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Leitsatz

III ZB 80/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/07 vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu übermitteln. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 80/07 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Oktober 2007 - 1 S 35/07 Bm - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 4.926,50 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Ausbildungs- vergütung in Höhe von 4.926,50 € nebst Zinsen in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn ist dem Prozessbevollmächtig- ten des Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er beim Landgericht Heilbronn rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wegen Ar- beitsüberlastung beantragt, die am selben Tage ablaufende Frist zur Begrün- dung der Berufung um zwei Wochen zu verlängern. Der durch Telefax versand- te Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert, wurde jedoch wegen einer un- richtigen Telefaxnummer am 13. September 2007 kurz nach 15.00 Uhr dem 1 - 3 - Amtsgericht Heilbronn übermittelt. Von dort wurde er an das Landgericht wei- tergeleitet, wo er am 17. September 2007 eingegangen ist. Auf einen Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte noch am 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Be- rufungsbegründung ist am 28. September 2007 erfolgt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstatt- liche Versicherung der Angestellten E. seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht: Nach Vorbereitung des Fristverlängerungsersuchens habe der Prozessbevollmächtigte die Akte der ausgebildeten und besonders zuver- lässigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Anweisung übergeben, das Gesuch umgehend per Telefax an das zuständige Landgericht Heilbronn zu übermitteln und nachfolgend telefonisch die Geschäftsstelle des Gerichts zwecks Kontrolle zu kontaktieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Antrag indes an den Anschluss des Amtsgerichts Heilbronn übermittelt worden. Nachdem Frau E. die Geschäftsstelle des Gerichts bis zum Arbeitsschluss der Kanzlei telefonisch nicht mehr habe erreichen können, sei das Versehen zunächst unentdeckt geblieben. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwer- de verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. 3 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Es fehlt hier jedoch an den Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschluss des Beru- fungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er verletzt auch nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 4 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Aus- gangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfeh- ler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu über- prüfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006, 1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anwei- sung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - VersR 1996, 1125; Be- schluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60). 5 - 5 - Das Vorbringen des Beklagten lässt nicht erkennen, dass diesen Anfor- derungen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), genügt worden wäre. Eine allgemeine oder spezielle Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts ist nicht dargetan. Bei der statt dessen hier erteilten Weisung, sich den Eingang des Telefaxes durch die Geschäftsstelle des Landgerichts bestätigen zu lassen, hätte der Prozessbevollmächtigte aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts außerdem für den Fall Vorsorge treffen müssen, dass bei Ge- richt niemand mehr erreicht werden kann und deshalb die vorgesehene Kontrol- le fehlschlägt. Dann hätte sich beispielsweise eine alternative Überprüfung des Sendeprotokolls angeboten. 6 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen hinrei- chender organisatorischer Maßnehmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze im Streitfall nicht deswegen unerheb- lich, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine konkrete Einzelanwei- sung erteilt hat. Allerdings ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht ent- scheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 = BB 2003, 707, 708; Se- natsbeschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er statt dessen für den konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanwei- 7 - 6 - sung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be- halten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken (BGH, Be- schlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 - FamRZ 2007, 720 Rn. 6; siehe auch Senatsbe- schluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6 f). Im vorliegenden Fall fehlte es in der Einzelanweisung des Anwalts an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig gemacht hätten. Die Anweisung an die Kanzleiangestellte bestand lediglich darin, den Schriftsatz umgehend per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und sich den Eingang von der Geschäftsstelle bestätigen zu lassen. Damit waren sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet geworden. Denn diese blieben gerade für die hier eingetretene Entwicklung sinnvoll und notwendig, in der die Einzelanweisung des Rechtsanwalts sich als unvollständig erwies, weil die darin bestimmten Kontrollmaßnahmen versagten. Stellt sich dabei die allgemeine Kanzleiorganisation als unzureichend heraus, entlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn er im Einzelfall eine Übermittlung per 8 - 7 - Telefax an das Berufungsgericht mit gleichfalls ungenügender Überprüfung an- ordnet. Schlick Wurm Kapsa Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 C 713/07 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 S 35/07 -