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Entscheidung

IX ZB 92/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor- fen. Gegenstandswert: 8.000 € Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfech- tung die Zahlung von 8.000 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat den Be- klagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. Januar 2006 zugestellt worden. Sein Prozessbevoll- mächtigter hat am 6. Februar 2006 Berufung eingelegt und diese am 31. März 2006 begründet, nachdem er am 17. März 2006 durch das Berufungsgericht auf die Fristversäumung hingewiesen worden war. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den zugleich gestellten Wiedereinset- 1 - 3 - zungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entscheidung nicht zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des Beru- fungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ab. 2 1. Der Kläger hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt: Die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe anläss- lich der Eingangsbearbeitung des landgerichtlichen Urteils Vorfrist und Frist nur in Bezug auf die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Diese Frist sei am 6. Februar 2006 gestrichen worden, nachdem die Berufungsschrift vor Erreichen der Vorfrist zur Post aufgegeben worden sei. Am 7. Februar 2006 sei die Handakte mit dem Eingangsnachweis der Berufungsschrift dem sachbear- beitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der bemerkt habe, dass auf der Sei- te 1 der Kopie des Urteils die Berufungsbegründungsfristen (Vorfrist und Frist) noch nicht vermerkt gewesen seien. Er habe deshalb das "Stempelvordruck- 3 - 4 - feld" markiert und die Akte der Bürofachangestellten mit der mündlichen Anwei- sung zurückgegeben, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Am 9. Februar 2006 sei ihm die Handakte erneut vorgelegt worden. Bei dieser Ge- legenheit habe er gegenüber der Bürokraft nachgefragt, ob sie beide Fristen für die Berufungsbegründung gemäß seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 in das "Fristenbuch" eingetragen habe, was diese bejaht habe. Der sachbearbei- tende Rechtsanwalt habe die Handakte letztmalig am 2. März 2006 (elf Tage vor dem Fristablauf am 13. März 2006) in der Hand gehabt. Von der Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist habe er erst am 17. März 2006 erfahren. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün- det erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Dieses liege dar- in, dass er die Ausführung seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 nicht noch einmal überprüft habe. Hierzu habe angesichts des vorausgegangenen schwerwiegenden Versäumnisses der Bürokraft Veranlassung bestanden. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 4 a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein- zelanweisung befolgt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, 526, 527). 5 - 5 - In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahren- den Schriftsatzes unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, aaO Rn. 11). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 13. September 2006, aaO; v. 21. Dezember 2006, aaO; v. 4. April 2007, aaO; v. 15. November 2007, aaO). 6 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristversäumung ver- schuldet. Eine der Sicherungen bestand im Streitfall darin, dass die Vorfrist und die Frist nicht nur im Fristenkalender, sondern auch in den Handakten zu ver- merken waren. Auch dies war zunächst unterblieben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine nachträgliche Eintragung der Berufungsbegründungsfrist sowie der Vorfrist am 7. Februar 2006 oder in der Folgezeit nachgeholt worden sind. Der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten kann im Gegenteil entnommen werden, dass der ihr am 7. Februar 2006 mündlich erteilte Auftrag, die Berufungsbegrün- dungsfrist nebst Vorfrist einzutragen, bei ihr aus nicht mehr aufklärbaren Grün- den gänzlich in Vergessenheit geraten ist. 7 Bei der Vorlage der Akten am 9. Februar 2006 und nochmals am 2. März 2006 hätte dem Prozessbevollmächtigten daher auffallen müssen, dass der für seine Kontrolle bestimmte Vermerk betreffend den Ablauf der Berufungsbegrün- dungsfrist immer noch nicht neben den Eingangsstempel auf das erste Blatt des 8 - 6 - landgerichtlichen Urteils gesetzt worden war. Bei dieser Sachlage durfte er es nicht bei einer mündlichen Nachfrage belassen, ob die Berufungsbegründungs- frist im Fristenbuch eingetragen worden war, sondern musste dafür sorgen, dass seine Weisungen vom 7. Februar 2006 zur Behebung der von ihm festge- stellten Versäumnisse nun endlich ausgeführt wurden. Dies ist nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht sicherge- stellt, dass die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen beachtet wurde. Er hat sich weder den Fristenkalender vorlegen lassen noch Nachfrage gehalten, aus welchen Gründen die Frist dort angeblich eingetragen worden war, ohne dies anschließend in der Handakte zu vermerken. Dieses Verschulden 9 - 7 - seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beklagte zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 O 285/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2006 - 22 U 40/06 -