Entscheidung
4 StR 414/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß § 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückge- nommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). 2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan- desgericht zu entscheiden. Gründe: Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Be- schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschä- digung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in die- sem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 – 4 StR 110/05; Meyer- Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat ledig- lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück- 1 - 3 - genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer