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1 StR 556/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/07 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 27. Januar 2009 auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Er- hebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbe- schluss vom 4. Dezember 2007 sowie seine Anhörungsrüge ge- gen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurteilten als un- zulässig zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2007 wurde der da- malige Angeklagte wegen unerlaubter Betäubungsmittelgeschäfte zu zwei Ge- samtstrafen in Höhe von vier Jahren und neun Monaten und von zehn Jahren verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Senat mit Be- schluss vom 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2008 - 2 BvR 46/08 - schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels Mitteilung der angegriffenen Entscheidung und des Inhalts der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig war. Mit persönlich verfasstem Schrift- 1 - 3 - satz vom 27. Januar 2009 hat der Angeklagte nunmehr die Anhörungsrüge ge- mäß § 356a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 erho- ben. Gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Verteidiger hätten, so trägt der Verurteilte zutreffend vor, keine Anhörungsrüge erhoben. Ein derartiger schwerwiegender Verteidigerfehler sei ihm nicht zuzurechnen. Ihm persönlich sei diese Möglichkeit unbekannt gewe- sen. Niemand, auch nicht seine Verteidiger, hätten ihn hierauf hingewiesen. Er habe in der Justizvollzugsanstalt Straubing „gerüchteweise, allerdings unspezi- fiziert“ von der Anhörungsrüge gehört. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 habe er Frau Rechtsanwältin G. - sie vertrat ihn nicht im vorangegangenen Straf- verfahren - um Auskunft gebeten, die er mit dem Text des § 356a StPO am 23. Januar 2009 erhalten habe. 2 II. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. 3 1. Der Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlus- ses vom 4. Dezember 2007 zurückzuversetzen, ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (§ 356a Satz 2 StPO). Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Um- stände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007, der von der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2007 auch an 4 - 4 - den Angeklagten verschickt wurde, der ihm auch zuging, wie die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeigt. Die Gehörsrüge wurde daher mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 verspätet erhoben. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu- mung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Se- natsbeschluss vom 4. Dezember 2007 ist unzulässig. 5 Der Verurteilte hat nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass er über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge seitens seiner beiden Verteidiger, die ihn im Revisionsverfahren vertraten, nicht informiert wurde. Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen ge- nügt hierzu regelmäßig (vgl. Graalman-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 18) und insbesondere im vorliegenden Fall nicht. Mit der Vorlage entsprechender Äußerungen der beiden Verteidiger in der Revisionsin- stanz hätte der Verurteilte den Anforderungen zur Glaubhaftmachung auch un- schwer genügen können. Auch im Schriftsatz des schließlich mit der Begrün- dung der Anhörungsrüge beauftragten Rechtsanwalts S. vom 7. Mai 2009 findet sich zur Glaubhaftmachung lediglich der Hinweis auf die An- gaben des Verurteilten. 6 Auch im Falle einer fehlenden Information seiner Verteidiger ist es höchst zweifelhaft - kann hier aber dahinstehen -, ob der Verurteilte den Widereinset- zungsantrag innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses - der fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge - gestellt hat (§ 45 Abs. 1 StPO). Es ist nach den Angaben des Verurteilten selbst wenig glaubhaft, dass er nicht schon erhebliche Zeit vor dem 23. Januar 2009 in aus- reichender Weise über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge in- 7 - 5 - formiert war. Der Verurteilte ist im Umgang mit Rechtsfragen nicht unerfahren, wie sein selbst verfasster Schriftsatz zur Erhebung der Anhörungsrüge zeigt. Wann er erstmals „gerüchteweise, allerdings unspezifiziert“ von der Anhörungs- rüge hörte und was unter „gerüchteweise, allerdings unspezifiziert“ zu verste- hen ist, hat der Angeklagte gleichwohl nicht mitgeteilt. Es kann auch dahinstehen, ob ein Verteidiger in jedem Fall die Möglich- keit der Erhebung einer Gehörsrüge mit seinem Mandanten erörtern muss. Die Gehörsrüge dient nicht dazu, die gesamte Revisionsentscheidung nochmals zu überprüfen. Es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der al- lein dazu dient, einen bestimmten Grundrechtsverstoß, nämlich die Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli- cher Weise - so dies denn ausnahmsweise im Revisionsverfahren geschehen sein sollte -, zu beanstanden. Dann muss dieser Mangel durch Zurückverset- zung des Verfahrens in den Stand vor der Revisionsentscheidung behoben werden. Liegt ein solcher Fehler aber auch aus Sicht der Verteidiger völlig fern, dann muss die Gehörsrüge auch nicht zwingend thematisiert werden. Dement- sprechend ist auch keine Rechtsmittelbelehrung seitens des Revisionsgerichts vorgeschrieben. 8 Dazu, dass sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge zurechnen lassen muss, vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 16 ff. 9 - 6 - III. Die Anhörungsrüge wäre jedoch auch unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor- bringen des Verurteilten übergangen. 10 Der Verurteilte hat insbesondere beanstandet, der Senat habe die Aus- führungen der Revision zum - behaupteten - fehlerhaften Umgang des Tatge- richts mit gestellten Hilfsbeweisanträgen (es handelte sich um einen Hilfsbe- weisantrag mit dem Ziel der Vernehmung dreier Sachverständiger) nicht zur Kenntnis genommen. Auf die entsprechende Rüge geht der Generalbundesan- walt jedoch in seiner Antragsschrift vom 5. November 2007 unter I. ausführlich ein, wie anschließend auch auf das weitere Revisionsvorbringen. Die Darle- gungen des Generalbundesanwalts machte sich der Senat ersichtlich zu eigen, da er den Beschluss über die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht weiter begründete. Dies entspricht der Ratio des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher gerade keinen Hinweis auf die Nichtbe- achtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordent- lichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch 11 - 7 - nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbun- desanwalts erwidert hatte (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 - und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 20). Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf