Entscheidung
VI ZB 9/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/06 vom 11. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 584,48 € Gründe: I. Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeu- ges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 €, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regel- geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 €. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil ge- mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Ge- 2 - 3 - schäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 € betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe- schwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb- lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen hat. 3 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaft- pflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau- schale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 € hinzuzurechnen. 4 2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch- setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge- schäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss 5 - 4 - vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102). 6 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 - LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -