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Leitsatz

VI ZB 61/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4, ZPO § 511 Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtli- cher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung bei der Be- rechnung des für die Berufung des Beklagten maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 587,20 € Gründe: I. Der Kläger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Scha- dens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. November 2008 in Kassel ereignete, als sein Pkw beim Abbiegen nach links aus streitiger Ursache mit einer von der Beklagten zu 1 geführten Straßenbahn der Beklagten zu 2 kolli- dierte. Die Kaskoversicherung erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 €. Mit der Klage hat der Kläger den Restbetrag von 150 €, Nutzungsausfall in Höhe von 650 €, pauscha- le Unkosten von 25 €, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Gel- tendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, die Er- stattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Er- satzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung einer 1 - 3 - Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 € setzt sich aus folgenden Positionen zusam- men: 150 € Selbstbeteiligung, 325 € Nutzungsausfall, 12,50 € anteilige Unkos- tenpauschale, 100 € Schmerzensgeld sowie 83,54 € anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung ein- gelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Beschwer- degegenstands übersteige 600 € nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der Wertbe- rechnung nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). 2 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig ver- worfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die mit der Klage verlangten vorgerichtlichen Kosten der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers bei der Ermittlung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen. 3 - 4 - a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4). Das ist vorliegend hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstande- nen Anwaltskosten ursprünglich der Fall gewesen. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Umfang der Beschwer beurteilt sich indessen nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Beru- fungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 13). Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). 4 b) Soweit die Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um ei- ne nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN). Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Gel- tendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung des Klä- gers hat das Amtsgericht verneint. Da es die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen hat, sind die Beklagten insoweit nicht beschwert. Mithin bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt. 5 - 5 - 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beru- fungsgericht eine Entscheidung darüber hätte nachholen müssen, ob die Vor- aussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. 6 a) Das Amtsgericht hat über die Zulassung der Berufung nicht ausdrück- lich entschieden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung bedeutet grundsätzlich Nichtzulassung der Berufung (vgl. MünchKommZPO/Rimmels- pacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86; Zöller/Heßler, aaO Rn. 39). Enthält ein Urteil kei- nen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses allerdings dann nachgeholt werden, wenn das Ge- richt die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblie- ben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625). Dass dies hier der Fall sei, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 7 b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 € ange- nommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert für nicht er- reicht hält, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegen- stands für die Berufung der Beklagten nicht abweichend von der Wertbemes- sung des Amtsgerichts festgesetzt. Dass der Wert des Beschwerdegegen- stands unterhalb des erstinstanzlichen Gegenstandswerts liegt und 600 € nicht übersteigt, beruht vielmehr allein darauf, dass das Amtsgericht die Klage teil- 8 - 6 - weise abgewiesen hat. Den für die Berechnung des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigenden Wert der zuerkannten Ansprüche hat das Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht mit weniger als 600 € bemessen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.9 Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 24.06.2010 - 434 C 2371/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 15.10.2010 - 1 S 281/10 -