Entscheidung
3 StR 63/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/01 vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin Margitta B. , ihr anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. aus H. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Nebenklägerin, die Mutter des getöteten Peter B. , hatte beim Landgericht beantragt, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozeß- kostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin L. zu ihrer Vertre- tung beizuordnen. Das Landgericht hat der Nebenklägerin hierauf Rechtsan- wältin L. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO). Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und hat hiergegen Revision eingelegt. Nach Bekanntmachung der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes im Revisi- onsverfahren hat die Nebenklägerin beim Landgericht beantragt, den Beschluß über die Beistandsbestellung abzuändern und ihr für das weitere Verfahren anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. als Beistand beizu- ordnen. Der Antrag, über den der Senat zu entscheiden hat (§ 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO), bleibt ohne Erfolg. Rechtsanwältin L. wurde der Ne- benklägerin vom Landgericht zu Unrecht als Beistand bestellt. Die Berechti- gung der Mutter des Tatopfers, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Ne- benklägerin anzuschließen, beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Für diesen Fall ist durch § 397 a Abs. 1 StPO die Bestellung eines Beistandes jedoch nicht vorgesehen. Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2 - 3 - StPO) Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Beendi- gung des Verfahrens fort (BGH NJW 2000, 3222 m.w.Nachw.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß das Revisionsgericht gehalten ist, ohne Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Beistandsbestellung einen anderen als den bisher beige- ordneten Beistand zu bestellen. Ein derartiger Wechsel in der Person des Bei- standes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei- standes in Betracht kommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 16; Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d). Die Beiordnung eines neuen Beistandes setzt jedoch voraus, daß die hierfür in § 397 a Abs. 1 StPO vorge- sehenen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es hier. Der Antrag der Nebenklägerin hat auch mit dem in ihm konkludent ent- haltenen Begehren, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewäh- ren und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt M. zu bestellen (§ 397 a Abs. 2 StPO), keinen Erfolg. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines - 4 - Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklä- gerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.). Kutzer Winkler Pfister von Lienen Becker