Entscheidung
IV ZR 219/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 219/07 vom 24. September 2008 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 265.694 € Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih- re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er- folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Re- vision in der Sache unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hin- weis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008: 1 I. Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversiche- rungs-Bedingungen (AUB 88). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen 2 - 3 - Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Ver- sicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein "unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis" - das heißt durch ein Un- fallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 - verursacht war. 1. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusst- seinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit vor- aussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die ge- botene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.). 3 Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammenge- sackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar- gestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbescha- det der Dauer der Beeinträchtigung - eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag der Klägerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Aus- schluss nach § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 angenommen. 4 2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 sind hingegen nicht dargetan. 5 - 4 - 6 Die Klägerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den Ho- telstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnen- schirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der Son- nenstand verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend aufgewacht sei. Mit Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen hat sich der Senat bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 1996 (IV ZR 327/94 - nicht veröffentlicht) und vom 26. Juni 1996 (IV ZR 274/95 - nicht veröffentlicht) befasst. Durch diese Beschlüsse wurden Revisionen gegen Urteile des OLG Stuttgart (veröffentlicht in VersR 1997, 176) und des OLG Karlsruhe (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. In der Sa- che hat der Senat damit entschieden, dass in solchen Fällen ein Unfall- ereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in sei- ner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu be- reits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 - VersR 1962, 341). 7 Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu bean- standen. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der Son- neneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete Ein- schlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist. 8 - 5 - 9 II. Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Ausführungen der Klägerin in ih- rem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der Senat zur Kenntnis genom- men; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 19/07 -