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Urteil

9 O 285/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0413.9O285.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Leistungen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag verlangen kann. Die Klägerin schloss im Jahre 1970 bei der E Versicherungs-AG eine sogenannte „H Unfallversicherung“ ab (Versicherungsschein Nr. ###/#######). In den Versicherungsvertrag wurden die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) der E Versicherungs-AG einbezogen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Unfallbegriff und Grenzfälle (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (...) § 3 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind: (…) (4) Unfälle infolge von Schlaganfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Anfälle oder Störungen durch einen unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen werden;“ Wegen des weiteren Inhalts der AUB wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. In dem Versicherungsvertrag wurden eine Invaliditätsgrundsumme i.H.v. 36.813,02 € sowie ein Krankenhaustagegeld i.H.v. 18,41 € vereinbart (Versicherungsschein, Anlage K3). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E Versicherungs-AG. Am 14.03.2017 gegen 13:45 Uhr, bei etwa 25 Grad Celsius Außentemperatur, verrichtete die Klägerin in dem Vorgarten ihres Wohnhauses in der M-Straße, ##### P, Gartenarbeit. Diese bestand darin, die verwelkten Blüten aus dem großen Hortensienbusch, die sich an diesem oben sowie unten befanden, und von dem Boden darunter zu entfernen. Um die verwelkten Blüten überall zu entfernen, musste die Klägerin sich immer wieder bücken und aufrichten. Durch diese Bewegungen wurde der Klägerin schwindelig und sie stürzte. Dabei fiel sie auf den Hinterkopf. Die Klägerin erinnert insoweit, dass sie umgefallen ist; an den Sturz selber und die Geschehnisse danach hat sie keine Erinnerungen. Die Klägerin erlitt erhebliche Verletzungen an Kopf, die ärztlich behandelt worden. Es folgten umfangreiche Untersuchungen sowie eine mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme (Anlagen K4-K13). Die Klägerin verlangte von der Beklagten Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 03.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie noch weitere Unterlagen benötige, welche die Klägerin in der Folge übermittelte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht zu bestätigen und setzte ihr hierzu eine Frist bis zum 28.07.2017 (Anlage K15). Mit Schreiben vom 03.08.2017 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab (Anlage K16). Die Klägerin behauptet, dass sie infolge des Sturzes das Gehör auf dem rechten Ohr sowie ihren Geruchssinn dauerhaft verloren habe. Bei ihr liege daher ein unfallbedingter Invaliditätsgesamtgrad i.H.v. 25 % vor. Sie ist der Auffassung, dass ihr aufgrund dessen gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Jahresrente i.H.v. 1.234,81 €, zahlbar als monatliche Rente ab dem 01.04.2017 i.H.v. 102,90 €, zustehe. Die Klägerin meint ferner, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. 699,58 € habe, weil sie sich infolge des Sturzes 66 Tage lang in Krankenhausbehandlung befunden habe. Sie ist der Auffassung, es verbiete sich, kurzzeitige Schwindelanfälle unter den Begriff der Bewusstseinsstörung in § 3 (4) AUB aufzunehmen. Die Entstehungsgeschichte des § 3 (4) AUB zeige, dass kurzzeitige Schwindelanfälle nicht zu den dort genannten Bewusstseinsstörungen gehören sollten. Außerdem habe die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages fest damit gerechnet, dass auch Schwindelanfälle vom Versicherungsschutz umfasst seien. Sie hätte die entsprechenden Klauseln so ausgelegt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 514,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 102,90 € seit dem 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen Invalidität aus der Unfallversicherung Nr. #-$$-##.###.###-# eine monatliche Rente i.H.v. 102,90 € im Voraus zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 1.215,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 29.07.2017 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei A Rechtsanwälte i.H.v. 2297,62 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Schwindelanfall der Klägerin eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 (4) AUB darstelle, weshalb ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Leistungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe zudem keine den vertraglichen Anforderungen entsprechende Invaliditätsfeststellung vorgelegt. Die Beklagte bestreitet den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität bei der Klägerin. Die von der Klägerin begehrten Invaliditätsleistungen seien zudem nicht fällig, da kein Abschluss des Heilbehandlungsverfahrens belegt worden sei. Ein Anspruch auf monatliche Zahlungen sei ohnehin nicht gegeben, da nur vierteljährlich Zahlungen der Invaliditätsrente vorgesehen seien. Da die Klägerin – insoweit unstreitig – an Vorhofflimmern leide und deshalb regelmäßig Macumar einnehme, hätten jedenfalls bei der Klägerin bestehende Krankheiten und Gebrechen einen Mitwirkungsanteil von wenigstens 75 % an der aufgetretenen Gehirnblutung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. ##-## der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag. Das Vorbringen der Klägerin trägt den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht. 1. Zwar ist nach ihrem insoweit unstreitigen Vortrag ein bedingungsgemäßer Unfall gegeben; allerdings ist auf Grundlage desselben Vortrages § 3 (4) AUB einschlägig und damit ein Ausschluss der Haftung der Beklagten gegeben. Der Klägerin wurde, was sie bereits in der Klageschrift so angegeben und in ihrer persönlichen Anhörung bestätigt und weiter ausgeführt hat, durch das wiederholte Bücken und Aufrichten schwindelig mit der Folge, dass sie stürzte und sich verletzte. Der so von der Klägerin beschriebene Schwindelanfall stellt eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 (4) AUB dar. a. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten Außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu verfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341, 1343). Nicht erforderlich ist, dass die Bewusstseinsstörung krankhafter Natur ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2008, Az. IV ZR 219/07; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2008, Az. 5 U 252/06). Auch die Dauer der Bewusstseinsstörung ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der Versicherte in der Lage bleibt, auf die jeweiligen Anforderungen noch angemessen zu reagieren und drohenden Gefahren auszuweichen. Das ist auszuschließen, wenn es wegen einer – auch kurzfristigen – Kreislaufreaktion zu einem Unfall kommt (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, AUB 2010 Ziff. 5, Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341, 1343). b. Gegenteiliges ist weder daraus, dass Schwindelanfälle in der hier geltenden Fassung des § 3 (4) AUB – im Gegensatz zu früheren AUB – nicht mehr ausdrücklich neben Bewusstseinsstörungen erwähnt werden, noch aus der Absicht der Versicherer bei der Neufassung der Klausel abzuleiten. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es allein auf das Verständnis eines abstrakten, durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen kennt der Versicherungsnehmer typischerweise nicht, so dass auch diese bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urteil vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341, 1342 m.w.N.). Schließlich ist es in Anwendung der vorzitierten Grundsätze nicht entscheidend, wie die Klägerin konkret die streitgegenständliche Klausel verstanden haben mag oder mit welchen Erwartungen sie in das Versicherungsverhältnis eingetreten ist. Die gebotene Auslegung ergibt vielmehr, dass der Begriff der „Bewusstseinsstörung“ einen – auch kurzzeitigen – Zustand, bei dem der Versicherte einen „Schwindel“ erleidet und in dessen Folge es zu einem Sturz kommt, umfasst. Denn der – auch vom verständigen Versicherungsnehmer erkennbare – Sinn der Ausschlussklausel liegt darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – gefahrerhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341, 1342 f.). c. Vorliegend war, unter Berücksichtigung des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der Klägerin sowie der konkreten Situation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. unmittelbar davor befand, auf der Grundlage des unstreitigen Klagevorbringens eine Bewusstseinsstörung im unter a. vorbeschriebenen Sinne gegeben. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass ihr durch das „Rauf und Runter“ schwindelig geworden und sie dann gestürzt sei. Sie könne sich nur erinnern, dass sie umgefallen sei. An den Sturz selber habe sie keine Erinnerungen. Nach diesen unbestrittenen Angaben der Klägerin war die Ursache des Sturzes der Schwindel. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung nicht erwähnt, dass die unstreitig etwa 25 Grad Celsius Außentemperatur mitursächlich für die Entstehung des Schwindels gewesen wären. Demgegenüber ist es überaus lebensnah und nachvollziehbar, dass der Schwindel auf das wiederholte Bücken und sich wieder Aufrichten zurückzuführen war. An dem erst in der Replik erfolgten schriftsätzlichen Vortrag, der Sturz sei nicht allein auf den Schwindel, sondern auch auf die Hitze und die sonstigen – nicht näher dargelegten – Umstände zurückzuführen, hat die Klägerin mithin nicht festgehalten. Die Klägerin befand sich, als der Unfall sich ereignete, bei der Blütenpflege des Hortensienbusches in ihrem Vorgarten, also einer an sich ungefährlichen und nicht aus sich heraus sturzgeneigten Tätigkeit. Der Schwindel kam nach ihrer Schilderung so plötzlich über sie, dass sie sich nur erinnern kann, dass sie dann umgefallen ist. Infolge des Schwindels war sie also nicht in der Lage, sich rechtzeitig hinzusetzen oder anderweitig abzustützen. Die Klägerin war mithin durch den Schwindel in ihrer Reaktionsfähigkeit so eingeschränkt, dass sie nicht in der Lage war, eine rechtzeitige adäquate Verhaltensweise zu entfalten und so den Sturz bei der Gartenarbeit zu verhindern. 2. Die Klägerin hat überdies bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung keine den Anforderungen des § 8 II (1) AUB genügende ärztliche Feststellung der Invalidität vorgelegt. II. Da die von ihr verfolgten Hauptansprüche nicht bestehen, kann die Klägerin auch nicht Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Mangels Bestehens einer Hauptforderung ist auch das Zinsbegehren unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 6.051,36 €, nämlich 514,50 € für den Klageantrag zu 1., 102,90 € x 42 = 4.321,80 € für den Klageantrag zu 2., 1.215,06 € für den Klageantrag zu 3.