Leitsatz
IX ZB 189/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 189/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefrei- ung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2006 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €. Gründe: I. Auf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde über sein Ver- mögen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin am 6. März 2006 beantragt, dem Schuld- ner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass 1 - 3 - der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes - bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsver- waltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels eines zu erwartenden Erlöses freigegebenes - Hausgrundstück verschwiegen hat. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Be- schwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefrei- ung weiter. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet. 3 1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung in An- wendung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil er das ihm gehörende Grundstück nicht als Vermögenswert angegeben habe. Den Schuldner entlaste es nicht, dass die Zwangsversteigerung über das Grundstück angeordnet wor- den sei, weil der Gläubiger berechtigt gewesen sei, in diesem Verfahren seine Ansprüche anzumelden. Ferner komme es nicht auf den Willen einer Gläubi- gerbenachteiligung an. 4 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.5 - 4 - a) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde freilich, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben seien nicht geeignet, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 3 InsO auszulösen. Falls der von dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeam- ten des Finanzamts den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Gesetzesauslegung abzugehen. 6 b) Jedoch beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - den Schuldner in seinem Verfahrensgrund- recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 7 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Zwar muss das Gericht nicht jeden Sachvortrag in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687). 8 bb) So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat entschei- dungserhebliches Vorbringen des Schuldners, mit dem er auf den Versagungs- 9 - 5 - antrag des beteiligten Landes erwidert hat, ersichtlich nicht zur Kenntnis ge- nommen. (1) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift durch, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvoll- ständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder - wie im Streitfall - Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der zwei- gliedrige subjektive Tatbestand erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentli- che Leistungen zu erhalten. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um … zu" ver- deutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 20; FK-InsO/ Ahrens, InsO 4. Aufl. § 290 Rn. 24; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 54). Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden (Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz- ordnung 1997 S. 126; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 40; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 13). Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (MünchKomm- InsO/Stephan, § 290 Rn. 41; FK-InsO/Ahrens, aaO). 10 - 6 - (2) Das Landgericht hat zu den subjektiven Anforderungen keine aus- drücklichen Feststellungen getroffen. Seine konkludente Annahme, die subjek- tiven Voraussetzungen seien erfüllt, lässt wesentliches Vorbringen des Schuld- ners außer Betracht. 11 - 7 - Der Schuldner hat zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu haben, ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung "wahrscheinlich davon leiten lassen", dass das Grundstück für ihn nicht mehr "verfügbar" gewesen sei. Keinesfalls habe da- durch jemand "geschädigt oder bevorteilt" werden sollen. Diese Äußerung lässt für sich genommen keine sichere Schlussfolgerung darauf zu, ob der Schuldner vorsätzlich, grob fahrlässig oder lediglich fahrlässig gehandelt hat. Überdies ging der Schuldner nach dem Inhalt seines die fehlende Verfügbarkeit betonen- den und jeden Schädigungswillen in Abrede stellenden Vorbringens möglicher- weise davon aus, dass weitere Gläubiger in dem Zwangsvollstreckungsverfah- ren über das Hausgrundstück - wie auch die Freigabe durch die Treuhänderin belegt – ohnehin keinen Erlös erzielen würden. Hatte der Schuldner dieses Be- wusstsein, deutet dies darauf hin, dass mit den unrichtigen Angaben nicht der Zweck verfolgt wurde, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Die Zu- rückweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die übergan- gene Stellungnahme zu würdigen und gegebenenfalls zu dem von 12 - 8 - dem Antragsteller nachzuweisenden Versagungsgrund weitere Feststellungen zu treffen (vgl. BGHZ 156, 139, 147). Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 28.07.2006 - 59 IK 229/03 - LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2006 - 2 T 601/06 -