuldnerin und für den Todesfall deren Töchter bezeichnet. Die Altersrente hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Das Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung war bis drei Monate vor dem Rentenbeginn auszuüben. Nach Beginn der Ren- tenzahlung sind die Kündigung und die Gewährung eines Policendarlehens ausgeschlossen (§§ 6 und 6 a der Allgemeinen Bedingungen für die Renten- versicherung). Nach § 14 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie- genden Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung kann der Versi- cherungsnehmer "bis zur jeweiligen Fälligkeit das Bezugsrecht jederzeit wider- rufen". Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Schuldnerin erhält seit dem 1. Januar 2003 aus dem Versicherungs- vertrag eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 283,61 €. Mit der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat sie geltend gemacht, ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien gemäß § 851 c ZPO un- pfändbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die soforti- ge Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 851 c ZPO in 3 - 4 - Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fas- sung gepfändet werden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde begehrt der Gläubiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Dem Gläubiger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Gläubiger war ohne Verschulden an der Einhaltung der Fris- ten verhindert. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechts- mittelführer, der - wie hier der Gläubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechts- mittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünf- tigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Er- forderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146). Gleiches gilt hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmit- tels. 6 - 5 - Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor. Die Prozess- kostenhilfe wurde dem Gläubiger nach § 115 Abs. 4 ZPO versagt, weil die Kos- ten der Prozessführung vier vom Gläubiger nach seinen persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO aufzubringende Monatsra- ten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Umstände konnte der Gläubiger im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen, weshalb ihm nicht entgegengehal- ten werden kann, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Pro- zesskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07, NJW-RR 2008, 1238). 7 Der Gläubiger hat innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachge- holt, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 8 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. 9 a) Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Rentenversicherungsvertrag seien nach §§ 851 c, 850 c ZPO wie Ar- beitseinkommen pfändbar. Die Voraussetzungen des § 851 c ZPO lägen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei der Zeitpunkt der Pfändung. Zu den Voraus- setzungen im Einzelnen führt das Beschwerdegericht insbesondere aus, die Schuldnerin könne über die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr verfügen. Nach Beginn der Rentenzahlung sei eine Kündigung der Versiche- rung nicht mehr möglich und die Gewährung eines Policendarlehens ausge- schlossen. Einer Abtretung des Rentenanspruchs stehe § 400 BGB entgegen. Die Änderung von Bezugsberechtigten nach Leistungsbeginn sei ausgeschlos- 10 - 6 - sen, so dass eine Änderung des Bezugsrechts der Töchter der Schuldnerin als naher Angehöriger im Todesfall nicht mehr zulässig sei. 11 b) Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 12 aa) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Pfändungsbeschränkung des § 851 c Abs. 1 ZPO nicht greift, wenn eine der unter Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Diese Vorausset- zungen hat der Gesetzgeber geschaffen, um sicher zu stellen, dass der Pfän- dungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt wird, das von dem Be- rechtigten unwiderruflich seiner Altersvorsorge gewidmet ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss diese Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeit- punkt der Pfändung bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). bb) Es kann dahinstehen, ob - worauf die Rechtsbeschwerde in erster Linie abstellt - der Vertrag noch die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte vorsieht (§ 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Denn je- denfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb rechtsfeh- lerhaft, weil es zu Unrecht annimmt, die Schuldnerin könne wegen § 400 BGB ihre Ansprüche aus dem Vertrag nicht abtreten. 13 Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des Gläubigers. Diese Voraussetzung hätte das Berufungsgericht prüfen müssen. 14 c) Der Senat kann selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Aus dem zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemachten Rentenversicherungsvertrag ergibt sich keine Beschränkung der 15 - 7 - Abtretungs- und Verpfändungsbefugnis. § 14 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung bestimmt lediglich, dass eine Abtre- tung oder Verpfändung, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög- lich seien, erst mit der schriftlichen Anzeige durch den bisherigen Berechtigten wirksam wird. Insoweit wird also von der grundsätzlichen Abtretbarkeit und Ver- pfändbarkeit ausgegangen. Außerhalb des Vertrags liegende Abtretungs- oder Verpfändungsverbote sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.16 Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -