Entscheidung
VII ZB 45/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 45/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 (2-09 T 426/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun- gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger her- auszugeben sind. 1 Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ- ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro- 2 - 3 - zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe- dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge- richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 € und Vollstreckungskosten angeord- net und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. 3 Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung dieses Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch- tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe- 5 - 4 - schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs- verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe- schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erho- benen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Voll- streckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Ti- tels im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht be- gründet. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen Rügen im mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerde- verfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Par- teien geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. 2.-4.) Bezug genommen. 7 2. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 882 a ZPO rügt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbe- 8 - 5 - schwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des § 882 a ZPO nicht erfüllt wären. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Be- schluss nicht. IV. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.03.2007 - 82 M 10693/05 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2/9 T 426/07 -