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5 StR 134/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 134/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei- ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbe- sondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhal- tung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhö- rungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfas- sungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, vom 17. Juli 2009 – 5 StR 353/08 –, vom 24. Juni 2009 – 1 StR 556/07 – und vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, wistra 2011, 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 1