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Entscheidung

IX ZB 50/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/08 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegründet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren Beste- hen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 6 ff). 2 2. Die daran anknüpfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegründet erachtete Forderung verschweigt, 3 - 3 - wirft weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu ent- scheiden. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrich- ter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurtei- lung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, aaO Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist im Blick auf den Rechtsbeg- riff der groben Fahrlässigkeit von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausge- gangen. Auch hat es keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. 4 - 4 - 3. Eine Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Se- natsentscheidung (Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, WM 2008, 412 f) besteht nicht, weil es dort um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO geht, vorliegend jedoch der hinsichtlich der subjektiven Anforderun- gen abweichend ausgestaltete Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO betroffen ist. 5 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 11.04.2007 - 36 IK 51/05 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 T 58/07 -