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Entscheidung

4 StR 283/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/07 vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entschei- dung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Er- pressung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält 2 - 3 - der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar könnte die Formulierung im angefoch- tenen Urteil, "ein Erfolg der Unterbringung (sei) nicht ausgeschlossen", darauf hindeuten, dass das Landgericht einen nach der Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt und ver- kannt hat, dass die Anordnung danach eine hinreichend konkrete Erfolgsaus- sicht voraussetzt, wie dies nunmehr auch § 64 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) be- stimmt. Doch gefährdet dies hier den Maßregelausspruch nicht. Denn die von dem gehörten Sachverständigen herausgestellten "positive(n) Prädiktoren" (UA 17 a.E.), wonach dem Angeklagten die negativen Folgen seiner Drogen- sucht bewusst sind, er auch bereits in Freiheit einen Entwöhnungsversuch ge- wagt hat und er ersichtlich bislang wegen seiner Sucht noch nicht behandelt worden ist, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass für den Angeklag- ten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 2 StR 245/03 - und vom 1. August 2003 - 2 StR 257/03). Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dies führt zur Aufhe- bung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Ge- 3 - 4 - legenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsrei- henfolge zu treffen. Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Änderung von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB gemäß Artikel 1 Nr. 2 Buchst. d) des Gesetzes ist gewährleistet, dass auch bei dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbü- ßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu neh- men (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vor- schrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftig- keit des Betreffenden, die Möglichkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch ermöglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksich- tigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Ge- richt deshalb, wenn eine solche Verlängerung im Einzelfall zu 4 - 5 - befürchten wäre, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (BTDrucks. 16/5137 IV 2 zu Artikel 1 zu Nummer 2 Buchst. a), S. 25 der elektronischen Vorab- Fassung). Tepperwien Maatz Kuckein RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible