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Leitsatz

III ZB 85/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegrün- dungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzu- senden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich ab- zuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 f). BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Beschwerdewert: 96.522,70 €. Gründe: I. Der Kläger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-Württemberg. Er macht gegen den Beklagten Ausgleichsansprüche gemäß § 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend. 1 Das Landgericht hat die Klage durch das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. März 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er 2 - 3 - Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegan- genem Schriftsatz vom 10. April 2006 begründet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beru- fungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den korrigierten und unter- schriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz am frühen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langjährigen und äußerst zuverlässig arbeitenden Rechts- anwaltsfachangestellten übergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem örtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach Rückkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenka- lender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegrün- dungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorlie- genden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete Faxübermittlung vergessen habe. 3 Die Fristenkontrolle in seinem Büro sei so geregelt, dass nach Erbrin- gung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit ei- nem Haken versehen werde. Sei die Übermittlung eines Schriftsatzes per Tele- fax angeordnet, dürfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung 4 - 4 - erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Aller- dings hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsan- waltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung ge- tragen, wenn geeignete Maßnahmen getroffen seien, die einem möglichen Ver- gessen der mündlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Maßnahmen könn- ten in der allgemeinen Anordnung an die Fachangestellte bestehen, eine Ein- zelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen frist- gebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuführen oder sofort im 7 - 5 - Fristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzu- bringen. 2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 8 Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Be- schluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - ei- nen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechts- mittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. In ei- nem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisations- mangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmswei- se entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhält, einen Vorgang sogleich auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitli- chen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Ar- beit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzlei- 9 - 6 - angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen- hiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge- führt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der mündlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Be- schluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem Büropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine Berufungsbegründung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu sen- den, mit der Erwägung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und präzise Direktive fehlte, die Rechtsmittelbe- gründungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Be- schluss vom 22. Juni 2004 aaO). Für den Fall, dass die Versendung am Vormit- tag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen würde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umge- kehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine 10 - 7 - Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Ver- gessenheit gerät. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -