Entscheidung
4 StR 347/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 347/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverlet- zung im Amt schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das ebenfalls auf die Ver- urteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat einen Teilerfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- spruchs. 1 - 4 - Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht u.a. Folgendes festge- stellt: 2 Am Abend des 6. Januar 2007 wurden der Angeklagte, ein Polizeikom- missar z.A., und die Polizeibeamtin S. als Besatzung eines Funkstreifen- wagens zu einem Einsatz in die Innenstadt von Dortmund gerufen, nachdem die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende Ehefrau des Ge- schädigten, die Zeugin K. , auf dem Rückweg von einer Feier auf dem Gehweg zusammengebrochen war und der Ehemann der Zeugin und spätere Geschädigte K. , der ebenfalls stark unter Alkoholeinfluss stand (Blutalkoholkonzentration: 3 ‰), den Abtransport seiner hilflos am Boden lie- genden Ehefrau in ein Krankenhaus gewaltsam zu verhindern versuchte. Nach- dem die Zeugin K. trotz anhaltenden Widerstandes ihres Ehemannes, der deswegen von dem Angeklagten zu Boden gebracht werden musste, mit dem Rettungswagen abtransportiert worden war, beabsichtigten der Angeklagte und seine Kollegin nunmehr, den Geschädigten zur Ausnüchterung in Gewahr- sam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck die Hände zu fesseln. Dadurch soll- ten Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Passanten verhindert und die Voll- streckung des dem Geschädigten gegenüber ausgesprochenen Platzverweises gewährleistet werden. Dem widersetzte sich der immer noch auf dem Boden liegende Geschädigte erneut, u. a. durch wildes Strampeln, und biss die Beam- tin S. durch deren Jeanshose oberhalb des Knöchels in den unteren Be- reich des rechten Schienbeins. Die Polizeibeamtin S. versetzte dem Geschä- digten daraufhin mindestens zwei kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht, um ihn zur Lockerung des Bisses zu veranlassen. Ohne Absprache mit ihr trat der Angeklagte im Anschluss daran mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Dienstschuh trug, nicht bloß leicht, sondern durchaus 3 - 5 - heftiger in die Bauchgegend des Geschädigten, wobei dieser jeweils kurz auf- schrie. I. Zur Revision des Angeklagten:4 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revisions- vorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 5 1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.6 Insbesondere musste die Strafkammer nicht in Erwägung ziehen, dass der Angeklagte seine Tritte lediglich gegen die Hand des Geschädigten, nicht aber in dessen Bauchgegend ausgeführt hatte. Entgegen der Auffassung der Revision lag dieser alternative Tathergang nach den dazu getroffenen Feststel- lungen fern. Zwar konnten die als Zeugen vernommenen Eheleute D. wegen der Entfernung zum Geschehen keine genauen Angaben zur Zielrich- tung der Tritte machen. Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer ihre Feststellungen insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen A. ge- stützt hat, der das Geschehen von seinem Kiosk aus beobachtet und dabei das Gesicht des Geschädigten im Blick gehabt hat. Dieser Zeuge war sich, so die Strafkammer, ganz sicher, dass der aufrecht stehende Angeklagte mit seinem rechten Bein mehrmals in die Bauchgegend des mit der linken Körperseite auf dem Boden liegenden Geschädigten getreten hatte. 7 - 6 - 2. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keine Grundlage für die Annah- me der Revision, die Tritte des Angeklagten auf den Geschädigten könnten gemäß § 32 StGB unter dem Gesichtspunkt einer Nothilfe für die Polizeibeamtin S. gerechtfertigt gewesen sein, weil diese von dem Geschädigten in ihr rech- tes Schienbein gebissen wurde. Selbst wenn dieser rechtswidrige Angriff des Geschädigten auf die Beamtin noch angedauert haben sollte, als der Angeklag- te zutrat (was angesichts der Schreie des Geschädigten ohnehin fern liegt), wa- ren solche heftigen Tritte gegen den Bauchbereich des erkennbar stark alkoho- lisierten, auf dem Boden liegenden Geschädigten zur Abwehr des Angriffs kei- nesfalls geboten (§ 32 Abs. 1 StGB) und im Übrigen – unter Berücksichtigung polizeirechtlicher Befugnisse zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platz- verweises durch unmittelbaren Zwang – auch nicht verhältnismäßig. Zudem hat sich der Angeklagte vor dem Landgericht nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 8 II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:9 1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch die Tritte in den Bauchbereich des Zeugen K. , die nicht mehr von der dienstlichen Handlung - Vollstreckung des Platzverweises - gedeckt gewesen seien, wegen einer Körperverletzung im Amt im Sinne von § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne der §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB liege dagegen nicht vor. Gemein- schaftliches Handeln zwischen dem Angeklagten und seiner Kollegin habe nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht unter Ein- satz eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich des mit dem Dienstschuh bekleide- 10 - 7 - ten Fußes ausgeführt. Ein gefährliches Werkzeug liege nur dann vor, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Hier fehle es aber an der potentiellen Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des beschuh- ten Fußes. Auch wenn die Tritte des Angeklagten in den Bauchbereich des Ge- schädigten durchaus fester gewesen seien, korrespondierten damit keine sicht- baren Verletzungen oder vom Geschädigten geschilderten Beschwerden. 2. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht für sich genommen rechts- fehlerfrei getroffenen Feststellungen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1, 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 11 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug "gefährlich" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkre- ten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem 'normalen Straßenschuh' mit Wucht oder zumin- dest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche 12 - 8 - Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06). b) Danach hat das Landgericht die Anforderungen an das Tatbestands- merkmal des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall überspannt und zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei dem Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen oder von ihm geschilderte Be- schwerden als Folge der Tritte des Angeklagten festgestellt werden konnten. Dass der von dem Angeklagten getragene Schuh geeignet war, bei Tritten in die Bauchgegend eines am Boden liegenden Menschen erhebliche Verletzun- gen hervorzurufen, steht nach den dazu getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Ob dies ohne Rücksicht auf die Heftigkeit der damit ausgeführten Tritte schon deshalb nahe liegt, weil der Angeklagte schweres, zur Dienstausrüstung der Schutzpolizei gehörendes Schuhwerk trug, kann letztlich dahinstehen, zu- mal insoweit genauere Feststellungen fehlen. Die Strafkammer hat jedenfalls mehrere, nicht bloß leichte, sondern heftige Tritte in die Bauchgegend des Ge- schädigten als erwiesen angesehen. Schon deshalb waren diese in der konkre- ten Situation geeignet, bei dem erheblich alkoholisierten und damit einge- schränkt verteidigungsfähigen Zeugen, der zudem am Boden lag, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 13 Der Senat kann den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft dem Ange- klagten in der Anklageschrift eine gefährliche Körperverletzung im Amt zur Last gelegt hatte. 14 c) Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt. Zwar entspricht die vom Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte 15 - 9 - Einzelstrafe von sechs Monaten lediglich dem Mindestmaß des nunmehr anzu- wendenden Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbe- sondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden diszipli- narischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurtei- lung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe ver- hängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen. III. Über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Ne- benklägerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hat das Oberlandes- gericht zu befinden. 16 Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Be- schlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05). An diesem Zusammenhang fehlt es im Fall der Nebenklägerin schon deshalb, weil diese keine Revision eingelegt hat. Entsprechendes gilt indessen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Denn diese beanstandet mit der sofortigen Beschwerde die Kosten- und Auslagenentscheidung lediglich im Hinblick auf die 17 - 10 - Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO), greift aber das Urteil nur hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten K. an. Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke