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Leitsatz

VII ZB 5/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/08 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 851c Abs. 1 a) Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. b) Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen spä- teren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zu- rückgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbe- schwerdegericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 58.139,65 € festgesetzt. Gründe: I. Der Schuldner hat Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO begehrt, nachdem der Gläubiger dessen Ansprüche aus zwei privaten Rentenversiche- rungen gepfändet hat. 1 - 3 - Der Schuldner bezieht von der Drittschuldnerin, einer Lebensversiche- rungsgesellschaft, monatliche Zahlungen von 206 € aus dem Rentenversiche- rungsvertrag Nr. 2 vom 3. Januar 1990 sowie von 191,60 € aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2004. 2 Vertragsgemäß begann der Leistungsbezug des Schuldners aus dem Vertrag Nr. 2 am 1. Dezember 2004 und aus dem Vertrag Nr. 3 am 1. Januar 2005. 3 Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks der Versicherungsunterlagen enthält der Vertrag Nr. 2 unter anderem - wie von den Parteien nicht infrage gestellt wird - inhaltlich folgende Regelungen: 4 "… An jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, zahlen wir die versicherte Altersrente an den Versicherungsnehmer. Sterben Sie, so zahlen wir noch fällig werdende Versicherungsleistungen an Frau H. … Wir zahlen die versicherte Rente, wenn Sie den Beginn der Al- tersrente erleben. Von diesem Zeitpunkt an zahlen wir die versi- cherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren. … Kapitalzahlung Sie können bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ren- tenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden, wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben. …" Frau H. ist die Lebensgefährtin des Schuldners. Im Vertrag Nr. 3 ist sie ebenfalls als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Schuldners benannt. Weiter ist dort geregelt, dass der Schuldner die Versi- cherung bis zum 1. Dezember 2024 kündigen könne. In diesem Falle werde der für jedes Jahr bezifferte Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteili- gung an den Schuldner ausgezahlt. 5 - 4 - Durch Beschluss vom 10. April 2007 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld- nerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist, wie die anschließende sofortige Be- schwerde, erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat er sein Begehren auf Gewährung von Vollstreckungs- schutz weiter verfolgt. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. B. ist in diesem Insolvenzverfahren als Treuhänder bestellt worden. 6 II. 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, Rn. 8 ff.). 7 2. Mit der Eröffnung hat der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren. Dem Treuhänder, der im vorliegend durchgeführten verein- fachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzuneh- men hat (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) und dessen Rechtsstellung sich grundsätz- lich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO bestimmt, ist die Be- fugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Daher ist er als Rechtsnachfolger des Schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes geworden (vgl. zum Insolvenzverwalter BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, aaO, Rn. 7; Kayser in HK-InsO, 5. Aufl., § 80 Rn. 37; vgl. auch Landfermann, ebenda, § 313 Rn. 7). 8 - 5 - III. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO seien nicht erfüllt. Dieser setze voraus, dass als Bezugsbe- rechtigte auf den Todesfall lediglich Hinterbliebene bestimmt seien. Entgegen der Auffassung des Schuldners sei bei dessen Tod seine Lebensgefährtin nicht seine Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Denn der Begriff des Hinterbliebenen sei im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gläubigerinteressen eng zu fassen. 9 IV. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückver- weisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit Vollstreckungsschutz für die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 seit dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbe- schwerde unbegründet. 10 1. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Versagung des Vollstreckungsschutzes hinsichtlich der Pfändung der Ansprüche auf Leistung aus dem Vertrag Nr. 2 betreffend den Zeit- raum ab 1. Dezember 2009. 11 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beschwerde- gerichts, die Lebensgefährtin des Schuldners, mit der er nicht verheiratet ist, sei nicht seine Hinterbliebene, so dass deren Benennung als Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag grundsätzlich den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen lässt. 12 - 6 - aa) Die Zivilprozessordnung definiert den Begriff des Hinterbliebenen nicht. In der Literatur werden darunter der Ehegatte, die Kinder und Pflegekin- der verstanden (MünchKommZPO/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 851c Rn. 3; Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 851c Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 851c Rn. 3), weiterhin überwiegend auch der eingetragene Lebens- partner (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 851c Rn. 2; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 851c Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 851c Rn. 25; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 71a; Pape, ZAP Fach 14 S. 529, 532; Stöber, NJW 2007, 1242, 1245; Hasse, VersR 2007, 870, 885; Smid, FPR 2007, 443, 446; Wimmer, ZInsO 2007, 281, 283 f.; Holzer, ZVI 2007, 113, 116; ders., DStR 2007, 767, 769 f.; Helwich, JurBüro 2007, 286, 288). Eine Lebensgefährtin fällt demgemäß nach übereinstimmender Auffas- sung nicht in den Kreis der Hinterbliebenen. Lediglich Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 851c Rn. 7) geht - allerdings ohne Begründung - erheblich darüber hinaus, indem er jeden Ver- wandten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad in den Kreis der Hinterbliebe- nen aufnimmt, daneben aber auch den Ehegatten und den Lebensgefährten. 13 bb) Die Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO und der Wille des Ge- setzgebers sprechen dagegen, eine Lebensgefährtin als Hinterbliebene anzu- sehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte noch jede Bestimmung von Dritten als Bezugsberechtigten als schädlich erachtet (BT-Drucks. 16/886, S. 5, 8, 10). Im Verlauf der Beratungen sprach sich der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages dafür aus, die Hinterbliebenen aus dem Begriff der Dritten in § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO herauszunehmen. Dabei sollten in Anleh- nung an den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbegriff zumin- dest der Ehegatte sowie Kinder und Pflegekinder des Schuldners darunter fal- len (BT-Drucks. 16/3844, S. 12). Die weitere Diskussion befasste sich im We- sentlichen damit, ob auch eingetragene Lebenspartner als Hinterbliebene gel- ten sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3844, S. 10 f.). Die Aufnahme des nichtehelichen 14 - 7 - Lebensgefährten in den Kreis der Hinterbliebenen wurde hingegen nicht erwo- gen. So wurde das Gesetz dann verabschiedet. cc) Auch der Gesetzeszweck steht der Auffassung der Rechtsbeschwer- de entgegen. § 851c ZPO zielt unter anderem darauf ab, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BT-Drucks. 16/866, S. 7). Dem entspricht es, den Pfändungsschutz nur für Ansprüche aus Verträgen zu gewähren, deren Leistungen vergleichbar diesen öffentlich-rechtlichen Leistun- gen ausgestaltet sind. Letztere sehen - bei Unterschieden im Detail - Hinterblie- benenleistungen an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner so- wie die Kinder und Verwandte der aufsteigenden Linie vor (etwa § 25 AbgG, §§ 16 ff. BeamtVG, § 17 BEG, §§ 38 ff. BVG, §§ 46, 48 SGB VI; vgl. auch Stöber, NJW 2007, 1242, 1245). Leistungen an nichteheliche Lebensgefährten finden sich dort nicht. Ihre Erstreckung auf die Lebensgefährten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke zu Recht ab (BSG, BSGE 53, 137, 138; NJW 1995, 3270, 3271; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3691; NJW 2005, 1709). 15 Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwägungen aus anderen Rechtsgebieten führen zu keiner anderen Beurteilung. Die dort verfolgten Zwe- cke sind andere als die des § 851c ZPO. Bei den sozialrechtlichen Regelungen geht es um die wechselseitige Solidarität: die Leistungsberechtigung des nicht- ehelichen Lebensgefährten gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II ist mit seiner Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verknüpft. Die von der Rechts- beschwerde zitierten mietrechtlichen Entscheidungen bezwecken den elemen- taren Schutz des Hausgenossen bei der Wohnraummiete. Im Vollstreckungs- verfahren hingegen geht es um die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerin- teressen. Dabei wollte der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte der 16 - 8 - Norm zeigt - die Ausnahme von der grundsätzlichen Schädlichkeit einer Be- zugsberechtigung Dritter eng ziehen. dd) Eine andere Auslegung bedingt auch nicht der weitere Zweck des Gesetzes, staatliche Transferleistungen zu reduzieren. Die Gewichtung dieses Zwecks ist Sache des Gesetzgebers, der das Gläubigerinteresse mit dem Fis- kalinteresse des Staates in der getroffenen gesetzlichen Regelung abgewogen hat (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 7 f.). 17 b) Gleichwohl kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben, soweit er auch den Pfändungsschutz für die seit Dezember 2009 fällig werden- den Forderungen verneint. Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass seit dem 1. Dezember 2009 - mit dem Auslaufen der vertraglichen Bezugsberechtigung der Lebensgefährtin des Schuldners - der Pfändungsschutz des § 851c ZPO eingreifen könnte. 18 aa) Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO müssen im Zeitpunkt der Pfändung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r + s 2009, 472). Ist das nicht der Fall, be- steht kein Anspruch auf Pfändungsschutz nach dieser Vorschrift. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag überhaupt Regelungen enthält, die die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO betreffen. Maßgebend für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach dieser Vorschrift ist vielmehr, ob auch unter Berücksichtigung solcher vertraglichen Regelungen in ihrer kon- kreten Ausgestaltung im Zeitpunkt der Pfändung sicher gestellt ist, dass die Al- tersvorsorgefunktion der vertraglichen Leistungen gewährleistet ist. 19 Ein solches Verständnis der Vorschrift ist mit deren Wortlaut vereinbar. Dafür spricht ihr Zweck. Dieser liegt darin, Selbständigen, die anders als Arbeit- nehmer oder Beamte keine öffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1 20 - 9 - GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauer- haft von Sozialleistungen entlastet werden (BT-Drucks. 16/886, S. 7). Kann sich nach der Vertragslage eine Situation, der die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO entgegenwirken wollen, und die darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte zweckwidrig dem Gläubigerzugriff entzieht, nicht mehr ver- wirklichen, ist der Altervorsorgecharakter des Vertrages gesichert. Es besteht dann kein Grund, dem Schuldner den Pfändungsschutz zu versagen. Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren, wollte man den Schuldner auch dann noch auf staatliche Transferleistungen verweisen. Dem vom Gesetzgeber weiterhin verfolgten Zweck, einen Anreiz für die Schaffung privater Altersvor- sorge zu schaffen (BT-Drucks. 16/886, S. 7) würde damit tendenziell entgegen- gewirkt. Deshalb hindert es den Pfändungsschutz nicht, dass dem Schuldner hier vertraglich ein Kapitalisierungsrecht (vgl. § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO) einge- räumt war; denn dieses Recht ist bereits drei Monate vor Beginn der vereinbar- ten Rentenzahlungen erloschen, bestand also zur Zeit der Pfändung nicht mehr. bb) Ähnlich verhält es sich mit der Beurteilung der Frage, ob das Bezugs- recht der Lebensgefährtin dem Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht. Solange das Bezugsrecht bestand, ist das der Fall. Es besteht jedoch kein Anlass, Pfändungsschutz auch für den Zeitraum zu verweigern, in dem das Bezugsrecht nach der vertraglichen Vereinbarung weggefallen ist. Ist der Vertrag von vornherein darauf angelegt, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, so ist es nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, den Pfändungsschutz ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Insoweit kann keine Rolle spielen, ob dieser Zeitpunkt bereits im Zeitpunkt der Pfändung erreicht ist. Vielmehr ist allein maßgebend, dass nach der getroffenen Vereinbarung der mit dem Gesetz verfolgte Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt. Unter der Voraussetzung, dass auch die 21 - 10 - übrigen Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, folgt daraus, dass Pfändungsschutz ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, zu dem das Bezugsrecht der Lebensgefährtin unwiderruflich entfallen ist. cc) Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Wertungswiderspruch zur Regelung des § 167 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungs- nehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Um- wandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforde- rungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Der Anspruch des Versicherungs- nehmers auf diese Umwandlung seines Versicherungsvertrags soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur bestehen, wenn Rechte Dritter nicht entgegenste- hen, insbesondere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht bereits gepfän- det sind (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Dieses Hindernis besteht jedoch nicht, wenn die Endgültigkeit der Widmung der Versicherungsleistungen für die Al- tersversorgung des Schuldners aufgrund der Vertragslage bereits feststeht, wenn auch gegebenenfalls mit Wirkung erst ab einem späteren Zeitpunkt, ohne dass es einer Umwandlung bedarf. 22 dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, soweit Pfän- dungsschutz für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 23 Der Senat kann über die Pfändungsbeschränkungen für die seit dem 1. Dezember 2009 fällig gewordenen und künftig fällig werdenden Rentenan- sprüche nicht selbst entscheiden, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufge- klärt ist. Der Gläubiger hat bereits im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 darauf hin- gewiesen, dass unklar sei, ob der Schuldner über die Ansprüche aus dem Ver- trag verfügen dürfe. Hierzu hat der Schuldner weder substantiiert vorgetragen, noch den vollständigen Vertragstext vorgelegt. Es kann bei dieser Sachlage nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO lägen vor. Weiterhin sind keine Feststellungen zur Höhe des 24 - 11 - sonstigen Einkommens des Schuldners getroffen, so dass der pfändungsfreie Betrag derzeit nicht berechnet werden kann. 2. Hinsichtlich der Leistungen aus dem Vertrag Nr. 3 ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 25 a) Der Pfändungsschutz kann allerdings nicht mit der Begründung des Beschwerdegerichts unter Hinweis auf § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO versagt wer- den. Den getroffenen Feststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die Lebens- gefährtin bei Tod des Schuldners bezugsberechtigt sein soll. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den Einzelheiten dieses Bezugsrechts, namentlich dessen genaue Voraussetzungen und Begrenzungen. 26 b) Das kann aber dahinstehen, denn die Entscheidung stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, § 577 Abs. 3 ZPO. Der Pfändungsschutz scheitert an § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Denn dem Schuldner ist vertraglich die 27 - 12 - Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 1. Dezember 2024 die Rente nach Ausübung eines Kündigungsrechts zu kapitalisieren (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 661 M 634/07 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2007 - 25 T 688/07 -