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Urteil

20 U 10/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0904.20U10.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei ihr ab dem 01.07.2009 genommenen Unfallversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen unter anderem die K. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2015 (K. AUB 2015) und die K. Besondere Bedingungen Unfall premium (K. Unfall premium) zugrunde. Nach dem Nachtrag vom 10.05.2019 beträgt die Grundsumme der Entschädigung bei Invalidität 110.250,00 €, was bei Vollinvalidität (Progression 400) 441.000,00 € ergibt. Die K. AUB 2015 lauten auszugsweise: „1.3 UnfallbegriffEin Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ 1.4 Erweiterter UnfallbegriffAls Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.BeispielDie versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißtBeispiel:Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen. Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.“ Ziffer 6 der K. Unfall premium lautet wie folgt: „Als Unfall gelten abweichend von Ziffer 1.4 K. AUB 2015 durch erhöhte Kraftanstrengungen der versicherten Person hervorgerufene- Verrenkungen,- Zerrungen und- Zerreißungenan Gliedmaßen und Wirbelsäule.Schäden an Bandscheiben infolge von erhöhten Kraftanstrengungen sind weiterhin nicht versichert.“ Die vereinbarte Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1 i.V.m. Ziffer 8 K. Unfall Premium) sieht bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines Arms unterhalb des Ellenbogengelenks einen Invaliditätsgrad von 70 % vor; Rentenleistungen in Höhe von 771,80 € sind gemäß Ziffer 2.2.1 K. AUB 2015 ab einer Invalidität von 50 % vereinbart. Der Kläger macht Invaliditätsleistungen aufgrund eines von ihm behaupteten Vorfalls vom 00.08.2019 geltend, bei dem der Nervus radialis seines rechten Armes geschädigt worden sei. An diesem Tag fuhren der Kläger und seine Ehefrau – unstreitig – gegen 17:00 Uhr ihren damals dreijährigen Sohn in die etwa 27 km entfernte kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis in L., weil der Sohn zahlreiche Wespenstiche erlitten hatte. Am 07.06.2021 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus der Unfallversicherung an. Nach Einholung weiterer Unterlagen und einer sachverständigen Beurteilung durch die Neurologin H. lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2022 eine Einstandspflicht ab. Der Kläger geht von einer Invalidität von 70 % aus. Er verlangt die sich aus der Progressionstabelle (220%) ergebende Invaliditätsleistung von 242.550,00 €, rückständige Rentenleistungen bis einschl. April 2023 in Höhe von 34.731,00 € (45 [Aug. 2019 bis April 2023] x 771,80 €) und künftige Rentenleistungen ab Mai 2023. Außerdem begehrt er die Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes und macht außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger hat behauptet, er habe bei der etwa 25minütigen Fahrt in die Klinik mit seinem Sohn auf dem Rücksitz eines PKW gesessen. Er habe seinen Sohn mit dem rechten Arm festgehalten. Sein Sohn wiederum habe dabei mit seinem linken Arm kräftig gegen den rechten Arm des Klägers gedrückt. Dadurch sei sein (des Klägers) rechter Arm abgedrückt worden, wodurch es zu einer irreparablen Schädigung des Nervus radialis gekommen sei. Schmerzen und eine Lähmung der Handmuskulatur habe er – vielleicht wegen der Anspannung – noch nicht im Auto und nicht beim Aussteigen, dann aber in der Notaufnahme gespürt. Im Verlauf des Abends seien die Schmerzen so stark geworden, dass er sich ins Krankenhaus von S. begeben habe, wo er – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – vom 18. bis zum 20.08.2019 zur stationären Behandlung verblieb. Wegen der Schädigung des Nervus radialis leide er an einer dauerhaften Unbrauchbarkeit der rechten Hand und des rechten Unterarms. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die vom Kläger geschilderten Begebenheiten kein Umfallereignis im Sinne der AUB darstellten. Dass der Kläger seinen Sohn festgehalten habe, stelle kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, sondern eine planmäßig ausgeführte Bewegung dar. Außerdem fehle es an einem „plötzlichen“ Ereignis. Die Geschehnisse während der Fahrt hätten die beklagten Beeinträchtigungen nicht ausgelöst, was die Beklagte unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten der Neurologin H. weiter ausgeführt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem bedingungsgemäßen Unfall. Das Festhalten des Sohnes stelle ein bewusstes, vom Willen des Klägers gesteuertes Verhalten dar. Sowohl das Festhalten des Sohnes als auch das Sich-festhalten-Lassen durch seinen Sohn sei für den Kläger jederzeit beherrschbar gewesen. Es sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen, weil der Kläger jederzeit die Position habe ändern können. Auch die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4 der K. AUG 2015 seien nicht erfüllt. Eine über den normalen Krafteinsatz im Alltag hinausgehende Kraftanstrengung habe der Kläger nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dortigen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 212 ff. der elektronischen Gerichtsakte der ersten Instanz) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, auch eigene Bewegungen des Versicherungsnehmers könnten zusammen mit äußeren Einwirkungen den Unfallbegriff erfüllen. Das Merkmal „plötzlich“ enthalte neben der zeitlichen auch eine subjektive Komponente, so dass es darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer die gesundheitsschädigende Einwirkung vorhergesehen habe. In diesem Sinne könne auch ein über längere Zeit einwirkender Einfluss plötzlich auf den Körper eingewirkt haben. Der Kläger habe aber mit der schädigenden Wirkung der auf seinen Arm wirkenden Kraft durch die Umklammerung durch seinen Sohn nicht gerechnet. Wegen des Ineinandergreifens der Kräfte des Klägers und seines Sohnes und der beiderseitigen Panik und Sorge um das Leben des Sohnes, insbesondere wegen der psychischen Ausnahmesituation, in der er (der Kläger) sich befunden habe. könne von einem bewussten, willensgesteuerten Verhalten des Klägers keine Rede sein. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277.281,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 265.704,00 € [242.550,00 € + 23.154,00 € (30 Monate 771,80 €)] seitdem 19.01.2022 und aus weiteren jeweils 771,80 € seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023 und 01.04.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.05.2023 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger stirbt und weitere drei Monate (darüber hinaus) jeweils monatlich zum 01.01. eine Unfall-Rente in Höhe von weiteren 771,80 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Unfalls vom 00.08.2019 mit der Folge der Beschädigung des Nervus radialis rechts mit dauerhafter Bewegungseinschränkung / Unbrauchbarkeit der rechten Hand und des rechten Unterarms bedingungsgemäß Versicherungsschutz und ebenso nach einem lnvaliditätsgrad von mindestens 70 % bedingungsgemäß Entschädigung zu leisten; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.294,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen aus dem genommenen Unfallversicherungsvertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Versicherungsfalls während der Autofahrt vom 00.08.2019 zu. Bei den Ereignissen während dieser Fahrt handelt es sich nicht um einen bedingungsgemäßen Unfall. 1. Dadurch, dass nach der Behauptung des Klägers sein Sohn während der Fahrt kräftig auf den rechten Oberarm gedrückt hat, wodurch es nach der weiteren Behauptung des Klägers zu der Schädigung des Nervus radialis gekommen sein soll, ist zwar von außen auf den Körper des Klägers eingewirkt worden. Diese Einwirkung geschah aber nicht „plötzlich“ im Sinne von Ziffer 1.3 K. AUB 2015. a) „Plötzlich“ ist eine Einwirkung zunächst immer dann, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzieht. Allein ein solcher objektiv kurzer Zeitablauf reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus, um die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs zu erfüllen (BGH, Urteil vom 23.10.2013, IV ZR 98/12, r+s 2014, 91 ff., Rn. 18). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Von einem so kurz bemessenen Zeitraum kann bei einer längeren Autofahrt, die sich nach den Angaben des Klägers im Senatstermin über mindestens 20 Minuten hinzog, nicht die Rede sein. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass der Nerv durch einen kurzfristigen festen Druck aufgrund der Umklammerung geschädigt wurde, sondern dass die Schädigung wegen der langanhaltenden Umklammerung eingetreten sei. b) In den Fällen, in denen sich – wie hier – das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (so BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 390/12, r+s 2014, 34 ff., Rn. 38; vgl. auch bereits RG, Urteil vom 21.11.1919, VII 263/19, RGZ 97, 189, 190; ferner etwa Prölss/Martin-Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, § 178 Rn. 14). Bei einer allmählichen Einwirkung kann ein Unfallereignis aber eben nur dann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt ist, dass er den Einwirkungen hilflos ausgesetzt ist (so BGH, Beschluss vom 24.09.2008, IV ZR 219/07, r+s 2008, 521 f., Rn. 7). Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Versicherten. Ob der Versicherte die Gesundheitsgefahr hätte erkennen können (oder müssen) – wie überhaupt jedes Verschuldensmoment –, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, was der Verletzte tatsächlich vorhergesehen hat (siehe zu alldem etwa Prölss/Martin-Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, § 178 Rn. 14 m.w.N.). Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Einwirkungen durch den vom Sohn ausgeübten Druck auf den Oberarm des Klägers waren für den Kläger insbesondere nicht unentrinnbar. aa) Nach den Behauptungen des Klägers, insbesondere auch nach seinen Schilderungen im Termin vor dem Senat, waren der Kläger und sein Sohn über längere Zeit während der gesamten Autofahrt weitestgehend reglos ineinander verschlungen. Der Kläger hat im Termin auch mitgeteilt, dass er sich trotz der Ausnahmesituation, in der er sich wegen seiner intensiven Bindung zu seinem Sohn und trotz seiner Sorge um dessen Leben befunden habe, der von ihm jedenfalls als unangenehmen empfundenen Haltung bewusst gewesen sei. Wörtlich hat der Kläger hierzu ausgeführt: „Aber das hält man für sein Kind aus.“ Das zeigt, dass der Kläger jedenfalls nach objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung seiner Erkenntnismöglichkeiten der nach seiner Behauptung schadensstiftenden Umklammerung seines rechten Armes durch seinen Sohn nicht hilflos, unentrinnbar ausgesetzt war. Er hätte sich dem nach seiner Behauptung schadensstiftenden Druck gegen seinen rechten Oberarm jederzeit entziehen können. So hätte er die Umklammerung durch seinen Sohn zur kurzfristigen Entlastung lockern und seinen schützenden Griff um seinen Sohn selbst verändern und den Sohn umlagern können. Darauf, dass der Kläger zu einer Veränderung der eigenen Körperhaltung und/oder derjenigen seines Sohnes keine Veranlassung sah, weil er sich der – jedenfalls nach seinem Vortrag bestehenden – Gesundheitsgefahr nicht bewusst gewesen sei, kommt es aus den genannten Gründen nicht an. Die Einwirkung auf den Körper, nicht auch der (erste) Gesundheitsschaden, muss für den Versicherungsnehmer unerwartet, überraschend und unentrinnbar sein. Der Kläger hat aber die Umklammerung durch seinen Sohn und den Druck gegen die Außenseite seines rechten Arms jedenfalls bewusst wahr- und hingenommen und hätte sich ihr jederzeit entziehen können. Dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, die Möglichkeit eines Lockerns der Umklammerung zu erkennen, hat er nichts, jedenfalls nichts Konkretes vorgetragen. Der Aspekt ist vor dem Senat erörtert worden. Aus dem Umstand, dass der Kläger größte Sorge um seinen Sohn hatte und diesen beruhigen wollte, folgt nicht, dass er die Möglichkeit einer Lockerung der Umklammerung nicht hätte erkennen können. Vielmehr war es, wie er sinngemäß gesagt hat (siehe oben: das hält man aus), so, dass er die Umklammerung aushalten wollte. Es war auch nicht etwa so, dass der Kläger irgendwie „verpflichtet“ gewesen wäre, genau in dieser, einmal eingenommenen Position zu verharren (vgl. zu solchen Konstellationen Prölss/Martin-Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, § 178 Rn. 14). Wie vor dem Senat erörtert worden und auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist, wäre – auch aus der Sicht des Klägers – die Gesundheit des Sohnes durch ein leichtes Lockern des Griffs oder der Umklammerung(en) nicht gefährdet gewesen, auch nicht deshalb, weil dadurch der Sohn erheblich beunruhigt oder sonst erheblich beeinträchtigt worden wäre. bb) Hinzugefügt sei, obwohl es darauf, wie dargelegt rechtlich nicht ankommt, dass nach alledem die Einwirkung – wie vor dem Senat gleichfalls erörtert – auch aus der rein subjektiven Sicht des Klägers nicht unentrinnbar war. Jedenfalls lässt sich anderes nicht feststellen. cc) Die Einwirkung war im Übrigen auch nicht einmal unerwartet und überraschend, denn der Kläger hat die Sitzposition mit seinem Sohn auf dem Rücksitz des PKW ganz bewusst eingenommen, weil er sich davon eine Beruhigung seines Sohnes versprach. 2. Auch die bedingungsgemäßen Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs sind im Streitfall nicht erfüllt. Sowohl Ziffer 1.4 K. AUB 2015 als auch die darüber noch hinausgehende Erweiterung nach Ziffer 6 K. Unfall premium bieten Versicherungsschutz, wenn es durch eine erhöhte Kraftanstrengung zu Verrenkungen, Zerrungen oder Zerreißungen kommt. Eine Verrenkung steht nicht in Rede, weil die nur Gelenke betreffen kann. Die Schädigung von Nerven ist in Ziffer 1.4 K. AUB 2015 nicht genannt. In Ziffer 6 der K. Unfall premium wird zwar das Objekt von Zerrungen und Zerreißungen nicht eingegrenzt. Aber ein Zerreißen des Nervus radialis steht nicht in Rede. Nach der Behauptung des Klägers soll die Invalidität durch ein „Abdrücken“ des Nervs eingetreten sein. Weitere Voraussetzung des erweiterten Unfallbegriffs ist nach Ziffer 1.4 K. AUB 2015 und Ziffer 6 der K. Unfall premium, dass die versicherte Person eine „erhöhte Kraftanstrengung unternommen hat“. Der Kläger behauptet aber gerade keine Schädigung durch eine eigene erhöhte Kraftanstrengung, sondern durch den von seinem Sohn ausgeübten Druck. 3. Der Kläger kann daher Leistungen aus der genommenen Unfallversicherung wegen des von ihm behaupteten Ereignisses am 00.08.2019 nicht verlangen. Deshalb bleiben auch der Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten ohne Erfolg. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Der Senat folgt, wie dargelegt, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.