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Entscheidung

IX ZB 180/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/11 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Richter Vill als Vorsitzen- den, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 17. Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreck- barer Steuerschulden in Höhe von 49.038 €. Dem Antrag war eine Rückstands- aufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fäl- ligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Insol- venzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff- net. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröff- nungsbeschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und we- der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbe- schwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insol- venzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Fi- nanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gege- benenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kon- toauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4). Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmswei- se dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4). 2 3 - 4 - Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach bestandskräf- tiger Zurückweisung eines früheren Erlassantrags eingeleitetes weiteres Er- lassverfahren sei noch nicht beschieden. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforde- rungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und -voranmeldungen sich nicht auswirkt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlass- verfahren zu betreiben, nichts entgegenzusetzen hat. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.04.2011 - 1506 IN 558/10 - LG München I, Entscheidung vom 16.05.2011 - 14 T 8562/11 - 4