Entscheidung
2 StR 392/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei- henfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaub- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensrügen ge- stützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtli- 2 - 3 - cher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei- henfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese- henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie- hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si- cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso- fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB soll das Gericht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. 4 - 4 - BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21. August 2007 - 3 StR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei aktuell dringender The- rapiebedürftigkeit hat das Gericht weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorweg- vollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl