Entscheidung
IX ZB 86/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/09 vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever- fahren wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 367.378,32 € festgesetzt. Gründe: I. Am 28. September 2006 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin wegen Steuerschulden in Höhe von 46.870,45 €, die vollstreckbar seien. Dem Antrag war ein Ausdruck beige- fügt, welcher diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Datum der Bescheide aufschlüsselt. Die Schuldnerin stellte am 22. Februar 2007 ihrerseits Insolvenz- antrag, nahm diesen Antrag aber am 21. Januar 2008 wieder zurück. Mit Be- 1 - 3 - schluss vom 13. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechts- beschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbe- schlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssa- che hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufge- stellt, der von der Senatsrechtsprechung zu den an die Glaubhaftmachung der Forderung des antragstellenden Gläubigers (§ 14 InsO) zu erhebende Anforde- rungen abweicht. Es hat insbesondere den Grundsatz des Beschlusses vom 13. Juni 2006 (IX ZB 214/05, NZI 2006, 590, 591 Rn. 9) zitiert, dass als Min- destanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen zu verlangen sei, aber ge- meint, im vorliegenden Fall eine Ausnahme machen zu können, weil das Fi- nanzamt die ausstehenden Steuern genau beschrieben und die Schuldnerin sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche berufen habe, über die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die Finanzbehörden noch das Fi- nanzgericht mit Bestandskraft entschieden hätten. Das ist grundsätzlich mög- lich. Unstreitige Tatsachen - hier: die Steuerfestsetzungen in den aufgeführten 3 - 4 - Steuerbescheiden - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden (§ 294 ZPO). Streit besteht über die von der Schuldnerin erhobenen Einwände. Deren Be- rechtigung kann das Insolvenzgericht unabhängig davon nicht prüfen, ob die Bescheide vorgelegt werden oder nicht. 2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt auch nicht im Hinblick auf die Begründetheit des Gläubigerantrags vor. Die Forderung des antragstellenden Gläubigers muss (nur) dann zur vollen Über- zeugung des Insolvenzgerichts feststehen, wenn sie zugleich den Insolvenz- grund bildet (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen vom 19. Dezember 1991 (III ZR 9/91, ZIP 1992, 947) und vom 11. November 2004 (IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Im vorliegenden Fall hängt der Insolvenzgrund der Zahlungsun- fähigkeit nicht davon ab, ob und in welcher Höhe Steuerforderungen des Lan- des Nordrhein-Westfalen bestehen. Das Beschwerdegericht hat - wie schon das Insolvenzgericht - weitere gegen die Schuldnerin gerichtete fällige Forde- rungen in Höhe von insgesamt 1.020.000 € (V. bank ) und 599.360,55 € (S. ) festgestellt, welche die Schuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. 4 3. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch keinen entscheidungser- heblichen Sachvortrag der Schuldnerin übergangen und dadurch deren An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Schuldnerin hat vorgetragen, sie habe gegen die Steuerfestsetzungen, die Grundlage des Insol- venzantrags seien, durchweg Einspruch eingelegt. Teilweise seien diese bereits Gegenstand einer vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klage. Soweit Steuerforderungen nicht angefochten worden seien, seien sie beglichen wor- 5 - 5 - den. Dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag als nicht hinreichend be- stimmt angesehen hat, begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Schuldnerin im Beschwerdever- fahren, die Steuerforderungen seien bereits durch Verrechnung mit Steuerer- stattungen bzw. durch geänderte Bescheide erledigt worden. Die Rechtsbe- schwerde meint demgegenüber, eine Ergänzung ihres Vorbringens sei der Schuldnerin ohne die konkrete Bezeichnung und Vorlage der Bescheide nicht möglich gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aufstellung, welche das zu- ständige Finanzamt als Anlage zum Insolvenzantrag eingereicht hat, weist ne- ben Steuerart und Zeitraum auch die Daten der Bescheide aus. Die Schuldnerin hat nicht bestritten, dass diese Bescheide erlassen worden und ihr zugegangen sind. Sie hätte im Einzelnen vortragen können, gegen welche Bescheide sie Einspruch eingelegt und Klage erhoben hat, welche Zahlungen sie geleistet und welche Verrechnungen sie erklärt hat und welche Bescheide geändert worden sind. - 6 - III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 61 IN 175/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 T 256/08 -