Entscheidung
2 StR 322/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322/03 vom 24. September 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos- sen: Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. , ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S. B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts- anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das Rechtsmittelverfahren beizuordnen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin- stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be- stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom - 3 - 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra- gen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck