OffeneUrteileSuche
Beschluss

327 T 16/23

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0926.327T16.23.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Glaubhaftmachung einer steuerlichen Insolvenzforderung im Rahmen eines Gläubigerinsolvenzantrages genügt die Beifügung von Steuerbescheiden, die auf Schätzungen beruhen, insbesondere, wenn der Schuldner diese im Finanzgerichtsrechtswege nicht angegriffen hat.(Rn.5) 2. Das Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch kann vom Schuldner nicht mit der Behauptung, er verfüge über andere, dort nicht aufgeführte, liquide Mittel im Insolvenzeröffnungsverfahren angegriffen werden.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.08.2023, Az. 67h IN 251/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Glaubhaftmachung einer steuerlichen Insolvenzforderung im Rahmen eines Gläubigerinsolvenzantrages genügt die Beifügung von Steuerbescheiden, die auf Schätzungen beruhen, insbesondere, wenn der Schuldner diese im Finanzgerichtsrechtswege nicht angegriffen hat.(Rn.5) 2. Das Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch kann vom Schuldner nicht mit der Behauptung, er verfüge über andere, dort nicht aufgeführte, liquide Mittel im Insolvenzeröffnungsverfahren angegriffen werden.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.08.2023, Az. 67h IN 251/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers vom 21.08.2023, mit Begründung datierend auf den 12.09.2023, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.08.2023, durch den ihm die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens auferlegt wurden, hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht Hamburg zu Recht die Kostenentscheidung zulasten des Schuldners getroffen. Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 15.08.2023 sowie des Nichtabhilfebescheids vom 15.09.2023 wird verwiesen. a. Gemäß § 4 InsO, § 91a ZPO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien des Insolvenzeröffnungsverfahrens haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die antragstellende Gläubigerin mit Schreiben vom 24.03.2023 (Bl. 149 d.A.), der Schuldner und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2023 (Bl. 165 d.A.). Im Rahmen der zu prüfenden Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Zahlung der Steuerschulden - der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig und begründet war. Der vorläufige Insolvenzverwalter kam in seinem Gutachten vom 16.03.2023 zum Ergebnis, dass der Antrag unbegründet war. Jedoch hat der Schuldner und Beschwerdeführer Anlass zum Antrag gegeben, so dass ihm die Kosten des Verfahrens gleichwohl aufzuerlegen waren: Es ergibt sich der Gesamteindruck, dass der Schuldner trotz erheblichen Vollstreckungsdrucks jahrelang untätig blieb: Er häufte über Jahre Steuerschulden an, gab keine Steuerklärungen ab, Vollstreckungsversuche gab es seit 2017 und sie verliefen überwiegend erfolglos, den Absichtserklärungen vom Schuldner, wie er an liquide Mittel kommen könne, folgten keine entsprechenden Taten, angeblich falsche Daten (in den Steuerbescheiden oder dem Fruchtlosigkeitsprotokoll) wurden vom Schuldner (bis zur Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens) nicht korrigiert und die Bescheide oder das Protokoll auch nicht förmlich angegriffen. Im Einzelnen: (1) Die Antragstellerin legte mit Antragsschrift vom 29.11.2022 Steuerbescheide vor, die Forderungen in Höhe von 115.678,88 Euro nebst Säumniszuschlag von 11.752,00 Euro gegen den Schuldner und Beschwerdeführer auswiesen. Zur Zulassung des Insolvenzantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Forderungen nur glaubhaft zu machen gemäß § 294 ZPO. Zur Glaubhaftmachung von Steuerforderungen reicht es bereits, Steuerbescheide vorzulegen (BGH v. 21.07.2011, ZInsO 2011, 1614; BGH v. 15.12.2011, NZI 2012, 95; BGH v. 09.07.2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533). Soweit der Schuldner und Beschwerdeführer meint, die Steuerbescheide beruhten auf willkürlichen Schätzungen, verfängt dieses Argument nicht: Denn der Schuldner hat zum einen gerade davon abgesehen, Steuererklärungen abzugeben und dem Finanzamt damit konkrete Daten zu liefern, so dass es auf Schätzungen gemäß § 162 der Abgabenordnung angewiesen war. Zum anderen hätte der Schuldner förmlich gegen die Steuerbescheide vorgehen können, was er ebenfalls unterlassen hat. Durch die Steuerbescheide sind die Forderungen tituliert und vollstreckbar. (2) Daneben gab es mehrere Vollstreckungsversuche. Diese erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, nämlich seit 2017. Auch wenn einzelne Pfändungen erfolgreich waren, war durch sie kein nachhaltiger Erfolg zu erzielen. Das Finanzamt hat gerade nicht möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag gestellt, sondern der Schuldner konnte das Finanzamt jahrelang hinhalten und Steuerschulden anhäufen. (3) Weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war die Fruchtlosigkeitsbescheinigung vom 22.08.2022. Die Vorlage der Urkunde genügt für die Glaubhaftmachung, § 4 InsO, § 294 ZPO. Ob das Protokoll in seiner Gesamtheit inhaltlich richtig ist, kann dahinstehen; erstens, da sie nur ein Indiz unter vielen ist, sie zweitens keine Vermögensauskunft im Sinne von §§ 802c, 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darstellt und daher nicht jede der vom Beschwerdeführer monierten Informationen dort aufzunehmen war, sie drittens gleichzeitig aber im Beisein des Schuldners ausgefüllt wurde und er vor Ort die Angaben hätte richtig stellen können, viertens, weil auch gegen sie kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, und fünftens jedenfalls zutreffend vermerkt ist, dass kein liquides Vermögen vorhanden war. Denn dass Barvermögen in erheblicher Menge vorhanden ist, hat der Schuldner seiner Zeit auch nach eigener Ausführung nicht offen gelegt oder dasselbe gar zur Befriedigung der Gläubigerin eingesetzt. (4) Sofern der Schuldner und Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung erneut ausführt, wie der Schuldner an liquide Mittel hätte kommen können und dass er dies dem Gerichtsvollzieher G. bei Fertigung des Fruchtlosigkeitsprotokoll auch mitgeteilt habe, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Gläubigerin wies den Schuldner explizit darauf hin, dass er die von ihm angekündigten Veräußerungen oder Rückforderungen von gewährten Darlehen veranlassen solle, um die Erlöse bzw. Darlehensbetrag sodann an das Finanzamt abzuführen. Der Schuldner reagierte nicht. Bloße Absichtserklärungen beseitigen nicht den Eindruck der Zahlungsunfähigkeit und damit auch nicht die Veranlassung der Antragstellung durch die Gläubigerin. b. Hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gibt die Insolvenzordnung eine klare Linie vor: Gemäß § 26a InsO erfolgt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden, § 26a Abs. 2 S. 1 InsO. Aus den vorgenannten Gründen besteht kein Anhaltspunkt für ein grobes Verschulden der Antragstellerin. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.