Leitsatz
XII ZB 68/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/03 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversiche- rungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betrof- fenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen ei- ner (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erschei- nen zu lassen. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - OLG Schleswig AG Neumünster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holstei- nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2003 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amts- gerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Juni 2002 zu Ziffer 2. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden beamtenrecht- lichen Versorgungsanwartschaften bei dem Land Schleswig-Hol- stein - Landesbesoldungsamt (Az.: ) - werden für die Antragstellerin auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Renten- anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 352,70 €, bezogen auf den 30. Juni 2001, begründet. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg- ner auferlegt. - 3 - Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrag- stellerin zu 15 % und dem Antragsgegner zu 85 % auferlegt. Beschwerdewert: 4.954 € Gründe: I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 18. März 1977 die Ehe geschlossen, aus der ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Auf die von beiden Ehe- leuten angebrachten und am 31. Juli 2001 dem jeweils anderen Ehegatten zu- gestellten Scheidungsanträge wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsge- richts - Familiengericht - vom 10. Juni 2002 geschieden; das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. 1 Während der Ehezeit (1. März 1977 bis 30. Juni 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Eheleute folgende Versorgungsanwartschaften erworben: 2 Die 1953 geborene Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte tätig. Sie hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe sich nach einer Auskunft der Beteiligten zu 1 (der ehe- maligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) auf monatlich 420,99 € beläuft. Der 1948 geborene Ehemann ist Kriminalbeamter im Landesdienst. Er hat Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben, deren ehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des Beteiligten zu 2 mit monatlich 1.246,53 € ermittelt wurde. 3 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten der beamtenrechtli- chen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 412,77 € auf dem Ver- sicherungskonto der Ehefrau begründet. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den "rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrag" gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick auf die unterschiedli- che Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Renten- versicherung "angemessen herabzusetzen". Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter. 4 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur im Hinblick auf die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderungen des Beamtenversorgungsrechts Erfolg. 5 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ergangen ist, hat eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Zwar würden die beamtenrecht- lichen Versorgungsbezüge des Ehemannes derzeit höher besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Ehemann voraus- sichtlich erst im Jahre 2013 und die Ehefrau erst im Jahre 2018 in den Ruhe- stand treten würden, lasse sich nicht feststellen, dass die Ungleichbehandlung 6 - 5 - auch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles fortwirken werde. Die dem Gesetzge- ber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 aufgegebene Verpflichtung, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zur Besteuerung der Beamtenpensionen und Renten zu treffen, werde voraussichtlich dazu führen, dass die gesetzliche Rente weitergehend als bisher besteuert werde, so dass im Jahre 2018 annehmbar nur noch eine geringfügige steuerliche Ungleichbehandlung feststellbar sein werde. Auch die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Rollenverteilung in der Ehe stünden der Annahme einer groben Unbilligkeit entgegen. Die Ehefrau habe das gemeinsa- me Kind betreut und dafür ihre beruflichen Chancen denjenigen des Eheman- nes untergeordnet. Dies spiegele sich auch in den Einkommensverhältnissen im Trennungszeitpunkt wieder, wonach der Ehemann über jährliche Dienstbe- züge in Höhe von rund 77.500 DM verfüge, während das jährliche Bruttoein- kommen der Ehefrau lediglich bei rund 59.500 DM liege. Angesichts dieser Ein- kommensunterschiede und der unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen sei zu erwarten, dass die Ehefrau im Verhältnis zum Ehemann bis zum Rentenein- tritt die geringeren Versorgungsanwartschaften erwerben werde. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägun- gen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB. 7 a) Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Oberlan- desgericht in diesem Zusammenhang beim Ehemann von einem unrichtigen Zeitpunkt für den Eintritt des Ruhestands ausgegangen ist. Da für den Ehe- mann als Polizeivollzugsbeamter eine besondere Altersgrenze (§ 206 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 3. August 2005, GVO Bl. Schl.-H. S. 283) gilt, wird er voraussichtlich mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres im Jahre 2008 in den Ruhestand eintreten, wie dies auch bei der 8 - 6 - Berechnung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zutreffend vorausgesetzt worden ist. 9 Es kommt darauf aber nicht an. Denn das Oberlandesgericht geht im Weiteren zu Recht davon aus, dass die Ehefrau - jedenfalls noch nach der ak- tuellen Rechtslage - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des fünfundsechzigs- ten Lebensjahres im Jahre 2018 erfüllen wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich beide Eheleute im Ruhestand befinden und ihre Alterseinkünfte beziehen; auch die Rechtsbe- schwerde erinnert gegen diese Beurteilung nichts. b) Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Steuerrecht wurden die Versorgungsbezüge eines Beamten regelmäßig höher besteuert als Sozial- versicherungsrenten. Während ein beamtenrechtliches Ruhegehalt als Ein- kommen aus nichtselbständiger Tätigkeit - unter Berücksichtigung eines Ver- sorgungsfreibetrages - voll zu versteuern war, unterlagen Renten aus der ge- setzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte nur mit ihrem relativ ge- ringen Ertragsanteil der Einkommensteuer, was bei durchschnittlichen Verhält- nissen in der Regel dazu führte, dass auf sie keine oder nur geringe Einkom- mensteuern zu zahlen waren. Dies hatte im Versorgungsausgleich zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den ihm im Quasi-Splitting über- tragenen, nach Bruttobeträgen errechneten Rentenanwartschaften im Nettoer- gebnis mehr zu erwarten hatte als der ausgleichspflichtige Ehegatte bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen als künftige Nettopen- sion zurückbehielt. 10 Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom 6. März 2002 ausgesprochen hat, dass diese unterschiedliche steuerliche Be- 11 - 7 - handlung von Alterseinkünften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nur noch bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen sei (BVerfGE 105, 73 ff.), hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beamtenpen- sionen und Sozialversicherungsrenten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt. Durch diese Neure- gelung wird die steuerliche Behandlung aller Alterseinkünfte bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung überführt. Dabei wird der einer Besteuerung unterliegende Teil einer Sozialversicherungsrente, der zu- nächst 50 % für die im Jahre 2005 im Ruhestand befindlichen oder in den Ru- hestand eintretenden Arbeitnehmer beträgt, schrittweise erhöht, bis die im Jah- re 2040 in Ruhestand tretenden Arbeitnehmer ihre volle gesetzliche Altersrente zu versteuern haben. Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 4 und 5 EStG in der Übergangszeit bis zum Jahre 2040 als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente; er bleibt für alle Angehörigen eines Renteneintrittsjahrgangs als fester Betrag über die gesamte Laufzeit der Rente unverändert (sog. Kohortenmodell, BT-Drucks. 15/2150, S. 41; Schmidt/ Weber-Grellet EStG 24. Aufl. § 22 Rdn. 103). Gleichzeitig werden in der Über- gangszeit bis 2040 der Versorgungsfreibetrag und der - als Ausgleich für die Absenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages für Versorgungsbezüge einge- führte - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Maßgabe der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG schrittweise abgeschafft; auch insoweit gilt das Kohor- tenmodell (vgl. Schmidt/Drenseck aaO § 19 Rdn. 51). c) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuer- rechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch Korrekturen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Ver- sorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden 12 - 8 - Ungewissheiten über die künftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 c Rdn. 46). Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungs- grundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Be- amtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Ok- tober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303). Zwar hat das nunmehr er- lassene Alterseinkünftegesetz die steuerliche Ungleichbehandlung von Beam- tenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis zum Jahre 2040 nicht vollständig beseitigt, so dass einer möglichen Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB nicht schon durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen worden ist. Allerdings ist daran festzuhalten, dass den Folgen einer ungleichen Besteuerung von Pensionen und Renten erst dann mit Hilfe der Här- teklausel begegnet werden kann, wenn schon bei der Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs annähernd sicher vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Denn eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Be- nachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Die erforderliche Prognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen be- ziehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - - 9 - FamRZ 1989, 1163, 1165 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30). Für eine Abweichung von dieser Regel besteht unter den hier obwaltenden Umständen kein Anlass. 13 aa) Es können im vorliegenden Fall auch im Wege der Prognose keine verlässlichen Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfange die jeweiligen Alterseinkünfte der Eheleute eine steuerliche Ungleichbehandlung erfahren, wenn die Ehefrau - nach derzeitiger Rechtslage im Jahre 2018 - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllt. Wenn der Ehe- mann im Jahre 2008 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizei- vollzugsbeamte in den Ruhestand tritt, stehen ihm nach der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG ein Versorgungsfreibetrag von 2.640 € und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 € zu; diese (Höchst-) Beträge bleiben für den Ehemann zeitlebens unverändert. Wenn demgegenüber die Ehefrau im Jahre 2018 Rente beziehen wird, hätte sie nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 3 EStG 76 % des Jahresbetrages ihrer Rente zu versteu- ern. Wie hoch der sich daraus ergebende und während der gesamten Renten- bezugsdauer festgeschriebene steuerfreie Betrag ihrer Rente ist, lässt sich - anders als bei den Freibeträgen des Ehemannes - derzeit auch nicht annä- hernd sicher vorhersehen, da dieser Betrag von der ungewissen Höhe der bis zum Renteneintritt von der Ehefrau noch erworbenen Entgeltpunkte und von der künftigen Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abhängt. Aus diesem Grunde lässt sich derzeit keine tragfähige Prognose dazu treffen, ob und gege- benenfalls in welchem Umfange der zeitlebens steuerfrei bleibende Teil der von der Ehefrau bezogenen Rente die festgeschriebenen Freibeträge des Eheman- nes übersteigen wird und die Alterseinkünfte der Ehefrau im Jahre 2018 da- durch steuerlich (noch) privilegiert sind. - 10 - bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Ver- sorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehand- lungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchfüh- rung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Über die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kann der nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführte Versorgungsausgleich deshalb nicht schematisch für den Regelfall so herabgesetzt werden, dass beide Ehegatten - bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen - annä- hernd gleich hohe Nettobeträge erhalten; da § 1587 c Nr. 1 BGB allgemein auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse" der Eheleute abstellt, ist vielmehr bei der ge- botenen Billigkeitsabwägung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1994 aaO S. 31). 14 Da die Ehefrau hier bis zum Ende der Ehezeit nur geringe eigene Ren- tenanwartschaften erworben hat und auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend erwerbstätig bleiben wird, ist es aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau im Jahre 2018 selbst unter Berücksichtigung der im Versor- gungsausgleich erworbenen Anrechte das Versorgungsniveau des Ehemannes nicht annähernd erreichen wird. Dieser Umstand stünde einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB auch dann entgegen, wenn die Altersrente der Ehefrau im Jahre 2018 gegenüber dem Ruhegeld des Ehemannes steuerlich noch eine bevorzugte Behandlung erfahren sollte. 15 - 11 - 3. Die Beschwerdeentscheidung kann gegenüber der Rechtsbeschwerde gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht berücksichtigt hat. Der Senat hat in- soweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % auch für solche Fälle zugrunde zu legen ist, in denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der Über- gangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom 23. März 2005 - XII ZB 204/03 - EzFamR BGB § 1587 a Nr. 148). 16 Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte selbst entscheiden. 17 a) Am letzten Tage der Ehezeit betrugen die ruhegehaltfähigen Dienst- bezüge des Ehemannes (Grundgehalt einschließlich Stellenzulage) monatlich insgesamt 2.738,82 €. Unter Heranziehung des verminderten Höchstruhege- haltsatzes von 71,75 % errechnet sich daraus ein Ruhegehalt in Höhe von mo- natlich 1.965,10 €. Hierzu ist 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung zu addie- ren, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 14. De- zember 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 335) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 für Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe des Ehemannes als jährlicher Festbetrag in Höhe von 330,00 € gewährt wird (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Unter Be- rücksichtigung der anteiligen Sonderzuwendung ergibt sich für den Ehemann damit eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft in Höhe von insgesamt 18 - 12 - 1.992,60 € (= 1.965,10 € + 27,50 €). Der für den Versorgungsausgleich maß- gebliche Betrag errechnet sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Zeiten (24,33 Jahre) zur ruhegehaltfähigen Gesamtzeit (43,04 Jahre) und beträgt demzufolge monatlich 1.126,39 € (= 1.992,60 € x 24,33 / 43,04). Dem stehen auf Seiten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, deren auf das Ende der Ehezeit bezogene Höhe mit monatlich 420,99 € festgestellt worden ist. Der Versor- gungsausgleich ist durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz durchzuführen, so dass zu Lasten der beamtenrechtli- chen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Rentenversiche- rungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 352,70 € (= 1/2 x [1.126,39 € - 420,99 €]) zu begründen sind. b) Ob der sogenannte degressive Abflachungsbetrag in der Beamtenver- sorgung des Ehemannes gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich auszugleichen sein wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeit- punkt noch nicht gegeben sind. Einer ausdrücklichen Entscheidung, dem aus- gleichsberechtigten Ehegatten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 19 - 13 - vorzubehalten, bedarf es ohnehin nicht (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 22). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 10.06.2002 - 41 F 382/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.2003 - 15 UF 116/02 -