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Urteil

12 C 300/20

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSG:2021:0924.12C300.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 399,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der gesamtem der Klägerin von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen in Form von Kopien, betreffend den Nachlass der Frau  R. und betreffend dem beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 5 O  anhängigen Rechtsstreit, bestehend aus einem großen Aktenordner mit allen Dokumenten (Testamente, Sterbeurkunde, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Zahlung von Blindengeld, Sparkontoauszüge, Girokontoauszüge u.a.m.) und dem mit der Erbenseite, dem Landgericht Wuppertal und dem Notar geführten Schriftwechsel sowie den Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten die gesamtem der Klägerin von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen in Form von Kopien, betreffend den Nachlass der Frau R. und betreffend dem beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 5 O  anhängigen Rechtsstreit, bestehend aus einem großen Aktenordner mit allen Dokumenten (Testamente, Sterbeurkunde, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Zahlung von Blindengeld, Sparkontoauszüge, Girokontoauszüge u.a.m.) und dem mit der Erbenseite, dem Landgericht Wuppertal und dem Notar geführten Schriftwechsel sowie den Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses herauszugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 399,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2020.

Im Übrigen wird die weitergehende Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 399,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der gesamtem der Klägerin von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen in Form von Kopien, betreffend den Nachlass der Frau R. und betreffend dem beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 5 O anhängigen Rechtsstreit, bestehend aus einem großen Aktenordner mit allen Dokumenten (Testamente, Sterbeurkunde, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Zahlung von Blindengeld, Sparkontoauszüge, Girokontoauszüge u.a.m.) und dem mit der Erbenseite, dem Landgericht Wuppertal und dem Notar geführten Schriftwechsel sowie den Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten die gesamtem der Klägerin von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen in Form von Kopien, betreffend den Nachlass der Frau R. und betreffend dem beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 5 O anhängigen Rechtsstreit, bestehend aus einem großen Aktenordner mit allen Dokumenten (Testamente, Sterbeurkunde, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Zahlung von Blindengeld, Sparkontoauszüge, Girokontoauszüge u.a.m.) und dem mit der Erbenseite, dem Landgericht Wuppertal und dem Notar geführten Schriftwechsel sowie den Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses herauszugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 399,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2020. Im Übrigen wird die weitergehende Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um das Entstehen eines Anwaltsvertrages und Ansprüche daraus. Der Beklagte ersuchte die Klägerin, von dieser Rechtsanwalt Dr. M., im Juni 2020 telefonisch zwecks einer anwaltlichen Vertretung bei einem bereits am Landgericht Wuppertal anhängigen Verfahren (Az. 5 O ), in welchem sich der Beklagte mit seinem Bruder um den Nachlass der verstorbenen Mutter stritt. Vor dem Landgericht Wuppertal war bereits ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, mit welchem der Bruder des Beklagten verurteilt wurde, über den tatsächlichen und fiktiven Bestand des Nachlasses der gemeinsamen Mutter Auskunft zu erteilen. Die Vertretung durch die Klägerin sollte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs auf das Nachlassverzeichnis, wofür Herr Dr. M. den Beklagten zu einem Notartermin betreffend die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses begleiten und ihn vor Gericht vertreten sollte, beinhalten. Am 07.07.2020 trafen sich Herr Dr. M. und der Beklagte. In diesem Treffen erörterten beide den Sachverhalt und der Beklagte überreichte Herr Dr. M. in einem weißen Aktenordner umfangreiche Dokumente, Kontoauszüge und Schriftsätze sowie auch den Entwurf des Nachlassverzeichnisses, allesamt in Form von Kopien, zur Einsicht. Herr Dr. M. forderte in diesem Treffen für seine anwaltliche Tätigkeit mit der Begründung des erheblichen Aufwands des Mandats sowie des noch nicht bekannten Streitwertes ein Honorar in Höhe von 1000 Euro. Der Beklagte erklärte sich schließlich damit einverstanden. Beide vereinbarten, dass Herr Dr. M. eine Vergütungsvereinbarung vorbereiten und an den Beklagten schicken sollte. Der Beklagte unterschrieb während dieses Treffens außerdem eine Vollmachtsurkunde. Herr Dr. M. prüfte im Anschluss an den Termin in einem Gutachten die Erbenstellung des Beklagten. Er verschickte außerdem die vorformulierte Vergütungsvereinbarung an diesen. In dieser hob er nicht ausdrücklich hervor, dass die Teilnahme am Notartermin zum Arbeitsumfang gehören sollte sowie dass keine außergerichtlichen Kosten anfallen sollten (wegen des genauen Inhalts der vorformulierten Vergütungsvereinbarung wird auf die Klageerwiderungs- und Widerklageschrift vom 05.10.2020, Anlage B1, Bl.48 GA, Bezug genommen). Der Beklagte schickte am 25.07.2020 eine unterschriebene, aber veränderte Vergütungsvereinbarung zurück. Er fügte insbesondere den Zusatz „Außergerichtliche Kosten fallen nicht an.“ Hinzu (wegen des genauen Inhalts der abgeänderten Vergütungsvereinbarung wird auf die Klageerwiderungs- und Widerklageschrift vom 05.10.2020, Anlage B2, Bl.49 GA, Bezug genommen). Die von Herrn Dr. M. vorformulierte Vergütungsvereinbarung wollte der Beklagte nicht unterschreiben. Herr Dr. M. wiederum bestand – auch im weiteren Schriftverkehr – auf den Abschluss dieser und weigerte sich, die vom Beklagten abgeänderte Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 06.08.2020 (Bl.23 GA) auf die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes im anhängigen Verfahren hin und setzte Herrn Dr. M. eine Frist bis zum 12.08.2020 zur – so vom Beklagten formuliert – „Annahme des Mandats“. Herr Dr. M. lehnte die Vertretung ohne die vorformulierte Vergütungsvereinbarung ab. Mit Schreiben vom 01.09.2020 forderte der Beklagte die zur Verfügung gestellten Unterlagen bis zum 07.09.2020 (Posteingang) zurück. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erfragte Herr Dr. M. bei dem Landgericht Wuppertal – aufgrund der Beendigung des Mandats – die Höhe beziehungsweise Festsetzung des Streitwertes in dem anhängigen Verfahren. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 forderte Herr Dr. M. die Zahlung der gesetzlichen Vergütung auf der Basis eines Streitwertes in Höhe von 7.000,00 EUR. Der Beklagte beauftragte anschließend eine andere Anwaltskanzlei. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Mandat bereits in dem Termin am 07.07.2020 – nach einer einstündigen Erörterung der Sach- und Rechtslage – erteilt. Dr. M. und der Beklagte hätten sich in dem Termin auf ein Honorar von 1.000,00 EUR netto geeinigt. Im Anschluss an den Termin sei Dr. M. im Rahmen des Gutachtens zur Erbenstellung des Beklagten tätig geworden, weil dieser erklärt habe, er sei Miterbe, was er aber erstmal nicht gelten machen wolle, weil er zuerst den Auskunftsanspruch durchsetzen wolle. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 399,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm die Unterlagen betreffend den Nachlass der Frau R. und betreffend den Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal zu dem Aktenzeichen 5 O herauszugeben. Die Klägerin hat den Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 28.10.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 mit der Maßgabe anerkannt, dass die Herausgabe der dort geforderten Unterlagen in Kopie Zug-um-Zug gegen Zahlung der Klageforderung zu erfolgen hat und ihren Klageantrag umgestellt. Der Beklagte hat den Widerklageantrag mit Schriftsatz vom 01.12.2020 und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 konkretisiert. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 399,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Unterlagen in Kopie, die der Beklagte Dr. M. in einem weißen Aktenordner übergeben hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte nunmehr, die Klägerin zu verurteilen, die gesamten ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, betreffend den Nachlass der Frau R. und betreffend den beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 5 O anhängigen Rechtsstreit – bestehend aus einem großen Aktenordner mit allen Dokumenten in Form von Kopien (Testamente, Sterbeurkunde, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Zahlung von Blindengeld, Sparkontoauszüge, Girokontoauszüge u.a.m.) und dem mit der Erbenseite, dem Landgericht Wuppertal und dem Notar geführten Schriftwechsel sowie dem Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses – an ihn herauszugeben und ihm zuzustellen. Die Klägerin hat den Widerklageantrag mit der Maßgabe anerkannt, dass die Herausgabe der dort geforderten Unterlagen in Kopie Zug-um-Zug gegen Zahlung der Klageforderung zu erfolgen hat. Hilfsweise beantragt sie, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Erteilung des Mandats und insbesondere irgendeine Art der Beratung in dem Termin am 07.07.2020 und behauptet vielmehr, er und Dr. M. hätten sich darauf geeinigt, dass sowohl die Vergütungsregelung als auch die Auftragserteilung schriftlich vereinbart und aus diesem Grund von Dr. M. vorformuliert werden sollten, wobei als – so vom Beklagten formuliert – „Bedingung“ in diese Vereinbarung auch die beidseitigen (weiteren) „Bedingungen“ hätten aufgenommen werden sollen. Herr Dr. M. und der Beklagte hätten sich in dem Termin auf ein Honorar von 1.000,00 EUR brutto geeinigt. Herr Dr. M. habe deutlich gemacht, das Mandat ohne die vorformulierte Vergütungsvereinbarung nicht annehmen zu wollen und den Beklagten nicht anwaltlich vertreten zu wollen, auch nicht zu der regulären gesetzlichen Vergütung. Der Beklagte habe – aufgrund der vorherigen Erörterung der Rechtsfragen des am Landgericht Wuppertal anhängigen Rechtsstreites von einer anderen Kanzlei – ausdrücklich gesagt, dass er nur Pflichtteilsberechtigter sei. Herr Dr. M. sei in dieser Hinsicht bloß aus Eigeninteresse tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 (Bl.143 ff.GA) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig und (nach beschränktem Anerkenntnis) im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 399,04 EUR gemäß § 675 BGB in Verbindung mit §§ 611, 612 Abs. 2 BGB und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Zug-um-Zug gegen Herausgabe der geforderten Unterlagen. 1. Die Parteien haben einen Anwaltsvertrag geschlossen, der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne der § 675 BGB in Verbindung mit §§ 611, 612 Abs. 2 BGB einzuordnen ist. Der Anwaltsvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB zustande. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; der konkrete Auftrag ist dann durch Auslegung zu ermitteln. Besteht Streit darüber, ob der Anwalt überhaupt mit der Wahrung der rechtlichen Interessen des Mandanten betraut wurde, trägt grundsätzlich der Anwalt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages. Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2021 umfassend informatorisch angehört. Auf Grund folgender Umstände geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin von dem Beklagten mandatiert wurde: Unstreitig haben die Parteien sich am 07.07.2020 getroffen und über eine Mandatierung gesprochen. Die Parteien waren sich insofern einig, dass die Teilnahme durch Herrn Dr. M. am Notartermin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit der Vergütung von 1000 Euro mit abgegolten werden sollte. Ein Einigungsmangel im Sinne des § 154 BGB lag damit nicht vor. Der Vertrag bedarf keiner Form und kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Beklagte legte dabei nach seinem eigenen Vortrag Wert darauf, dass über die 1000 Euro hinaus keine weiteren Kosten für die Wahrnehmung des Notartermins anfallen. Der Beklagte hat ferner gesagt, dass sich die Parteien einig gewesen seien, dass über die 1000 Euro hinaus keine weiteren Kosten mehr entstehen sollen. Er sei nur bereit gewesen, diese Kosten zu berechnen unter der Bedingung, dass durch die Wahrnehmung des Notartermins keine weiteren Kosten mehr entstünden. Mit der von Herrn Dr. M. verlangten Vergütung in Höhe von 1.000 Euro war er somit nach dem eigenen Vortrag einverstanden. Aus dem Vortrag im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien folgt somit, dass beiderseitig von einer Einigung im Rahmen des Termins auch über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars ausgegangen worden ist. Die Darstellungen des Gesprächsablaufs sind dabei im Wesentlichen gleich. Unstreitig ist die Sachlage besprochen worden. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die Vergütungsvereinbarung letztlich nicht dem entsprochen habe, was man zuvor besprochen habe. Für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte meint, man habe sich nicht nur darüber geeinigt, dass die Vergütungsvereinbarung (für die es ohnehin der Textform bedurfte), sondern auch, dass die Auftragserteilung noch schriftlich habe festgehalten werden sollen. Die Auftragserteilung und der Umfang der Beauftragung stand zwischen den Parteien auch im Rahmen der Diskussion um die spätere Vergütungsvereinbarung nicht im Streit. Uneinigkeit bestand allein in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „außergerichtliche Kosten“. Es bestand also kein Streit im Hinblick auf die anwaltliche Beauftragung selbst, sondern im Hinblick darauf, welche Art der Formulierung in Bezug auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung erforderlich wäre. Auch in Bezug auf die Höhe der Vergütung, also ob 1000 Euro brutto oder netto, wurde nicht gestritten. Dies hat der Beklagte insbesondere auch nicht an der Vergütungsvereinbarung abgeändert. Die gesonderte Vergütungsvereinbarung, die unstreitig nicht zustande gekommen ist, ist von der Beauftragung und damit von dem Anwaltsvertrag abzugrenzen. Darüber hinaus hat der Beklagte noch im Termin vom 07.07.2020 eine Vollmachtsurkunde für die Klägerin unterschrieben. Diese regelt umfassend sämtliche Befugnisse, die einem Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats zuteilwerden können, insbesondere die Befugnis zur Prozessführung in verschiedensten rechtlichen Bereichen; sie gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (vgl. Bl. 95 GA). Da der Beklagte diese Vollmacht direkt im Termin unterschrieben hat, war es diesem auch möglich, vom Umfang der Vollmacht Kenntnis zu nehmen. Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso der Beklagte eine Prozessvollmacht unterschrieben sollte, ohne dass dieser ein zumindest konkludent geschlossener Anwaltsvertrag zugrunde liegt, noch dazu in dieser umfassenden Form (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 15.06.2021, Az. 2 S 7/20 Rn. 59, juris). Dies widerspricht dem Vortrag des Beklagten, er habe nur ein Angebot nach den §§ 145 ff. BGB machen wollen, dieses sei aber nicht angenommen worden durch die Klägerin. Ohne direkte Beauftragung ist auch eine Vollmachtserteilung nicht erforderlich. Die Zusage hinsichtlich der gesonderten Vergütung in Höhe von 1.000 Euro, die Darstellung des Gesprächsablaufs durch die Parteien, das Überlassen aller Unterlagen sowie das Unterschreiben einer umfassenden Prozessvollmacht konnte daher aus der nach §§ 133,157 BGB maßgeblichen Sicht für die Klägerin nur als Vertragswille in Bezug auf eine Beauftragung verstanden werden. Die Klägerin ist auch tätig geworden. Herr Dr. M. hat den Beklagten beraten und die Sach- und Rechtslage geprüft (vgl. auch Schreiben des Herrn Dr. M. vom 08.07.2020, Bl.12 GA). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Herrn Dr. M. vom 07.08.2020 in dem es heißt „es ist richtig, daß ich Sie nur auf der Basis der von mir vorformulierten Vergütungsvereinbarung vertreten möchte“ (Bl. 24 GA). Daraus folgt insbesondere nicht wie der Beklagte meint, dass auch die Klägerin selbst nicht von einer Mandatierung ausgegangen ist. Bereits mit Schreiben vom 08.07.2020 bedankt sich Herr Dr. M. für das entgegengebrachte Vertrauen und erörtert die Rechtslage aus seiner Sicht, woraus schon folgt, dass Herr Dr. M. wiederrum von einer Mandatierung ausgegangen ist. Die weiteren Schreiben nach fehlender Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch den Beklagten sind vielmehr so zu verstehen, dass für die Klägerin eine Fortsetzung des Mandats und dabei auch eine gerichtliche Vertretung nur in Betracht kommt, wenn die übersandte Vergütungsvereinbarung unterschrieben wird. Der Anwaltsvertrag ist durch das Schreiben des Beklagten vom 01.09.2020, in welchem er seine Unterlagen zurückverlangt, gekündigt worden (Bl. 29 GA). Ein Schriftsatz des Herrn Dr. M. an das Landgericht stellt keine Kündigung dar, denn es fehlt schon am richtigen Erklärungsempfänger. Auch das Schreiben des Herrn Dr. M. vom 22.07.2020 enthält keine Kündigung. In diesem Schreiben wird vielmehr erklärt, dass auf die Vergütungsvereinbarung bestanden wird und angeboten, dass das Mandatsverhältnis unter Abrechnung nach RVG beendet werden könnte oder alternativ die Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben wäre. Dass der Beklagte dies nicht als Kündigung verstanden hat, folgt schon aus seinem Schreiben vom 25.07.2020, in welchem er darum bittet, eine der von ihm umformulierten und unterschriebenen Vergütungsvereinbarungen zu übersenden. Der Anwalt hat gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB trotz Kündigung einen Vergütungsanspruch bezüglich der bisherigen Leistungen. Da der Beklagte den Vertrag gekündigt hat, kann er sich nicht auf einen Interessenwegfall an den bisherigen Leistungen berufen. Die Vergütung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages richtet sich nach dem RVG und einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 EUR. Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses nicht die Darlegungs- und Beweislast, ob er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Mangels beidseitig unterschriebener Vergütungsvereinbarung in Textform ist diese unstreitig nicht zustande gekommen. Kommt eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande, so ist die Vergütung nach den gesetzlich geregelten Sätzen des RVG zu bestimmen, welche insoweit Mindestgebühren darstellen. Die Höhe des Anspruchs von 399,04 EUR berechnet sich wie folgt: Durch die Beauftragung zur Fortführung des Verfahrens vor dem Landgericht Wuppertal fällt eine Verfahrensgebühr an, jedoch auf 0,8 vermindert, denn der Auftrag der Klägerin wurde vorzeitig gemäß Ziffer 1 der Nr. 3101 VV RVG beendigt. Hinzu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Gemäß § 2 Abs. 1 RVG bemisst sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist dafür der vorläufige Streitwert zugrunde zu legen. Auszugehen ist daher von einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 EUR, welcher sich gerade aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 18.07.2019, Aktenzeichen 5 O 216/19 ergibt. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung des Streitwertes hat der Beklagte nicht vorgebracht. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. Die Verurteilung hat, wie von der Klägerin beantragt, Zug-um-Zug gegen die Herausgabe der Unterlagen zu erfolgen. Zur Verurteilung „Zug-um-Zug“ kommt es auch ohne Erhebung der Einrede, wenn der Kläger seinen Leistungsantrag entsprechend begrenzt, an diesen Antrag ist das Gericht gemäß § 308 Abs.1 ZPO gebunden (vgl. Staudinger/Schwarze (2020) BGB § 322, Rn. 9). II. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage vor. Bei der Verurteilung im Rahmen der Klage Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Unterlagen ist lediglich die Leistung vollstreckbar, zu der der Beklagte verurteilt worden ist, nicht hinsichtlich des Anspruchs auf Gegenleistung, sodass der Beklagte darauf angewiesen ist, seinen Anspruch selbst mit der Widerklage durchzusetzen (vgl. Staudinger/Schwarze (2020) BGB § 322, Rn. 16). III. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Widerklage anerkannt Zug-um-Zug gegen Zahlung des Vergütungsanspruchs in Höhe von 399,04 Euro. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf unbeschränkte Verurteilung besteht nicht. Unstreitig hat der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen, die er der Klägerin im Rahmen der Mandatierung zur Verfügung gestellt hat. Der Anspruch besteht jedoch nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,04 Euro nebst Zinsen zu. Der Klägerin steht ein Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs.3 BRAO zu. Danach kann der Rechtsanwalt die Herausgabe der Unterlagen so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 399,04 Euro zu (s.o.). Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist auch nicht unangemessen im Sinne des § 50 Abs.3 S.2 BRAO. § 50 Abs. 3 S. 2 BRAO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei der übliche Nachteil für den Mandanten durch Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen, welches ihm meist die weitere Wahrung und Verfolgung seiner Interessen erschwert, unter Umständen sogar völlig unmöglich macht, dabei außer Acht gelassen werden kann. Es ist gerade der Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts, den Auftraggeber zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche des Rechtsanwalts zu zwingen. Es sind nur unverhältnismäßig hohe Schäden zu beachten. Einen solchen unverhältnismäßig hohen Schaden trägt der Beklagte nicht ansatzweise vor. Der Beklagte behaupte lediglich pauschal, dringend auf die Unterlagen angewiesen zu sein. Da vor dem Landgericht bereits ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist und im Anschluss daran ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden soll, woraus sich möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche ergäben würden, ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, wofür die Unterlagen (überwiegend Kopien) benötigt werden würden. Der vorgetragene dringende Handlungsbedarf im Gerichtsverfahren unterfällt vielmehr dem üblichen Risiko, welches mit der Ausnahmevorschrift nicht ausgeschlossen werden soll. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2, 93, 269 Abs.3 ZPO. Soweit die Klägerin zunächst eine unbeschränkte Verurteilung und dann nach Erhebung der Widerklage auf eine Verurteilung auf Zug-um-Zug ohne Erhebung der Einrede durch den Beklagten umgestellt hat, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung, die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin ist somit stets zur Zug-um-Zug-Erfüllung bereit gewesen und hat insofern keinen Klageanlass gegeben (vgl. Staudinger/Schwarze (2020) BGB § 322, Rn.23). In Bezug auf die Widerklage sind ebenfalls dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Widerklageforderung war von Anfang an unstreitig und ist durch die Klägerin durch das beschränkte Anerkenntnis (vgl. BeckOGK/Rüfner BGB § 322 Rn.17.1) anerkannt worden, § 93 ZPO. Der Klägerin steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Wert des Zurückbehaltungsrechts übersteigt den Wert die Widerklageforderung, sodass es gerechtfertigt ist, dass der Beklagte die gesamten Kosten zu tragen hat, da nur das Zurückbehaltungsrecht im Streit stand und die Klägerin diesbezüglich obsiegt hat, § 91 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 92 Rn. 26; vgl. zum Vorstehenden NJW 2014, 2828). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO (vgl. i.Ü. auch BGH, Beschluss vom 07.04.2009, Az. VIII ZB 94/08). V. Der Streitwert wird 424,04 Euro festgesetzt. Dabei ist ein Streitwert für die Klage in Höhe von 399,04 Euro zugrunde zu legen. Der Streitwert für die Widerklage beträgt 25,00 Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich der Wert nicht an dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Erlangung der Informationen, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei an, die Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Herausgabe der Unterlagen erfordert. Diesen Aufwand bemisst das Gericht nach freiem Ermessen mit 25,00 Euro (vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschl. vom 30.03.2020, Az. 1 W 11/20; AG Köln, Urt.v.08.04.2013, Az. 118 C 41/13). Soweit der Beklagte meint, es handle nicht um Handakten, verändert dies den Streitwert nicht wesentlich, da es an einem Gebührensprung fehlen würde. Würde man den Streitwert nach Herausgabe von Unterlagen bemessen wollen, so hätte dies gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Gläubiger an der Verfügungsgewalt über dieses Dokument hat, zu erfolgen (BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 6 Rn.5) Das tatsächliche wirtschaftliche Interesse an den Unterlagen hat der Beklagte nicht dargetan. Er hat ebenso wenig dargetan, inwiefern er die Unterlagen benötigt, um den Streit vor dem Landgericht weiterzuführen. Dort ist bereits ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, es sollte ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden. Er spricht selbst lediglich pauschal von einem Streitwert von 2.000,00 Euro (und zuvor von einen Streitwert des Auskunftsanspruchs, für welchen die Unterlagen benötigt werden würden, in Höhe von 285 Euro), der maximal anzusetzen wäre. Orientierte man sich an diesem Ausgangsstreitwert und berücksichtige 1/20 dessen für die Widerklage, was einem Streitwert für die Widerklage in Höhe von 100 Euro entspräche, ergäbe dies keinen Gebührensprung. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bleibt grundsätzlich der Wert der Gegenleistung außer Betracht. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Solingen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Solingen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .