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Entscheidung

IV ZR 287/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 287/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schles- wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 500 € Gründe: I. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbe- sitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 ver- storbenen Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Aus- kunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschafts- gegenstände zu erteilen. Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen Nachlasswert auf 300.000 € festgesetzt. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Beru- fungsgericht zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der weiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der Be- schwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt ab- gewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - NJW 2002, 3477 f.; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083). 5 Das Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitslei- stung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist, den für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen mit der Auskunft ver- bundenen Aufwand mit 500 € bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass die- se Wertfestsetzung damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in 6 - 4 - Wahrheit gar den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerde- wert von 20.000 € erreichen könnte. III. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstan- dender Weise über die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testa- mentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des Klägers durch seine Großmutter überzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzuset- zen, worauf die Zulassung der Revision gestützt werden könnte. Insoweit 7 - 5 - kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeerwide- rung verwiesen werden. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 O 571/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 U 48/06 -