Entscheidung
1 StR 510/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 510/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.1 a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert ha- ben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn aus- drücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegun- gen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das 2 - 3 - Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO). Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwi- schen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrau- en, dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Se- natsbeschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01). 3 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklag- te seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbe- schluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07, Rn. 6). 4 Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versi- cherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt. 5 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht ein- gehalten. 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.7 Nack Wahl Rothfuß Elf Graf