Leitsatz
VI ZR 274/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/05 Verkündet am: 6. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Dc Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen). BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Brandschadens an einer Brücke. 1 Die Brücke, deren Eigentümerin die Klägerin ist, ist Teil einer Bundes- straße. Unter der Brücke liegt der in der Gemeinde G. gelegene A-weg. Durch einen Wassergraben vom Weg getrennt, reicht eine gepflasterte Fläche bis ans Widerlager der Brücke. Die Fläche liegt einerseits stadtnah, da südlich ein In- dustriegebiet angrenzt, andererseits abgeschieden, da das einzige Wohnhaus in der Nähe zweihundert Meter entfernt ist und eine Sichtverbindung nicht be- steht. An dem Widerlager der Brücke und an den Brückenpfeilern befinden sich mehrere Graffiti. 2 - 3 - Am Freitag, dem 27. Juni 2003, abends gegen 22.00 Uhr fuhr der Be- klagte vom A-weg über einen in Sichtweite der Brücke gelegenen Steg und eine Wiese auf die gepflasterte Fläche und stellte dort drei landwirtschaftliche An- hänger mit zuvor eingefahrenem, aufgrund des Wetters sehr trockenem Heu in Ballen für die Nacht unter, denn es war Regen vorhergesagt. Die für Samstag, den 28. Juni 2003, vorgesehene Abfuhr verzögerte sich jedoch. Die drei neben- einander stehenden Heuwagen gingen am Samstagabend gegen 23.00 Uhr in Flammen auf. Beim Eintreffen der Feuerwehr schlugen die Flammen bereits gegen die Brückenkonstruktion, auf deren Unterseite sich auf ca. dreißig Quad- ratmetern eine ungefähr fünf bis zehn Zentimeter dicke Betonschicht löste. Die Brücke und ein Streckenabschnitt wurden daraufhin bis zum 29. Juni 2003 um 14.30 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Die Höhe des Scha- dens ist zwischen den Parteien streitig. Die Brandursache konnte nicht geklärt werden. 3 Die Zufahrt zu der gepflasterten Fläche unter der Brücke ist nach dem Brand durch Pfähle gesperrt worden. 4 Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 36.993,85 € nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens, welcher der Klägerin aus dem Brandschaden vom 27. Juni 2003 an dem Brückenbauwerk noch entstehen wird, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel wei- ter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. 6 Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz verneint. 7 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Die Gefahr einer fahrlässigen Inbrandsetzung des Heus durch Benutzer des A-weges oder durch die Brücke passierende Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere durch acht- loses Wegwerfen von Zigarettenkippen, sei an diesem Abstellort gering gewe- sen. Gleiches gelte für die Gefahr einer vorsätzlichen Inbrandsetzung. Der Vor- trag der Klägerin in der Berufungsinstanz, der Beklagte habe gewusst, dass der Platz unter der Brücke häufig von Jugendlichen als Treffpunkt benutzt werde, sei neu und bestritten und daher nicht zu berücksichtigen. Eine Selbstentzün- dung des Heus liege aufgrund dessen Trockenheit fern. Ansprüche der Klägerin aus §§ 989, 990 bzw. § 992 BGB oder aus §§ 7, 18 StVG seien nicht gegeben. 8 § 8 Abs. 2a Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (künftig: FStrG) könne nicht analog herangezogen werden; das Abstellen der Anhänger sei keine Sonder- nutzung, sondern stelle eine Benutzung der Bundesfernstraße gemäß § 8 Abs. 10 FStrG dar. 9 - 5 - II. 10 Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 11 1. Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG besteht nicht. Auch Ansprüche aus §§ 989, 990, 992 BGB stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Bei- des nimmt die Revision ausdrücklich hin. 12 2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Brand der mit Heu beladenen An- hänger hat zwar die im Eigentum der Klägerin stehende Brücke beschädigt. Für diese Eigentumsverletzung war das Handeln des Beklagten ursächlich. Der Be- klagte hätte jedoch nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er pflicht- widrig gehandelt hätte, als er die mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke abstellte (vgl. Staudinger/Hager, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. A 9 f. und E 2 ff.; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., Vor § 823 Rn. 17 und § 823 Rn. 12 f.; Spindler in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 10; Raab, JuS 2002, 1041, 1048). Das ist hier jedoch nicht der Fall. a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das Berufungsge- richt ohne Rechtsfehler verneint. 13 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi- gung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. De- zember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, - jeweils 14 - 6 - m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maß- nahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsich- tiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den un- erlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. De- zember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor- beugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge- fährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung aus- schließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Se- natsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof- fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Si- cherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Ver- kehrsteilnehmer - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: der 15 - 7 - Eigentümer angrenzender Bauwerke - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof- fen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge- schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha- den, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha- den selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - aaO). 16 b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, vom Abstellen der mit Heu beladenen An- hänger unter der Brücke abzusehen. 17 aa) Das Unterstellen der mit Heu beladenen Anhänger war - anders als in den den Entscheidungen OLG München (VersR 1974, 443 f.) und LG Mann- heim (NJW-RR 1997, 921, 922) zugrunde liegenden Fällen - weder gesetzlich noch behördlich wegen möglicher Gefahren für die Brücke untersagt. 18 bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdi- gung des Sachvortrags der Parteien verneint, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergeben habe, es könnten Rechtsgüter anderer verletzt werden. Das wäre jedoch nach den dargestellten Grundsätzen Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht. 19 - 8 - (1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass untergestellte, mit Heu beladene Anhänger objektiv eine Gefahrenquelle sein können, weil Heu grundsätzlich leicht entzündbar ist (vgl. etwa OLG Oldenburg, r+s 1999, 162 f.; OLG Hamm, NZV 1997, 309). Es ist revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falles angenommen hat, für ein sachkundiges Urteil habe vorausschauend die Gefahr einer Verletzung von Rechtsgütern durch einen Brand der für zwei Nächte untergestellten Heu- anhänger nicht nahe gelegen. 20 Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung in Übereinstim- mung mit dem Vortrag der Parteien vor dem Tatrichter angenommen, dass die Gefahr einer Selbstentzündung des Heus aufgrund der Trockenheit des Materi- als fern liegend war. Das beanstandet die Revision vergeblich als widersprüch- lich. Allein dadurch, dass das Berufungsgericht die Realisierung der fernliegen- den Möglichkeit einer Brandstiftung nicht ausschließen konnte, wurde diese nicht zu einer nahe liegenden Möglichkeit, deren Verwirklichung hätte verhin- dert werden müssen. 21 (2) Fern lag grundsätzlich auch die Gefahr einer Selbstentzündung der Anhänger (vgl. OLG München, NZV 1996, 199, 200). 22 (3) Das Berufungsgericht hat auch die Gefahr eines fahrlässigen In- Brand-Setzens des Heus durch Dritte als nicht nahe liegend angesehen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrich- terlicher Würdigung aufgrund der Besonderheiten der Örtlichkeit für unwahr- scheinlich hält, dass auf dem A-weg oder auf der Bundesstraße achtlos weg- geworfene brennende oder glühende Zigarettenstummel oder sonstige Gegens- tände bis zu den Anhängern gelangten. Übergangener Vortrag oder sonstige 23 - 9 - Umstände, die einer solchen Würdigung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. 24 (4) Die Gefahr einer vorsätzlichen Brandstiftung hat das Berufungsge- richt aufgrund der Abgelegenheit der Örtlichkeit als vernachlässigbar angese- hen. Das begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, da entsprechende Vor- gänge für diese Örtlichkeit bisher nicht bekannt waren (vgl. OLG Oldenburg, r+s 2001, 107, 108; Wussow/Hemmerich-Dornick, UHR, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 75). Die Revision zeigt keine Umstände auf, denen der Tatrichter eine Pflicht des Beklagten hätte entnehmen müssen, aus dem Vorhandensein von - auch sonst häufigen - Graffiti gegenteilige Schlüsse zu ziehen. (5) Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, dass typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, um so eher zu begegnen ist, je ge- wichtiger die drohenden Schäden sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO, 235 - je m.w.N.; vgl. auch Steffen, VersR 1980, 409, 411; Stau- dinger/Hager aaO, § 823 Rn. E 27). Die Revision zeigt jedoch nicht auf, dass die Gefahr einer Entzündung des Heus mit der Folge eines erheblichen Sach- schadens an der Brücke und einer Verkehrsbehinderung typisch gewesen wä- re. Zudem war die Verwirklichung einer solchen Gefahr innerhalb von nur zwei Tagen des Unterstellens wenig wahrscheinlich. 25 cc) Den weitergehenden und mit Parteivernehmung des Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, auch neben den Anhängern habe Heu herumgelegen, hat das Berufungsgericht als verspä- tet nicht zugelassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Gleiches gilt für das weitere Vor- bringen der Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass die Fläche häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde. Entgegen der Ansicht der Revision 26 - 10 - ist hierin keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung und kein Ver- stoß gegen § 286 ZPO, sondern eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- dende Zurückweisung verspäteten Vortrags zu sehen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten (§ 448 ZPO) lagen deshalb nicht vor. 27 3. Der Klägerin steht auch kein Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG zu. Nach dieser Bestimmung hat bei Sondernutzung einer Bundesstraße der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbau- last durch die Sondernutzung entstehen; zu diesen zählen grundsätzlich auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden (vgl. Grupp in: Marschall/Schroe- ter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8 Rn. 35). a) Die Bestimmung des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG spricht schon nach ih- rem Wortlaut nicht von einem Nutzer, sondern von einem Erlaubnisnehmer, und setzt deshalb nicht (nur) eine Sondernutzung voraus, sondern auch eine dafür erteilte Erlaubnis. Fehlt diese - wie vorliegend -, dann bestehen bei Beschädi- gung einer Bundesstraße keine (vertragsähnlichen) Schadensersatzansprüche nach dem Bundesfernstraßengesetz, sondern nur solche nach den allgemeinen Vorschriften. 28 b) Hier lag auch keine Sondernutzung (§ 8 Abs. 1 FStrG) vor. Eine sol- che wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Nutzung der Bundesstraße über den Gemeingebrauch (§ 7 FStrG) hinaus erfolgte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und dieser beeinträchtigt würde oder werden könnte (vgl. Steiner, Be- sonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., S. 795, 800). Das ist hier nicht der Fall. 29 Die Nutzung von Flächen außerhalb der Verkehrsfläche richtet sich re- gelmäßig gemäß § 8 Abs. 10 FStrG ausschließlich nach bürgerlichem Recht (Grupp aaO, § 8 Rn. 46; Pradel, Entstehung und Entwicklung des Bundesfern- straßenrechts, Dissertation 2003, Seite 132 ff.). Eine analoge Anwendung von 30 - 11 - § 8 Abs. 2a FStrG in solchen Fällen scheidet - entgegen der Ansicht der Revi- sion - mangels einer gesetzlichen Regelungslücke aus. 31 c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Fläche unter der Brü- cke wegerechtlich Teil der Bundesfernstraße ist (vgl. § 1 Abs. 4 FStrG), was der Beklagte bestreitet. Nicht nachgegangen werden muss auch dem Vortrag des Beklagten, der hier in Rede stehende Platz sei über eine seit Jahren gebildete Zuwegung frei zugänglich gewesen. Träfe dies zu, könnte es sich - selbst wenn es sich wegerechtlich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte - um eine Fläche handeln, die jedenfalls tatsächlich der Allgemeinheit zum Verkehr offen stand und auf der verkehrsrechtlich die StVO gelten würde (vgl. Grupp aaO, § 1 Rn. 12; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rn. 13). Soweit nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unter Beachtung dieser Rechtslage nicht auszuschließen ist, dass die Benutzung ei- ner in fremdem Eigentum stehenden Fläche außerhalb des Verkehrsraumes ohne eine Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast (vgl. Grupp aaO, § 8 32 - 12 - Rn. 46 a. E) pflichtwidrig gewesen sein könnte, bedürfen die damit zusammen- hängenden Fragen unter den Umständen des Streitfalles keiner abschließen- den Entscheidung. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.04.2005 - 14 O 40/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 13 U 110/05 -