Leitsatz
VII ZB 64/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/07 vom 8. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 756, 765; BGB § 797 1. a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO. b) Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der In- haberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. c) In diesem Fall müssen dem Vollstreckungsgericht vor Erlass eines Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses auch die Inhaberschuldverschreibun- gen vorgelegt werden. 2. Ist irrtümlich der Schuldner zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden, so erfolgt die Vollstre- ckung in Anwendung von §§ 756, 765 ZPO. 3. Ist eine Hauptzahlstelle des Schuldners bei Fälligkeit zur Entgegennahme der In- haberschuldverschreibungen ermächtigt, so gilt dies grundsätzlich auch im Falle der Zwangsvollstreckung. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden - unter Zurückweisung im Übrigen - die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 (26 W 48/07) und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 abge- ändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuld- nerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amts- gerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2005 insoweit aufgeho- ben, als die Pfändung von "Inhaberschuldverschreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwe- cke einer anderen Verwertung entweder körperlich oder effektive Stücke oder 'elektronisch' in Form von Buchwertanteilen an Glo- balurkunden von anderen Gläubigern zum Umtausch für neue An- leihen bereitgehalten von C. B. AG für den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte bereitgehalten werden“, angeordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gläubi- gers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Rechtsmittel- verfahren trägt die Schuldnerin 9/10 und der Gläubiger 1/10. - 3 - Gründe: I. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun- gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he- rauszugeben sind. Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ- ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro- zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe- dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge- richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. 2 Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 € und Vollstreckungskosten angeord- 3 - 4 - net und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. In der Anlage zum Be- schluss heißt es unter anderem: "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst sämtliche Ansprüche gleich welcher Art wie z.B. Guthabenspositionen, Forderungen, Verbindlich- keiten oder auch Inhaberschuldverschreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwecke einer anderen Verwertung entweder körperlich oder effektive Stücke oder "elektronisch" in Form von Buchwertanteilen an Globalurkunden von anderen Gläubigern zum Um- tausch für neue Anleihen bereitgehalten von C. B. AG für den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte bereitgehalten werden." Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch- tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs- verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach 5 - 5 - Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe- schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. Schließlich sei die Pfändung des Herausgabeanspruchs hin- sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbräuchlich und der An- spruch nicht unpfändbar. III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur einen geringfügigen Erfolg. 6 1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer- de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge- habt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). 7 2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist hinreichend bestimmt. 8 Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be- schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläubiger mit seiner dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beige- fügten Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbe- trag in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 - 6 - 29.439,57 € und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Teilbe- trag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtab- rechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaf- fenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht er- folgt. 3. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des Vollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler- frei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt. 10 4. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrückli- chen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwendbar ist, sind erfüllt. 11 a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge- gen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausga- be des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati- ons- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug- 12 - 7 - Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inha- berschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstre- ckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt wer- den (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tat- sache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Aus- spruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, 263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie hier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983, 36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstre- ckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein sy- nallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvoll- streckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Ab- weichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell- rechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail zu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug- 13 - 8 - Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, kä- me möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwen- den. 14 b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Schuldnerin im Annahmeverzug befindet. aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstre- ckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.). 15 bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibun- gen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war. Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Pro- zessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim, 3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22). Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei. Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug- Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der 16 - 9 - Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmäch- tigten ist nicht dargetan. 17 cc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge- sandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermäch- tigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden Staates zu vermitteln. dd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver- schreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Er- folg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entge- gennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen. 18 (1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB vor- aus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfang- nahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7). 19 (2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den Inhaberschuldverschreibun- gen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Emp- fangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen. 20 Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157 21 - 10 - BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnis- möglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 167 Rdn. 5). Nach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin bevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zins- scheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen (§ 11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F. sein (§ 11 Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 Abs. 4) und schließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekom- mener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§ 11 Abs. 6 der Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anlei- hegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli- chen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldver- schreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteilig- 22 - 11 - ten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle umfassend empfangsberechtigt war. 23 Soweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedin- gungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fällig- keit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hin- aus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt. (3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha- berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaß- nahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt werden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 12 f.; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.). 24 5. Im Ergebnis zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde die Pfändung von Herausgabeansprüchen bezüglich Inhaberschuldverschreibungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Pfändung sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist. Sie ist zumindest mangels Bestimmtheit der gepfändeten Ansprüche un- wirksam. 25 Der Pfändungsbeschluss muss die Anordnung und den Umfang der Pfändung klar und bestimmt darstellen (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 26 - 12 - Rdn. 8). Er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfän- denden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt be- zeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstre- ckung ist (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82). Daran fehlt es vorliegend. Soweit es im Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss heißt, dass er "sämtliche Ansprüche gleich welcher Art wie z.B. Gutha- benspositionen, Forderungen, Verbindlichkeiten oder auch Inhaberschuldver- schreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwecke einer anderen Verwertung entweder körperlich oder effektive Stücke oder 'elektronisch' in Form von Buchwertanteilen an Globalurkunden von ande- ren Gläubigern zum Umtausch für neue Anleihen bereitgehalten von C. B. AG für den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte be- reitgehalten werden", umfasst, bleibt unklar, welche Art von Ansprüchen im Hinblick auf Inhaberschuldverschreibungen gepfändet wird. Es könnten sowohl Inhaberschuldverschreibungen selbst als auch diesbezügliche Herausgabean- sprüche gemeint sein. Darüber hinaus bleibt im Hinblick auf die Formulierung unklar, welche Inhaberschuldverschreibungen gemeint sein sollen. Soweit diese Unbestimmtheit reicht, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirk- sam (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 41). - 13 - Die Rechtsbeschwerde ist dementsprechend hinsichtlich der Pfändung von "Ansprüchen wie Inhaberschuldverschreibungen" begründet; der Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss ist insoweit aufzuheben. Der hierauf ge- richtete Antrag ist zurückzuweisen. 27 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 10689/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 48/07 -