Entscheidung
1 StR 171/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR171.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/22 vom 22. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Sep- tember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 30. November 2021 aufgehoben a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge- gen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der zur Tatzeit als Rechtsanwalt tätige Angeklagte von Rechtsanwältin R. als Insolvenzver- walterin über das Vermögen der r. P. GmbH mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen gegen de- ren faktische Geschäftsführer (1. Tatkomplex) sowie von Rechtsanwalt M. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e. AG mit der ge- richtlichen Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen wegen fehlerhaf- ter Sachkapitalerhöhung beauftragt (2. Tatkomplex). Auf Vermittlung des Ange- klagten schlossen beide Insolvenzverwalter zur Finanzierung der Prozesse Pro- zessfinanzierungsverträge mit der L. AG (im Folgenden: L. ). Diese hatte nach den Prozessfinanzierungsverträgen jeweils Anspruch auf Kostener- stattung gegen die jeweilige Insolvenzmasse; daneben stand der L. jeweils eine prozentual bemessene Gewinnbeteiligung am Erlös der finanzierten Rechts- verfolgung zu. Die Ansprüche der L. waren vorrangig vor anderen Masse- gläubigern zu erfüllen und nach § 5 Ziffer 4 des jeweiligen Prozessfinanzierungs- vertrags mit Zahlungseingang beim Insolvenzverwalter oder dem von ihm „be- auftragten Rechtsanwalt“ (UA S. 30 und 46) fällig. Zur Sicherung der Ansprüche der L. gegen die Insolvenzmasse traten die Insolvenzverwalter die jeweili- gen Forderungen gegen die Prozessgegner sowie etwaige Kostenerstattungsan- sprüche an die L. ab. 2 - 4 - Als Zahlungsweg für vom Angeklagten erstrittene beziehungsweise vom Prozessgegner auf einen Vergleich zu erbringende Zahlungen war nach den Pro- zessfinanzierungsverträgen regelmäßig und auch in den verfahrensgegenständ- lichen Fällen vorgesehen, dass der jeweilige Insolvenzverwalter die Forderung beim Prozessgegner einzieht und den Betrag gemäß der Abrechnung der L. in der ihr danach zustehenden Höhe an diese auskehrt. Zur Tatzeit (2017 bis 2018) war der Angeklagte trotz guter Umsätze seiner Kanzlei nahezu durchgehend auf allen Konten tief im Soll und ab Juli 2017 zah- lungsunfähig; reelle Aussichten auf kurzfristige Zahlungseingänge größeren Um- fangs hatte er seither nicht. Im Dezember 2018 stellte der Angeklagte Insol- venzantrag und gab seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück; das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wurde im Januar 2019 eröffnet. 1. Tatkomplex: Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse der r. P. GmbH (Insolvenzverwalterin R. , nachfolgend auch „Mandantin“) Die Insolvenzverwalterin R. schloss für die Insolvenzschuldnerin – ge- billigt durch die Gläubigerversammlung – mit der Gegenseite einen Vergleich, wonach die Al. AG (Al. ) und die A. ltd. (A. ) je- weils eine Zahlung von 787.578,75 € an die Insolvenzmasse zu erbringen hatten; den Vergleichstext hatte im Wesentlichen der Angeklagte im Rahmen seines Pro- zessmandats ausgearbeitet. Danach waren die Vergleichszahlungsbeträge auf ein „von der Insolvenzverwalterin zu benennendes Bankkonto“ zu überweisen. Die Insolvenzverwalterin, die dem Angeklagten keine Geldempfangsvollmacht erteilt hatte, teilte dem Büro des Angeklagten das Insolvenzanderkonto mit; von dem Anschreiben erhielt der Angeklagte indes erst nachträglich Kenntnis. Entge- 3 4 5 6 - 5 - gen dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Vergleich übermittelte der Ange- klagte am 16. August 2017 den beiden Versicherungen eine als „Fremdgeld- konto“ bezeichnete Bankverbindung, bei der es sich tatsächlich um ein Unter- konto zu einem seiner Geschäftskonten handelte. Da der Angeklagte diese Ab- weichung gegenüber der A. auch später nicht berichtigte, überwies diese die von ihr nach dem Vergleich geschuldete Summe am 4. September 2017 auf die- ses Konto. Die Al. zahlte dagegen den von ihr geschuldeten Betrag nach vergeblicher Anforderung einer Geldempfangsvollmacht des Angeklagten unmit- telbar an die Insolvenzverwalterin. Neben der Zahlung der A. ging am 13. Sep- tember 2017 eine Gutschrift über 71.872 € an überzahlten Gerichtskosten auf dem Geschäftskonto des Angeklagten ein. Von den bei ihm eingegangenen Beträgen leitete der Angeklagte am 28. September 2017 einen Teilbetrag von 268.368,44 € an die Insolvenzverwal- terin weiter. In seinem Anschreiben vom 8. Oktober 2017 rechnete der Ange- klagte unter Berücksichtigung einer Aufstellung der L. gegenüber der Insol- venzverwalterin ab, wobei er diese belog, er habe 663.415,65 € bereits an die Prozessfinanziererin überwiesen. Tatsächlich hatte er zu diesem Zeitpunkt schon sieben Überweisungen zu eigenen Gunsten veranlasst. Die Insolvenzverwalterin war überrascht, als sie von der Zahlung der A. an den Angeklagten erfuhr, und monierte dies, „gab dem Angeklagten aber zu verstehen, dass die Gelder (vor- läufig) auf seinem Konto verbleiben könnten“ (UA S. 33); der Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom pflichtwidrigen Einziehen der Vergleichsforderung ist nicht festge- stellt. Von dem Geschäftskonto veranlasste der Angeklagte in der Zeit vom 7. September bis 19. Oktober 2017 an elf Tagen eine Vielzahl von Überweisun- gen in Höhe von insgesamt 433.046,16 € auf eigene im Soll befindliche Konten 7 8 - 6 - oder an eigene Gläubiger (Fälle C. II. 2. 1. bis 11. der Urteilsgründe); unter an- derem verwendete er einen Betrag von 71.872 € am 15. September 2017, um eine Darlehensschuld für die Kanzleigründung zu begleichen (Fall C. II. 2. 3. der Urteilsgründe). Dabei wusste er, dass er zu diesen Überweisungen nicht befugt war, er damit seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit der Insolvenzverwalte- rin verletzte und der Insolvenzmasse Nachteile zufügte. Zu einem sofortigen Aus- gleich der zu eigenen Zwecken verwendeten Beträge war der Angeklagte – wie er ebenfalls wusste – nicht in der Lage, weil er mit seinen Konten am 6. Septem- ber 2017 mit einem Gesamtbetrag von ca. 350.000 € im Soll stand; er hatte weder eine Möglichkeit noch sonstige Aussichten, nennenswerte Geldbeträge in abseh- barer Zeit zu erlangen. Der Angeklagte handelte jeweils, um sich eine Einnah- mequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Die Insolvenzverwalterin verklagte die A. auf Zahlung des Vergleichsbe- trages; sie erstritt in erster Instanz ein stattgebendes Urteil, das allerdings nicht rechtskräftig ist. 2. Tatkomplex: Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse der e. AG (Insolvenzverwalter M. , nachfolgend auch „Mandant“) Bereits im Jahr 2015 war dem Angeklagten im Rahmen des ihm vom In- solvenzverwalter M. erteilten Prozessmandats ein Vergleichsschluss zu Gunsten der Insolvenzmasse der e. AG gelungen, auf den der Prozessgegner einen Betrag von 75.000 € auf sein Geschäftskonto gezahlt hatte. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter M. beließ der Angeklagte dieses Guthaben auf seinem Geschäftskonto, auf dem die Erlöse zunächst „gesammelt“ werden sollten; die L. erhob hiergegen keine Einwände. Einen weiteren Vergleichsschluss zu Gunsten der Insolvenzmasse erzielte der Angeklagte im Jahr 2017 über einen Betrag von 800.000 €, der auf Wunsch der L. und mit 9 10 11 - 7 - Zustimmung des Mandanten vom Prozessgegner auf das Geschäftskonto des Angeklagten zu überweisen sein sowie von diesem in der Folge an die L. und die Insolvenzmasse weitergeleitet werden sollte. Nach Erteilung einer ent- sprechenden Geldempfangsvollmacht durch den Insolvenzverwalter am 9. Ja- nuar 2018 überwies der Prozessgegner mit Wertstellung zum 22. Januar 2018 zur Erfüllung der Vergleichsforderung einen Betrag von 798.500 € auf das vom Angeklagten benannte Geschäftskonto, das zuvor kein Guthaben aufgewiesen hatte, aber auch nicht im Soll war. Die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge kehrte der Angeklagte in der Folge nicht an die L. und/oder den Insolvenzverwalter M. aus, son- dern überwies mit verschiedenen Überweisungen an 33 Tagen im Zeitraum vom 25. Januar bis 6. Juni 2018 insgesamt 743.300,18 € auf eigene defizitäre Konten beziehungsweise auf Konten eigener Gläubiger. Zu einem jederzeitigen zeitna- hen Ausgleich der Beträge war der Angeklagte im Tatzeitraum nicht in der Lage, weil seine Konten mit ca. 350.000 € im Soll standen und er allein aus einem abs- trakten Schuldanerkenntnis in Höhe von 430.000 € gegenüber einer Factoring- gesellschaft verpflichtet war. Er wusste, dass er mit den zu eigenen Gunsten vor- genommenen Überweisungen eine wesentliche Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Insolvenzverwalter M. verletzte und der von diesem verwalteten Ver- mögensmasse Nachteile zufügte, weil er keine konkrete Aussicht auf einen bal- digen Ausgleich des zu eigenen Zwecken verwendeten Kontoguthabens hatte. Der Angeklagte handelte bei den Verfügungen über das Kontoguthaben wiede- rum in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen (C. II. 2. 12. bis 44. der Urteilsgründe). 12 - 8 - II. 1. Die Verfahrensrüge wurde aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet und ist damit unzu- lässig. 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält in den Fällen C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) begegnet in den Fällen C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Urteilsgründe durchgreifenden Be- denken. Das Landgericht hat insoweit ohne tragfähige Begründung angenom- men, der von der Insolvenzverwalterin R. verwalteten Insolvenzmasse seien durch die zehn Verfügungen des Angeklagten über den aufgrund der Überwei- sung der A. auf seinem Geschäftskonto gutgeschriebenen Betrag Vermögens- nachteile entstanden. aa) Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße, die exakt zu bestimmen und zu beziffern ist. Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des be- troffenen Vermögens (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 1 StR 384/21 Rn. 5; vom 18. Mai 2021 – 1 StR 62/21 Rn. 8 und vom 19. Sep- tember 2018 – 1 StR 194/18 Rn. 22; je mwN). Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein 13 14 15 16 - 9 - Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensscha- den zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Ver- bindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und je- derzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 – 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 – 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 – 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN). bb) Derartige Vermögensnachteile der von der Mandantin des Angeklag- ten verwalteten Insolvenzmasse sind in den Fällen C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Urteilsgründe durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Denn die Gutschrift vom 4. September 2017 war kein dem Angeklagten anvertrautes Fremdgeld im vorgenannten Sinn. Das Guthaben auf dem Geschäftskonto war nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Angeklagte, der nach der tatgerichtlichen Würdigung erst nach dem 28. September 2017 den Entschluss fasste, das restliche Guthaben für sich zu verwenden, war – ausdrücklich – nicht nach § 185 Abs. 1 BGB zur Einziehung der Forderung ermächtigt (vgl. zum Umfang der Prozessvollmacht des Rechts- anwalts BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178, 183 Rn. 16 mwN). Mangels Geldempfangsvollmacht des Angeklagten hatte die Über- weisung der A. keine Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 2 BGB); die Vergleichsfor- derung blieb unberührt. In diesem Sinne leistete die A. an den Angeklagten als Nichtberechtigten auf eigenes Risiko (vgl. MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 81 Rn. 24; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 19. Aufl., § 81 Rn. 10). Die Kontoverfügungen des Angeklagten ab dem 7. September 2017 konnten demnach in diesen zehn Fällen den Bestand der Insolvenzmasse nicht beeinflussen. 17 18 - 10 - cc) Dennoch ist der Angeklagte in diesen zehn Fällen nicht freizusprechen (§ 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Denn es kommt in Betracht, dass die mit der Einziehung der Forderung betraute Insolvenzverwalterin (§ 185 Abs. 1 BGB) bzw. die L. als Sicherungszessionarin das Einziehen der Vergleichsforde- rung genehmigte (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Variante 1, § 362 Abs. 2 BGB). Dann wäre ein Herausgabeanspruch der Insolvenzmasse aus dem gegebenenfalls mit der Genehmigung erweiterten anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gegen den Angeklagten nach § 667 Alternative 2 BGB – anstelle der damit erfüllten Ver- gleichsforderung – entstanden; das Kontoguthaben stand hingegen bis zu einer solchen Genehmigung der am 4. September 2017 gutgeschriebenen Überwei- sung durch die Gläubigerin bei wirtschaftlicher Betrachtung weiterhin der A. zu, die einen diesbezüglichen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alterna- tive 1, § 818 Abs. 2 BGB) hatte. Im Falle einer Genehmigung hätte die Insolvenz- masse nicht nur einen Vermögensschaden in Höhe derjenigen Gelder erlitten, die ihr verbleiben sollten, sondern auch in Höhe derjenigen, die an die L. weiterzuleiten waren: (a) Die Insolvenzverwalterin war nicht nur nach § 5 Ziffer 6 des Prozessfi- nanzierungsvertrags zur Einziehung der Forderung gegen den Prozessgegner auf das Insolvenzanderkonto berechtigt und verpflichtet; sie traf nach der Fällig- keitsregelung in § 5 Ziffer 4 des Prozessfinanzierungsvertrags, die einen Zah- lungseingang bei dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für die Fälligkeit der Ansprüche der L. genügen ließ, ungeachtet eines tatsächlichen Vermö- genszuflusses bei der Insolvenzmasse auch die Verpflichtung, die Zahlungsan- sprüche der L. (vorrangig vor den Massegläubigern) aus der Insolvenz- masse zu erfüllen. Durch diese Fälligkeitsregelung und den in § 5 Ziffer 1 bis 3 des Prozessfinanzierungsvertrags vereinbarten Vorrang der Ansprüche der L. vor allen anderen Massegläubigern war der Insolvenzmasse das wirt- 19 20 - 11 - schaftliche Risiko eines Verlusts des Erlöses in der Sphäre des Angeklagten zu- gewiesen; sie war schon wegen der bei ihr bereits eingegangenen Zahlung der Al. und des vom Angeklagten überwiesenen Teilbetrags von 268.368,44 € zur Erfüllung der Ansprüche der L. in voller Höhe verpflichtet, hätte sich aber andererseits zur Erlangung des danach allein ihr nach Genehmigung der Überweisung der A. wirtschaftlich zustehenden Kontoguthabens an den Ange- klagten halten und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls bei diesem alleine tragen müssen. (b) Dieses der Insolvenzmasse zugewiesene Ausfallrisiko ist nicht anders zu bewerten, weil die streitige Forderung gegen die A. von der Insolvenzver- walterin in dem Prozessfinanzierungsvertrag mit der L. sicherungshalber an diese abgetreten worden war. Die Sicherungszession der Forderung gegen den Prozessgegner lässt die Zuweisung des primären wirtschaftlichen Risikos eines Zahlungsausfalls beim Angeklagten von vornherein unberührt; ungeachtet dessen wäre (spätestens) mit einer Genehmigung der Überweisung der A. auf das Geschäftskonto des Angeklagten die sicherungsweise abgetretene Forde- rung der Insolvenzmasse gegen die Prozessgegner gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB erloschen und durch einen Herausgabeanspruch der Insolvenzmasse gegen den Angeklagten gemäß § 667 Alternative 2 BGB er- setzt worden, der nicht – zumindest nicht ausdrücklich – von der Sicherungszes- sion umfasst war. (c) Eine Genehmigung der Überweisung der A. auf das Geschäftskonto des zahlungsunfähigen und damit nicht zum Ausgleich aus anderen Mitteln fähi- gen Angeklagten als Leistung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB) hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Insbeson- dere hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob in der – durch die Beweis- 21 22 - 12 - würdigung allerdings nicht hinreichend belegten – Äußerung der Insolvenzver- walterin, die Gelder könnten (vorläufig) auf dem Konto des Angeklagten verblei- ben (UA S. 33), naheliegender Weise eine solche Genehmigung der Leistung der A. und eine entsprechende Erweiterung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Angeklagten dahin, dass dieser das Guthaben nunmehr zu verwahren und nach Abrechnung durch die L. an diese und die Insolvenzmasse auszukeh- ren habe, zu sehen sein könnte. Auch lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht verlässlich entnehmen, wann – vor oder nach den einzelnen vom Angeklag- ten vorgenommenen Überweisungen oder zwischenzeitlich – die fragliche Äuße- rung der Insolvenzverwalterin gefallen sein mag; deren festgestellte Überra- schung muss nicht zwingend die Reaktion auf das Anschreiben des Angeklagten vom 8. Oktober 2017 gewesen sein. Die Insolvenzverwalterin kann auch schon zuvor von der pflichtwidrigen Einziehung der Vergleichsforderung durch den An- geklagten erfahren haben, etwa vor oder aufgrund der Überweisung vom 28. September 2017; der Senat kann nicht sicher annehmen, dass die Feststel- lungen insoweit chronologisch aufgebaut sind. Nur soweit eine Genehmigung den Verfügungen des Angeklagten über das Kontoguthaben vorausgegangen wäre, könnten diese für den Eintritt von Vermögensnachteilen der Insolvenz- masse ursächlich geworden sein. b) Im Übrigen hält die Verurteilung revisionsgerichtlicher Prüfung stand. aa) Schuld- und Strafausspruch weisen im Fall C. II. 2. 3. der Urteils- gründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. (a) Im Fall C. II. 2. 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der In- solvenzverwalterin R. beziehungsweise der von ihr verwalteten Insolvenz- masse bejaht. Eine solche ergibt sich bereits aus § 81 Halbsatz 4 ZPO, wonach 23 24 25 - 13 - die Prozessvollmacht den Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme von zu erstattenden Kosten ermächtigt. Ob sich eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten angesichts der Entscheidung der Insolvenzverwalterin, diesem keine Geldempfangsvollmacht zu erteilen, auch aus dem Anwaltsvertrag ergäbe, kann daher offenbleiben. In Anbetracht der unabdingbaren gesetzlichen Rege- lung des Umfangs eines Prozessmandats in § 81 Halbsatz 4 ZPO (vgl. MüKo/Toussaint aaO Rn. 23) ist die Entgegennahme von überzahlten Kosten durch den prozessführenden Rechtsanwalt bei interessengerechter Vertragsaus- legung regelmäßig auch Gegenstand des der Prozessführung zugrundeliegen- den Geschäftsbesorgungsvertrags beziehungsweise der beauftragten Rechtsbe- sorgung. Da die Überweisung überzahlter Kosten an den prozessführenden Rechtsanwalt gemäß § 81 Halbsatz 4 ZPO, § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB be- freiende Wirkung gegenüber dem Mandanten – hier der Insolvenzverwalterin bzw. der von ihr vertretenen Insolvenzmasse – hat, handelt es sich bei dem beim Prozessbevollmächtigten eingegangenen Betrag auch um dem Mandanten – hier der Insolvenzmasse – zuzurechnendes Vermögen, weil sich der Herausgabean- spruch des Mandanten aus dem Mandat (§ 667 Alternative 2 BGB) hierauf er- streckt. (b) Der von Insolvenzverwalterin R. vertretenen Insolvenzmasse ist durch die Überweisung des erst zwei Tage zuvor von der Gerichtskasse mit Er- füllungswirkung (§ 81 Halbsatz 4 ZPO, § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB) auf das Geschäftsunterkonto des Angeklagten geleisteten Betrags von 71.872 € auf ein eigenes defizitäres Konto ein Nachteil entstanden, weil der Angeklagte aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation zur fraglichen Zeit nicht in der Lage war, den dadurch entstandenen Fehlbetrag jederzeit auszugleichen. Dies gilt un- geachtet des Kostenerstattungsanspruchs der L. gegen die Insolvenz- masse und der hierauf bezogenen Sicherungszession der ursprünglichen Forde- 26 - 14 - rung gegen die Prozessgegner (vgl. hierzu unter a] cc] [b]), weil die Insolvenz- verwalterin nach dem Prozessfinanzierungsvertrag bereits mit Eingang des Erlö- ses aus dem finanzierten Rechtsstreit beim Angeklagten (§ 5 Ziffer 4 des Pro- zessfinanzierungsvertrags) verpflichtet war, die von der L. verauslagten Kosten – mithin auch den überzahlten Gerichtskostenvorschuss – zu erstatten. Aufgrund dieser Fälligkeitsregelung und dem Vorrang des Kostenerstattungsan- spruchs der L. vor anderen Masseverbindlichkeiten (§ 5 Ziffer 1 bis 3 des Prozessfinanzierungsvertrags) handelte es sich bei dem vom Angeklagten pflichtwidrig verwendeten Guthaben gerade nicht nur um einen „durchlaufenden“ Posten für die Insolvenzmasse, weil die Insolvenzverwalterin zur Erstattung der überzahlten Gerichtsgebühren ungeachtet dessen verpflichtet war, ob der Betrag in die Insolvenzmasse gelangte. Das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls mit dem Herausgabeanspruch gegen den Angeklagten aus dem Mandatsverhältnis (§ 675 Abs. 1, § 667 Alternative 2 BGB) lag auch insoweit allein bei der Insol- venzverwalterin R. beziehungsweise der von ihr verwalteten Insolvenzmasse. bb) Auch die Verurteilung in den Fällen C. II. 2. 12. bis 44. der Urteils- gründe begegnet keinen Bedenken. (a) Den Angeklagten traf in den Fällen C. II. 2. 12. bis 44. der Urteilsgründe eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter M. be- ziehungsweise der von ihm verwalteten Insolvenzmasse hinsichtlich der auf sei- nem Geschäftskonto gutgeschriebenen Vergleichsbeträge. Diese folgt jedenfalls aus der von Insolvenzverwalter M. nachträglich gebilligten „Verwahrung“ des vom Prozessgegner im Jahr 2015 auf das Geschäftskonto des Angeklagten ge- zahlten Betrags sowie der im Jahr 2018 von ihm erteilten Geldempfangsvoll- macht, weil hiermit jeweils eine zumindest konkludente Erweiterung des Ge- schäftsbesorgungsvertrags mit Blick auf die Verwahrung des im Jahr 2015 ein- 27 28 - 15 - gegangenen Betrags und die nachfolgende Einziehung der verbleibenden Ver- gleichsforderung sowie die Verwahrung und Verteilung hierdurch erlangter Be- träge verbunden war. (b) Diese besondere Pflicht zum Schutz des der Insolvenzmasse zugehö- rigen Vermögens hat der Angeklagte verletzt, indem er das Kontoguthaben, das aufgrund der Überweisungen der Prozessgegner auf seinem Geschäftsunter- konto gutgeschrieben wurde und das nach § 667 Alternative 2 BGB der Insol- venzmasse zustand, zu eigenen Zwecken verwendet hat. (c) Durch die vom Angeklagten unter Verletzung dieser Vermögensbetreu- ungspflicht zu eigenen Gunsten veranlassten Überweisungen sind der vom In- solvenzverwalter M. verwalteten Insolvenzmasse Vermögensnachteile ent- standen. Soweit der Insolvenzmasse das Kontoguthaben nach dem Prozessfi- nanzierungsvertrag anteilig zustand, ist deren Vermögen um die vom Angeklag- ten zu eigenen Zwecken eingesetzten Beträge unmittelbar reduziert, ohne dass die durch die pflichtwidrigen Überweisungen verursachten Vermögensabflüsse anderweitig kompensiert worden wären. Insbesondere war der Angeklagte auch in diesen Fällen wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht zu einem jeder- zeitigen Ausgleich der Fehlbeträge in der Lage. Aber auch in Höhe der nach dem Prozessfinanzierungsvertrag der L. zustehenden Beträge (verauslagte Kosten sowie anteilige Gewinnbeteiligung) sind der Insolvenzmasse durch die vom Angeklagten veranlassten Überweisungen jeweils nicht anderweitig kom- pensierte Nachteile entstanden, weil der Insolvenzverwalter nach der Fälligkeits- regelung in § 5 Ziffer 4 des Prozessfinanzierungsvertrags wiederum bereits mit Eingang der Vergleichssumme auf dem Konto des von ihm beauftragten Rechts- anwalts, des Angeklagten, – vorrangig vor allen anderen Massegläubigern – zur Zahlung von Kosten und Gewinnbeteiligung an die L. verpflichtet war. We- gen des hierdurch der Insolvenzmasse zugewiesenen Ausfall- und Verlustrisikos 29 30 - 16 - handelte es sich auch insoweit entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht um einen für den Mandanten neutralen, weil „durchlaufenden“ Posten. Denn die Insolvenzmasse war der L. nach dem Prozessfinanzierungsvertrag un- abhängig davon, ob ihr die Gelder bereits zugeflossen waren oder sie zumindest einen werthaltigen Anspruch auf Auszahlung der Beträge gegen den Angeklag- ten hatte, zur Zahlung verpflichtet. Der Ausfall der Insolvenzmasse mit ihrem Her- ausgeberanspruch gegen den Angeklagten (§ 667 Alternative 2 BGB) wegen der zweckwidrigen Verwendung des Kontoguthabens durch den Angeklagten wirkte sich daher unmittelbar in deren Vermögen aus. Insbesondere war weder mit der Sicherungszession (vgl. hierzu unter a] cc] [b]) noch mit der auf Veranlassung der L. vom Insolvenzverwalter erteil- ten Geldempfangsvollmacht und der damit konkludenten Vertragsänderung hin- sichtlich der Zahlungswege eine Änderung des der Insolvenzmasse durch den Prozessfinanzierungsvertrag zugewiesenen Ausfall- und Liquiditätsrisikos zum Nachteil der L. verbunden. Selbst wenn indes der Angeklagte, die L. und der Insolvenzverwalter mit der vereinbarten Änderung der Zahlungswege das Ausfallrisiko hinsichtlich der vom Angeklagten vereinnahmten Beträge auf die L. hätten verlagern wollen, wäre – spätestens – hiermit gleichzeitig eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der L. entstanden, die der Angeklagte verletzt und dieser hierdurch entspre- chende Vermögensnachteile verursacht hätte. Denn die L. und der Ange- klagte haben, indem die L. gegenüber dem Angeklagten auf dessen Ver- anlassung erklärte, sie stimme dem Prozessvergleich nur mit der Maßgabe zu, dass vom Prozessgegner hierauf zu erbringende Zahlungen abweichend von den schriftlich geschlossenen Verträgen über den Angeklagten abgewickelt würden, zumindest konkludent eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht des An- 31 - 17 - geklagten begründet, die sich auf das vom Angeklagten in der Folge vereinba- rungsgemäß eingezogene und mittels der späteren Überweisungen zu eigenen Zwecken verwendete Guthaben bezog. cc) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, insbesondere auch zu etwai- gen betrugsrelevanten Täuschungshandlungen des Angeklagten, hebt der Senat sämtliche Feststellungen zu den Fällen C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Ur- teilsgründe auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird insbesondere neue und genauere Feststellungen zu einer möglichen Genehmigung der Leis- tung der A. an den Angeklagten durch die Insolvenzverwalterin und einer hiermit etwa verbundenen Erweiterung des Mandats zu treffen haben. dd) Die Aufhebung der Fälle C. II. 2. 1. und 2. sowie 4. bis 11. der Urteils- gründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, dass dies die anderen 33 Einzelstrafen beeinflusst. Denn die mit ihnen sanktio- nierten Taten der Fälle C. II. 2. 12. bis 44. der Urteilsgründe betreffen einen an- deren Tatkomplex. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Fall 3, der zwar zum 32 33 - 18 - ersten Tatkomplex gehört, aber wegen der Wirkung der Prozessvollmacht gänz- lich anders gelagert ist. Jäger Bellay Fischer Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18