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Entscheidung

IX ZB 157/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 157/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 4.311,15 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie wen- det sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die frei- händige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 € keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben. Diese Vorschrift ermög- licht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betra- ges, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszu- behör in die Masse geflossen ist (§ 171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG). 1 - 3 - Die genannte Vorschrift kann möglicherweise bei der freihändigen Ver- wertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter ent- sprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. Raebel, Festschrift für Gero Fischer, S. 459, 484). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. 2 Im Beschwerdefall hat der Insolvenzverwalter mit der absonderungsbe- rechtigten Gläubigerbank einen Gesamtkostenbeitrag von 3 v.H. der freihändi- gen Grundstückserlöse vereinbart; welcher Anteil hiervon seinen Feststellungs- aufwand abgelten sollte, ist nicht bestimmt worden. 3 Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kosten- beitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € einge- gangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugu- te gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfol- gen. Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemü- hungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 57; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 1 InsVV Rn. 23; MünchKomm-InsO/Nowack 2. Aufl. § 1 Rn. 13; FK-InsO/Lorenz, 4 - 4 - 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 13; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 153 ff). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 27.01.2005 - 73 IN 13/03 - LG Münster, Entscheidung vom 07.06.2005 - 5 T 133/05 -