Entscheidung
3 StR 548/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 548/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückge- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom 21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver- gewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbe- gründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen. 1 Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah- rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer- Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei- stands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf 2 - 3 - der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert