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IV ZR 223/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 2 3 / 1 5 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 167; ZPO § 851c 1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsneh- mer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. 2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsver- langen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtli- che der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19). BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 223/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. De- zember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 13. Mai 1970 geborene Klägerin schloss 1996 mit der Be- klagten einen Rentenversicherungsvertrag auf ihr Leben. Danach stand ihr erstmals ab dem 1. Dezember 2027 ein Anspruch auf eine monatl i- che, lebenslange Altersrente zu. Die Versicherungsperiode be trug einen Kalendermonat. Die Klägerin beantragte, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Anschließend bat sie die Beklagte mit Telefax vom 5. März 2012, 9.54 Uhr, den bestehenden Versicherungsvertrag unter Ausübung ihres Wahlrechts in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung um- zuwandeln. Zugleich erklärte sie in diesem Schreiben, in Ausübung ihres Wahlrechts hiermit unwiderruflich auf die Kapitalisierung der Versich e- rung zu verzichten. Mit Beschluss vom 6. März 2012, 16.00 Uhr, bestellte 1 2 - 3 - das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters wirksam sind. Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8. März 2012 zu. Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 2. Mai 2012 kündigte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31. Juli 2013 den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 23. Au- gust 2013 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Nachfrage mit, dass eine Anpassung des Vertrags zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte deshalb den Rückkaufswert der Ver- sicherung an den Insolvenzverwalter aus. Im Rechtsstreit hat die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurte i- len, ihr unter Fortführung des Versicherungsvertrags als pfändungsg e- schützten Vertrag gemäß § 851c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Re- vision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch nach § 167 VVG zu, weil der Versicherungsvertrag in die I n- solvenzmasse gefallen sei. Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO hätten weder vor noch nach der Umwandlungserklärung der Klägerin vorgelegen. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO beginne nicht b e- reits mit dem Zugang des Umwandlungsverlangens beim Versicherer; § 167 VVG stelle vielmehr für die Umwandlung auf das Ende der laufe n- den Versicherungsperiode ab. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr verlangen, den bei der Beklagten geführten Versicherungsvertrag in einen pfändungsg e- schützten Vertrag nach § 851c Abs. 1 ZPO umzuwandeln. Die Versich e- rung ist aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters erloschen. Die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 31. Juli 2013 war wirksam. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis war gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Lebensversi- cherung war pfändbar und unterlag damit dem Insolvenzbeschlag. § 851c Abs. 1 ZPO griff zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlags nicht ein. Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 5. März 2012 allein führt nicht zum Pfändungsschutz. a) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners. Hiervon nimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO die Gegenstände aus, die nicht der Zwangsvollstreckung unterli e- gen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt unter anderem § 851c ZPO für ent- sprechend anwendbar. 7 8 9 10 11 - 5 - Damit unterfallen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllen, nur insoweit dem Insolvenzbe- schlag, als sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Pfä n- dungsschutz nach § 851c ZPO besteht jedoch erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfä n- dung vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19). Für die Insolvenz ist auf den Zeitpunkt der Insol- venzeröffnung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Rentenversi- cherung der Klägerin insbesondere weder die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch die des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil der Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr lag und die Klägerin - abgesehen von dem hier unerheblichen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO - weiter über ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen konnte. Die Versicherung der Klägerin war daher weiterhin un- eingeschränkt pfändbar. b) § 167 VVG erweitert den von § 851c ZPO gewährten Pfän- dungsschutz nicht. Zwar handelt es sich bei der Rentenversicherung der Klägerin um eine Lebensversicherung i.S. des § 167 VVG. Die Vorschrift legt jedoch nicht den Zeitpunkt des Pfändungsschutzes fest, sondern verschafft lediglich dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich einen Anspruch, eine Lebensversicherung in eine den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechende Versicherung umzuwandeln. Die Vorschrift bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer hierzu verpflichtet ist und auf welche Weise dies erreicht werden kann. Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungs- schutz nach § 851c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das 12 13 14 - 6 - Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 167 Rn. 84; Brambach in Rüf- fer/Halbach/Schimikowski, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 18; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 167 Rn. 14; Ortmann in Schwintowski/Brömmel- meyer, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 15; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 13; Zöller/K. Stöber, ZPO 30. Aufl. § 851c Rn. 10; Dietzel, Der Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d, ZPO, 2014 S. 117; ders., NZI 2014, 962; Rupprecht, Zwangsvollstreckung in Altersvorsorgeansprüche, 2014, S. 100 f.; Schre- hardt, DStR 2013, 472, 473; Tavakoli, NJW 2008, 3259, 3261; M. Stöber, NJW 2007, 1242, 1247 zu § 173 VVG a.F.; wohl auch Hasse, VersR 2007, 870, 889). Dies wird vor allem darauf gestützt, dass der Versiche- rungsnehmer die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung nicht beeinflussen könne (so insbesondere Reiff aaO; Ortmann aaO; Krause aaO). Außerdem habe das Abstellen auf den Ablauf der Versi- cherungsperiode nur versicherungstechnische Gründe (Dietzel aaO). Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. Das gesetzliche Konzept unter- scheidet zwischen den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regeln, die die Anforderungen an den Pfändungsschutz festlegen (§ 851c ZPO), und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung (§ 167 VVG). Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Vorau s- setzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist (LG Hamburg ZInsO 2011, 1018; Mön- nich in MünchKomm-VVG, § 167 Rn. 13; Brömmelmeyer in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 42 15 - 7 - Rn. 212b; Specker, VersR 2011, 958, 960 f.; Neuhaus/Köther, ZfV 2009, 248, 250 f.). § 851c ZPO liegt die gesetzliche Interessenabwägung zu- grunde, dass Pfändungsschutz nur dann bestehen soll, wen n ein ent- sprechender Vertragsinhalt endgültig feststeht, also unwiderruflich und unveränderlich ist (BT-Drucks. 16/886 S. 8). Auf dieser für die zwangs- vollstreckungsrechtlichen Regeln wesentlichen Rechtsklarheit baut die Abgrenzung zwischen § 167 VVG und § 851c ZPO auf. Teleologische Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, die se gesetz- liche Regelung der Unpfändbarkeit zu Lasten der Gläubiger zu erweitern. Es ist zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer nur eingeschränkt be- einflussen kann, in welcher Zeit der Versicherer sein Verlangen bearbei- tet, zu welchem Zeitpunkt also eine Umwandlung der Versicherung e r- folgt (so Reiff aaO; Ortmann aaO; Krause aaO). Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber verkannt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber gesehen, dass viele der bestehenden Le- bensversicherungen zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen sind, aber die Kriterien des § 851c ZPO nicht erfüllen (BT -Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.). Gleichwohl hat er sich darauf be- schränkt, es dem Versicherungsnehmer mit § 167 VVG lediglich zu er- möglichen, eine bestehende Versicherung in eine pfändungsfreie umzu- wandeln (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.). Der Versiche- rungsnehmer kann eine Umwandlung nach der gesetzlichen Rege lung ausdrücklich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Diese Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wer- tung weiter davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbe- sondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.). 16 - 8 - Nach dieser gesetzlichen Wertung setzt die Unpfändbarkeit einer Lebensversicherung voraus, dass das Versicherungsverhältnis entspr e- chend umgestaltet ist. Pfändungsschutz tritt nicht vor dem Zeitpunkt ein, zu dem die Umwandlung erfolgt ist (LG Hamburg ZInsO 2011, 1018 ; Neuhaus/Köther, ZfV 2009, 248, 250 f.). Erst nach erfolgter Umwandlung der Versicherung kann sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht. Ob die Lebensversicherung tatsächlich in einen Vertrag umgewandelt wird, der unwiderruflich den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, lässt sich im Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens nicht immer sicher absehen. Allein das Verlangen des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung der Lebensversicherung. § 167 VVG schafft kein Gesta l- tungsrecht (so aber Hasse, VersR 2007, 870, 889; Dietzel aaO S. 116; ders., NZI 2014, 962; Wollmann, Private Altersvorsorge und Gläubiger- schutz, 2010, S. 311), sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzu- wandeln, die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt (Winter aaO Rn. 81; Mönnich aaO Rn. 9; Reiff aaO Rn. 5; Neuhaus/Köther, ZfV 2009, 248, 249; Specker, VersR 2011, 958, 961; unentschieden Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 11, 16 f.; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 167 Rn. 13). Über den konkreten Inhalt dieser Versicherung müssen sich die Parteien einigen. Denn § 167 VVG gilt für jede beliebige Lebensversicherung. Angesichts der vielg e- staltigen Formen von Lebensversicherungen ist eine Umwandlung indes häufig nur möglich, wenn verschiedene Versicherungsbestimmungen an- gepasst werden. Welchen konkreten Inhalt die neuen Bestimmungen h a- 17 18 - 9 - ben, steht zum Zeitpunkt des Verlangens daher oft nicht fest; er ergibt sich weder aus § 167 VVG noch aus § 851c Abs. 1 ZPO (Mönnich in MünchKomm-VVG, § 167 Rn. 9; Reiff aaO Rn. 5). Insbesondere wird das Verlangen des Versicherungsnehmers praktisch kaum jemals so b e- stimmt sein, dass der Versicherer es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann und muss (Mönnich aaO Rn. 14). Im Gegenteil besteht häufig - insbesondere bei Kapitallebensversicherungen - ein Spielraum für die Parteien, welche Anpassung gewünscht wird. Insoweit hängt die Anpa s- sung davon ab, auf welche Variante sich die Parteien einigen (vgl. z.B. die Konstellation OLG Hamm r+s 2011, 261). 2. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin - wie die Revision geltend macht - ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Zwar kann der Versicherungsnehmer Schadensersatz vom Versi- cherer verlangen, wenn dieser die Umwandlung des Versicherungsver- trags pflichtwidrig und schuldhaft verzögert (vgl. etwa Mönnich in MünchKomm-VVG, § 167 Rn. 16; Brömmelmeyer aaO Rn. 212b). Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall der Fall ist, muss nicht ent- schieden werden. Gleichfalls kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Schadensersatzanspruch darauf gerichtet sein kann, dem Versicherungsnehmer den Abschluss eines entsprechenden pfändung s- freien Versicherungsvertrags anzubieten. Ein solcher Schadensersatzanspruch rechtfertigt nämlich das Kla- gebegehren nicht. Die Klägerin verlangt mit ihrem Klageantrag von der Beklagten allein, ihren bisherigen Versicherungsvertrag als pfändungs- geschützten Vertrag fortzuführen und ihr hierzu einen entsprechenden Tarif anzubieten. Diese Versicherung hat der Insolvenzverwalter jedoch 19 20 21 - 10 - wirksam gekündigt, die Beklagte hat den Rückkaufswert ausgezahlt. Eine Umwandlung des Versicherungsvertrags ist daher nicht mehr möglich. Ein anderes Begehren ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin hat sich in den Instanzen nur darauf berufen, bereits ihre Erklä- rung vom 5. März 2012 habe dazu geführt, dass der Versicherungsver- trag Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO erlangt habe. Sie hat hingegen nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Umwandlung des Versich e- rungsvertrags pflichtwidrig verzögert hätte und ihr den daraus entste- henden Schaden ersetzen müsse. Damit liegt in dem Verlangen der Re- vision, die Beklagte habe ihr im Wege der Naturalrestitution einen Vers i- cherungsvertrag mit einem entsprechenden Tarif anzubieten, eine Kla- geänderung, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist ( § 559 ZPO, BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, WRP 2015, 735 Rn. 14 m.w.N.). Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.2014 - 18 O 82/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 7 U 155/14 - 22