Entscheidung
4 StR 17/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y. und Yunus Y. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten Tolga Ö. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der er- kannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maß- regel zu vollziehen sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vor- wegvollzugs bei dem Angeklagten Ö. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der er- kannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafen- zeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). 1 - 3 - Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Thera- pie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin