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Leitsatz

IX ZB 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZB1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/21 vom 18. November 2021 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhält- nisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - IX ZB 1/21 - LG Neubrandenburg AG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 18. November 2021 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubranden- burg vom 3. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur er- neuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. In dem auf Anträge vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 am 13. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Gläubigerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Unstreitig hat die Gläubigerin gegen ihn mit Bescheid vom 9. Au- gust 2010 Tabaksteuern in Höhe von 79.832,59 € festgesetzt, nachdem sie zuvor verschiedene Vermögenswerte des Schuldners arretiert hatte. Mit Anwaltsschrei- ben vom 11. März 2011 bat der Schuldner wie folgt um Stundung: 1 - 3 - "Ihr Antrag auf Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte liegt mir vor. Herr M. ist bemüht, die Forderung des Hauptzollam- tes i.H.v. EUR 79.832,59 zu begleichen. Er hat bereits mehrfach versucht, einen Kredit aufzunehmen und dabei sein Haus als Si- cherheit anzubieten. Dies ist bisher stets daran gescheitert, dass auf dem Objekt eine Arrestsicherungshypothek lastet. Ansonsten stünde einer Kreditgewährung in Höhe der Steuerschuld nichts im Wege. Insbesondere reicht der Beleihungswert des Hauses gemäß anliegendem Gutachten i.H.v. EUR 472.000,00 ganz offensichtlich aus, um einen solchen Kredit zu besichern. Den von der Bank zu erwartenden Kredit würde Herr M. dazu nutzen, die Steuerschuld unverzüglich auszugleichen. Er könnte dann in tragbaren Raten seine Verbindlichkeit gegenüber der Bank ausgleichen. Die Staats- kasse wäre unmittelbar befriedigt. In der Zwischenzeit, also bis zur Kreditgewährung, wäre Herr M. bereit, auf dem Grundstück eine Hypothek oder Grundschuld zu Gunsten der Staatskasse eintragen zu lassen, die dann bei Gewährung des Kredites abgelöst werden könnte. Demgemäß erlaube ich mir, im Rahmen eines Stundungs- antrages folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten: 1. Herr M. verpflichtet sich, die bestehende Steuerschuld in mo- natlichen Raten zu EUR 1.000 zu begleichen. 2. Zur Absicherung der vorgenannten Steuerschuld lässt Herr M. auf dem Grundstück … zu Gunsten der Staatskasse eine Grundschuld über EUR 80.000 zzgl. 12 % Zinsen p.a. eintragen. 3. Alle weiteren in dem Schreiben des Hauptzollamtes … vom 21.02.2011 bezeichneten Vermögenswerte werden freigegeben. - 4 - 4. Sämtliche Kosten in Verbindung mit diesem Vergleich, insbeson- dere diejenigen der Grundschuldbestellung trägt Herr M. . Herrn M. ist bewusst, dass der Schuldabtrag von EUR 1.000 an- gesichts der zu entrichtenden Zinsen nicht ausreichend ist. Jede höhere Zahlung würde jedoch seine derzeitigen finanziellen Mög- lichkeiten überschreiten. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass die vorgenannte Vereinbarung nur eine Zwischenlösung dar- stellen soll. Herr M. wird sich weiter darum bemühen, die Schuld durch einen Bankkredit abzulösen. Solange keine Arrestsiche- rungshypothek auf dem Grundstück mehr lastet, dürfte dies auch möglich sein, da dann das Vertrauen der Banken in die Leistungs- fähigkeit des Herrn M. nicht mehr durch die Arrestsicherungshy- pothek beeinträchtigt wird. Um die finanzielle Existenz des Herrn M. nicht weiter zu gefährden beantrage ich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, bis über den o.g. Stundungsantrag/Ver- gleich entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung birgt für die Staatskasse bis auf die in ihrer Hand liegende Verzögerung bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachteile, da eine ausreichende Besicherung bereits bestehen dürfte." Dem Schreiben lag ein Wertgutachten an, welches den Schuldner als Ei- gentümer des zu belastenden Grundstücks auswies. Tatsächlich gehörte das Grundstück nicht dem Schuldner. Er hatte es mit notariellem Kaufvertrag vom 16. April 2010 verkauft. Die Käuferin war am 14. September 2010 als Eigentü- merin eingetragen worden. 2 - 5 - Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefrei- ung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos ge- blieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechts- beschwerde will die Gläubigerin weiterhin erreichen, dass die Restschuldbefrei- ung versagt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirk- sam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzel- richter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhe- bung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzli- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierig- keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzel- richter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Ver- fassungsgebot des gesetzlichen Richters (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19, WM 2020, 1077 Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat die Ent- scheidung durch den Einzelrichter gerügt; der in der Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch den Einzelrichter liegende Verfassungsverstoß wäre aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. 3 4 - 6 - III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge- sichtspunkte hin: Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung ange- meldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jah- ren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bisher getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. 1. Die Gläubigerin ist antragsberechtigt. Sie hat Forderungen zur Tabelle angemeldet. 2. Der Schuldner hat schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaft- lichen Verhältnisse gemacht. a) Im Schreiben vom 11. März 2011 hat der Schuldner angeboten, zur Sicherung der Forderung der Beklagten eine Grundschuld an einem ihm gehö- renden Grundstück einzuräumen. Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, konnte das Schreiben nur so verstanden werden, dass das zu belastende Grundstück im Eigentum des Schuldners stand. b) Die Angaben im Anwaltsschreiben muss sich der Schuldner als eigene zurechnen lassen. Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert hat, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges 5 6 7 8 9 - 7 - Schriftstück voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 144; vom 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 51; K. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 290 Rn. 37). Der Schuldner hat nicht behauptet, dass sein Anwalt eigenmächtig gehandelt habe oder auch nur in Einzelheiten von seinen Anwei- sungen abgewichen sei. c) Der Schuldner handelte vorsätzlich. Er wusste, dass ihm das zu belas- tende Grundstück nicht gehörte. 3. Die unrichtigen schriftlichen Angaben im Schreiben vom 11. März 2011 sind in den letzten drei Jahren vor den Insolvenzanträgen vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 gemacht worden. 4. Sie erfolgten schließlich mit dem Ziel, Leistungen aus öffentlichen Mit- teln zu beziehen und Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt, wie der Wort- laut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielset- zung, der Leistungsbeziehung und/oder der Leistungsvermeidung, voraus. Ob die Leistungen im Ergebnis erreicht oder vermieden wurden, ist unerheblich. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinrei- chend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tat- bestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsäch- lich erreicht hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 10 11 12 13 - 8 - 2008, 195 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 56; HK-InsO/ Waltenberger, 10. Aufl., § 290 Rn. 19). b) Der Begriff "Kredit" in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist weit auszulegen. Er umfasst jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 54; K. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 290 Rn. 39). Eine "Leistungsvermeidung" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist unproblematisch dann gewollt, wenn es dem Schuldner darum geht, bestands- kräftige Steuern nicht bezahlen zu müssen und Zwangsvollstreckungsmaßnah- men abzuwehren. Gerade bei Anträgen auf Stundung von Steuerrückständen gemäß § 222 AO oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Voll- streckung (§ 258 AO) werden häufig unrichtige oder unvollständige Angaben ge- macht (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 55). Unrichtige Angaben zur Ver- meidung von Steuerzahlungen sind schon in der amtlichen Begründung des Re- gierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 als Beispiel einer unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallenden Verhaltensweise aufgeführt (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE-InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 6). Dem Schuldner ging es, wie sich aus dem Schreiben vom 11. März 2011 hinreichend deutlich ergibt, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbe- scheides vom 9. August 2010 und um die Freigabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte. c) Das Beschwerdegericht hat einen finalen Zusammenhang zwischen der Falschangabe im Schreiben vom 11. März 2011 und einer Leistungsvermeidung nicht erkennen können, weil die Steuerschuld bestandskräftig festgestellt und vorläufig gesichert worden sei. Dem Schuldner könne es allenfalls darum gegan- 14 15 16 - 9 - gen sein, erst später zahlen zu müssen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Ver- sagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedoch erfüllt. Auch ein Zahlungs- aufschub oder eine Stundung stellen eine Leistungsvermeidung im Sinne dieser Vorschrift dar. Überdies ging es dem Schuldner, wie aus Nr. 3 seines Vergleichs- vorschlags ersichtlich, auch um die Freigabe der von der Gläubigerin sicherge- stellten Vermögenswerte. Das Beschwerdegericht hat weiter darauf verwiesen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben im Rahmen eines Vergleichsvorschlags gemacht habe. Zu entsprechenden Angaben sei er nicht verpflichtet gewesen. Eine Offenba- rungspflicht habe nicht bestanden. Auch das steht der Annahme einer beabsich- tigten Leistungsvermeidung jedoch nicht entgegen. Der Schuldner brauchte der Gläubigerin keinen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Wenn er es tat, durfte der Vorschlag aber keine unzutreffenden Angaben über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Schuldners enthalten. Zugeständnisse des Gläubigers hinsichtlich der Höhe, der Fälligkeit oder der Durchsetzung einer bereits festgestellten For- derung oder hinsichtlich der Verwertung bereits erlangter Sicherheiten, die durch unwahre Angaben erschlichen werden oder nach Vorstellung des Schuldners er- schlichen werden sollen, unterfallen dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Beschwerdegericht hat schließlich gemeint, der Vortrag des Schuld- ners, die neue Grundstückseigentümerin hätte die Sicherungshypothek bewilligt, sei nicht widerlegbar. Der Schuldner habe damit eine Sicherheit angeboten. Diese Überlegung trägt ebenfalls nicht. Der Schuldner hat keine Sicherheit an einem fremden Grundstück angeboten, sondern behauptet, das Grundstück ge- 17 18 - 10 - höre ihm. Die bestehenden Sicherheiten sollten dem Schreiben vom 11. März 2011 zufolge gerade freigegeben werden. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.10.2020 - 701 IN 254/13 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.12.2020 - 2 T 191/20 -