Urteil
5 O 95/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1017.5O95.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Benutzung einer durch die Beklagte betriebenen Dampfsauna. Die Beklagte betreibt in C ein Wellnessunternehmen mit Spa- und Saunabereich, das die Klägerin am 22.01.16 besuchte. In den Räumlichkeiten befindet sich unter anderem eine Dampfsauna, die die Klägerin am Unfalltag nutze. Die Sauna befindet sich in einem geschlossenen Raum in dessen Mitte sich eine große Steinplatte mit einem Yin und Yang-Zeichen befindet und um die herum die zur Nutzung der Dampfsauna gedachten Sitzbänke angeordnet sind. Die Steinplatte ist erhöht, einem Tisch ähnlich, angebracht und unter ihr ist der Dampfofen, wobei die Steinplatte selbst aber berührt werden kann. Der Boden, die Sitzbänke und die Wände bestehen aus dunklem, schiefergrauem Material. Die Sauna wird durch eine Tür betreten. Zu dem kreisförmig angelegten Sitzbereich um die Steinplatte mit dem Yin- und Yang-Zeichen gelangt man über zwei Stufen, die man, die Sauna betretend, hinaufgehen muss. Nach dem Betreten der Sauna findet sich ein solcher Zugang mit jeweils zwei Stufen links-und rechtsseitig des zentral angeordneten Tisches, sodass ein Betreten und Verlassen mit dem und gegen den Uhrzeigersinn möglich ist. Ein Handlauf ist nicht vorhanden. Die beiden Stufen sind je durch ein in der Wand angebrachtes Spotlight, das sich in dieser Art nur an den Stufen findet, markiert, wobei im einzelnen streitig ist, wie gut die Stufen bei Dampfbetrieb zu erkennen sind. Sie sind jedoch jedenfalls unstreitig zu erkennen (vgl. im Übrigen zur Örtlichkeit Anlagenkonvolut XXX 1). Die Sauna und der Dampfbetrieb werden zentral betrieben. In der Dampfsauna ist ein Wasserschlauch angebracht, mit dem die Nutzer die Sitzbänke vor und nach der Benutzung aus hygienischen Gründen abspritzen können. Diese Funktion war der Klägerin auch bekannt. Sie befand sich am Unfalltage allein in der Dampfsauna. Sie nutzte den angebrachten Schlauch und spritzte die gesamte Bankfläche ab, wodurch eine erhebliche Dampfentwicklung entfaltet wurde. Nach eigenen Angaben weil es ihr Spaß machte, spritzte sie mit dem Schlauch die in der Mitte des Raumes angebrachte Steinplatte ebenfalls ab, was die Dampfentwicklung noch verstärkte. Nach Angaben der Klägerin konnte man hiernach die Hand vor Augen nicht mehr sehen. Die Klägerin behauptet, dass sie, als sie nach dem Aufenthalt in der Dampfsauna die Stufen, die sie vorher hinaufgestiegen war wieder hinabstieg, nicht habe sehen können und daher stürzte. Sie behauptet, dass sie die Stufen nicht sehen konnte, da die Lampen im dichten Nebel nicht ausreichten, um die Stufen zu erkennen und durch den Nebel ein Verlust des Tiefensehens erfolgen würde. Die angebrachten Lampen würden nicht ausreichen, um den Stufenbereich zu markieren, sie hätten vielmehr die Wirkung wie Fernlicht im Nebel. Ihr Licht zerstreue sich durch den Nebel. Sie behauptet weiter, dass sie sich durch den Sturz den sechsten und siebten Brustwirbelkörper angebrochen, eine Prellung der linken Schulter sowie Hautabschürfungen am Rücken erlitten habe. Dadurch sei bis heute eine Behandlung mit Schmerzmitteln zur Linderung nötig, sowie das Tragen einer Rumpforthese. Die Klägerin behauptet, sie habe wegen Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 14 Wochen ihre freiberuflichen Tätigkeit als Kräuterpädagogin nicht ausüben können, was einen Verdienstausfall in Höhe von € 923,16 zur Folge gehabt habe. Zudem könne sie derzeit kein Auto fahren und benötige täglich Hilfe im Haushalt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil sie die Treppenstufen nicht ausreichend beleuchtet habe. Überdies hätte die Sauna schon ebenerdig angelegt werden müssen. Mit der Klage macht die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 5.500,00 sowie den Ersatz materieller Schäden geltend, für die im Einzelnen auf die Klageschrift (Bl. 5-6 GA) verwiesen wird. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von € 2.481,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.01.2016 künftig entstehen und den mit Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag übersteigen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die H, € 887,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Boden in der Sauna um einen sehr rutschfesten Granitbelag handele, der auch beispielsweise in Regengebieten wie Singapur verwendet wird. Zudem behauptet sie, dass das Dampfbad in seinen Grundzügen seit 30 Jahren nicht verändert worden sei und es in der gesamten Zeit zu keinem Unfall gekommen sei. Lediglich der Tisch in der Mitte des Raumes sei durch Einfügen des Yin- und Yang-Zeichens ergänzt worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin über die streitgegenständlichen Stufen gestürzt sei. Zudem bestreitet sie alle Verletzungen, Schmerzen, Verletzungsfolgen und materielle Schäden mit Nichtwissen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin zudem ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden am Sturz träfe, da die Stufen gut erkennbar seien und der Besucher durch das Licht nochmals auf das Vorhandensein der Stufen hingewiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch einen deliktischen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823, 249, 253 Abs. 2 BGB). 1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre lebensfremd. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, Az. VI ZR 332/04, zitiert nach juris; Urteil v. 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05, zitiert nach juris). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil v.03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris, Rz. 9). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, 03.06.08, Az. VI ZR 223/07, zitiert nach juris,Rz. 9 mwN). Unter Heranziehung dieser Umstände ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht ersichtlich. Hierbei ist zunächst darauf abzustellen, dass sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einem normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache, für die ein Verkehr eröffnet wurde, zu messen ist (a). An diesem normalen Verkehr gemessen, dessen besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist die Markierung der Stufen durch die Spotlights in ausreichendem Maße erfolgt und weitere Sicherungsmaßnahmen sind nicht erforderlich (b). a) Nach den vorgenannten (1) Grundsätzen, besteht eine Verkehrssicherungspflicht schon nur dann und soweit eine Gefahr für einen Verkehrskreis eröffnet wurde. Soweit also vorliegend geltend gemacht wird, dass der Verkehrssicherungspflicht nicht genügt wurde, da die Treppe für den Gast der Dampfsauna nicht hinreichend deutlich zu erkennen war, kann dies grundsätzlich schon nur für den Fall gelten, dass die Dampfsauna auch bestimmungsgemäß genutzt wurde. Hiervon ist vorliegend schon nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht auszugehen. Sie gab an, dass sie den Schlauch, der nach ihren eigenen Angaben nur dazu diente aus hygienischen Gründen die Sitzfläche vor und nach Gebrauch kurz abzuspritzen, dazu nutzte, die gesamte kreisrunde Sitzfläche abzuspritzen, was zu einer erheblichen Dampfentwicklung führte. Darüber hinaus nutzte sie den Schlauch sodann noch, um auch die kreisrunde Steinplatte, unter der sich der Dampfofen, befindet, abzuspritzen. Hierdurch wurde die Dampfentwicklung nochmals erheblich erhöht, sodass man – nach eigenen Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung – die eigene Hand vor Augen nicht mehr sehen konnte. Dieser Zustand wurde, ebenfalls nach den klägerischen Angaben noch dadurch verstärkt, dass sich die Klägerin allein in der Sauna befand und nicht durch ein Öffnen der Tür durch das Kommen und Gehen weiterer Gäste Dampf entwichen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte durch das Anbringen des Schlauches in der Dampfsauna möglicherweise wiederum selbst eine Gefahrenlage eröffnet hat. Zum einen ist schon nicht vorgetragen, dass die Klägerin nicht wusste, dass der Schlauch nur aus hygienischen Gründen installiert wurde. Außerdem hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 26.09.2017 ausgeführt, dass ihr der eigentliche Zweck trotz ihres ersten Besuchs in der Dampfsauna bekannt war, die Beklagte also einer etwaigen Aufklärungspflicht nachgekommen sein muss und die Klägerin wissentlich aus Spaß den Schlauch zweckentfremdete. b) Im Falle eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hat die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht im konkreten Fall genügt, da derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält und diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind ist (vgl. schon unter 1); BGH Urteil v. 03.06.08 aaO). Die Spotlights sind unstreitig einzigartig, in der Umgebung, wodurch die Aufmerksamkeit des Besuchers auf diese gelenkt wird. Auch ist bereits nach dem klägerischen Vortrag in Folge des - vorgerichtlichen - Ortstermins durch die Parteivertreter unstreitig, dass die Spotlights die Stufen beleuchten. So führt der Klägervertreter in der Replik zwar aus, er habe die Stufen bei Dampfbetrieb kaum erkannt. Hieraus lässt sich jedoch schlussfolgern, dass man die Stufen doch erkennen kann. In Anbetracht der Tatsache, dass man auf die Stufen zudem bereits bei dem Betreten der Dampfsauna aufmerksam wird und durch das Öffnen der Tür den Dampf beiseite schiebt, sind vorliegend die angebrachten Spotlights ausreichend. Hierbei ist auch zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Dampfsauna handelt, in der naturgemäß schlechtere Sichtverhältnisse herrschen. Dies ist dem Benutzer auch bekannt. Er begibt sich wissentlich in ein Umfeld mit eingeschränkter Sicht, sodass nicht allgemeine Anforderungen anzulegen sind wie etwa in einem alltäglichen Umfeld in dem sich der Benutzer mit Alltagsgeschwindigkeit bewegt. Hieraus folgt zwar auch, dass derjenige der einen Verkehr mit – gewollt - schlechten Sichtverhältnissen eröffnet, seine Vorkehrungen auch an diesen messen lassen muss. Dem hat die Beklagte jedoch genügt. Hier ist zunächst anzuführen, dass die Klägerin vorträgt, sie habe die Stufe nicht sehen könne. Soweit aber die Sichtverhältnisse angegriffen werden, ist ein Handlauf oder aber die Auslegung von Rutschmatten vorliegend bereits nicht geeignet dieser behaupteten Pflichtverletzung entgegenzuwirken. Auch liegt kein bauordnungsrechtlicher Verstoß vor, da eine Pflicht zur Anbringung eines Handlaufes an Treppen erst ab fünf Stufen besteht (§ 36 Abs. 8 BauONW) und nach DIN 18065, die zwar in NRW, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern nicht ausdrücklich in die technischen Baubestimmungen (anerkannte Regeln der Technik) aufgenommen wurde, jedoch durch die Baubehörde gleichwohl mitgeprüft werden kann, nicht jedoch muss, eine Treppe ohnehin erst die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen ist (Gädtke, BauONW, 12. Auflage, 2011, § 36 Rz. 7). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Sauna nur ebenerdig angelegt werden dürfte. Da der Benutzer vorliegend bei dem Betreten der Sauna auf die Stufen aufmerksam wird, durch das Öffnen der Tür den Dampf beiseite schiebt und die Stufen durch die Beleuchtung unstreitig sehen kann, genügt diese Markierung auch bei dem Verlassen der Sauna. Durch die erhöhte Position und die Kenntnis der Räumlichkeiten stellen die Spotlights, die die einzige direkte Beleuchtung in der Sauna sind, eine Markierung der Stufen dar, die dem Benutzer bereits bekannt sind und haben hierdurch eine Erinnerungsfunktion. Sie sind direkt neben den Stufen angebracht und weisen dem Benutzer hierdurch den Weg. Da im Übrigen schon nach dem klägerischen Vortrag eine Beleuchtung durch den Dampf aus rein tatsächlichen Gründen schwierig ist, ist es ausreichend, wenn durch die Spotlights der Ort der Stufen markiert ist, diese beleuchtet und sie dadurch erkannt werden können. c) Im Übrigen träte jedoch auch eine etwaige Pflichtverletzung wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin in den Hintergrund. Die Dampfsauna wird zentral betrieben. Das heißt die Dampfentwicklung wird durch den Betreiber gesteuert. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch durch eigenes Verhalten dafür gesorgt, dass eine massive zusätzliche Dampfentwicklung entfacht wurde. Als Folge dieses eigenverantwortlichen Verhaltens, mit dem die Klägerin die Sichtverhältnisse in der Sauna in die eigene Hand nahm, ist jedoch eine erhöhte Eigenverantwortlichkeit auch bei dem Verlassen der Sauna zu fordern. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe sich bei dem Verlassen der Sauna langsam vorgetastet, sei dann jedoch ins Leere getreten. Hier ist aber aufgrund des gefahrsteigernden Vorverhaltens auch eine deutlich erhöhte Vorsicht zu fordern. Entweder hat die Klägerin eine Dampfentwicklung in dem Maße entfacht, dass selbst die Spotlights, die sie nach eigenem Bekunden in ihrer informatorischen Anhörung nicht wahrnahm, nicht mehr sichtbar waren. Dann beruht das Unfallgeschehen ausschließlich auf dem Verhalten der Klägerin, sodass eine Haftung der Beklagten entfallen muss. Oder sie achtete nicht in ausreichendem Maße auf die Beleuchtung und ging in Anbetracht der Sichtverhältnisse nicht mit ausreichender Vorsicht zum Ausgang, wodurch sie den vorgenannten, durch ihr Verhalten gesteigerten Sicherheitsanforderungen nicht gerecht wurde. II. Mangels Bestand der Hauptforderungen, entfallen auch die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis € 10.000,00 festgesetzt.