OffeneUrteileSuche
Urteil

12 O 313/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:0315.12O313.21.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des Todesfalls ihres Sohnes geltend. Die Kläger sind die Eltern des am 22.10.2019 verstorbenen B. An dem Wochenende vom 14.09/15.09.2019 feierte die Gemeinde O ihr 50 jähriges Bestehen. Die Feierlichkeiten zu diesem Anlass fanden in erster Linie in und um den Burgpark am Schloss im Ort statt. Veranstalterin der Feierlichkeiten war die Beklagte zu 1). In dem Merkblatt (Anlage K8, Bl. 82f GA), welches die Beklagte zu 1) den Ausstellern vor dem Fest zur Verfügung stellte heißt es: „Die Gemeinde O hat für Samstag, den 14. September ab 20.00 Uhr bis Sonntag, den 15. September bis 08.00 Uhr Nachtwächter mit der Überwachung des Veranstaltungsgeländes beauftragt. Bitte beachten Sie, dass dennoch jeder Aussteller selbst die Verantwortung für die Sicherheit seines Standes trägt. Dies gilt auch für den o. g. Zeitraum. Die Gemeinde O übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden oder Verluste.“ Eine Attraktion der Feierlichkeiten war ein etwa zehn Meter hoher Übungsturm zur Demonstration von Bergungs- und Rettungsmethoden, wie zum Beispiel Abseilen (siehe hierzu Lichtbild Anlage B1, Bl. 138 GA). Dieser Turm wurde von der Beklagten zu 2) errichtet. Bei dem Turm handelte es sich um ein Einsatzgerüstsystem (EGS), ein universelles Stützwerk, welches zum Abstützen und Überwinden von Hindernissen, als Übungsturm oder als Hilfskonstruktion vom THW genutzt wird. Der Übungsturm bestand aus insgesamt vier Ebenen, wobei sich die erste Ebene in einer Höhe von ca. 2,3m – 2,4 m über dem Boden befand. In der dritten und vierten Ebene waren sogenannte Durchstiegselemente, bestehend aus einer Klappluke mit integrierter hochklappbarer Leiter vorhanden. In der ersten und zweiten Ebene waren solche Elemente nicht verbaut. Nach der Errichtung des Turmes wurde dieser mit einem rot-weißen Flatterband versehen. In der Nacht vom 15.09.2019 kletterte der verunglückte B gegen 03:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand den Übungsturm hinauf und stürzte aus einer Höhe von ca. vier bis fünf Metern zu Boden. Der Geschädigte wies zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,94 ‰ auf. Durch den Sturz zog er sich schwerste Verletzungen zu und verstarb nach mehreren Wochen im Koma. Die Beklagte setzte zur nächtlichen Überwachung des Festgeländes sogenannte Maijungen ein, die ab 22:00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 08:00 Uhr die Stände überwachen sollten. Die Staatsanwaltschaft Aachen leitete ein Ermittlungsverfahren ein, welches mangels Anfangsverdachts eingestellt wurde (Bl. 266 BA). Gegen den Einstellungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln lehnte daraufhin die Aufnahme von Ermittlungen ab (Bl. 283 BA). Mit Beschluss vom 11.12.2020 verwarf das Oberlandesgericht Köln den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig (Bl. 307ff BA). Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen und seien für den Tod ihres Sohnes verantwortlich. Die Sicherung des streitgegenständlichen Turmes sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Absicherung mit einem einfachen Flatterband, welches bei Dunkelheit kaum sichtbar sei, sei nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise das Aufstellen von Absperrgittern, ergriffen werden müssen. Insbesondere der Beklagten zu 2) sei die erhebliche Gefahr bekannt gewesen, die mit dem Aufstellen des Turmes verbunden gewesen sei. Die von der Beklagten zu 1) eingesetzte Nachtwache sei nicht ausreichend gewesen. Die Maijungen hätten weder über die erforderliche Ausbildung verfügt, noch hätten sie eine ordnungsgemäße Sicherheitseinweisung erhalten. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zu 1.) und zu 2.), 6.866,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten; 2. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zu 1.) und zu 2.) eine Entschädigung in Geld in Höhe von insgesamt 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagten zu 1.) und zu 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zu 1.) und zu 2.) vorprozessuale Kosten in Höhe von 1.289,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihre Haftung scheide bereits dem Grunde nach aus, da sie für den streitgegenständlichen Turm nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Sie habe die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Turm der Beklagten zu 2) für den gesamten Zeitraum des Festes übertragen. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) annähme, dann läge zumindest keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Beklagten hätten nicht mit einem Zutritt Unbefugter rechnen müssen. Sie habe davon ausgehen können, dass die Sicherheitsvorkehrungen (Flatterband und Entfernen der Gerüsttreppen) ausreichend gewesen seien. Weitere Sicherheitsmaßnahmen hätten des Geschädigten außerdem nicht davon abhalten können, den Turm zu besteigen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, ihr sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorwerfbar. Die Errichtung des Turmes sei nach den Vorgaben des Handbuches Einsatzgerüstsystem des THW erfolgt. Ein Besteigen des Turms sei nur mit erheblichem Aufwand und großer Geschicklichkeit möglich gewesen. Durch die Verwendung des rot-weißen Flatterbandes sei die Gefahrenstelle gekennzeichnet und der Turm abgesperrt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022 (Bl. 264ff GA) ergänzend Bezug genommen. Die Akten Staatsanwaltschaft Aachen 401 UJs 1446/19 K sind beigezogen worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022 (Bl. 264ff GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässigen Klage musste der Erfolg letztlich verwehrt bleiben. Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche resultierend aus dem Todesfall ihres Sohnes. Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.866,46 € nebst Zinsen aus §§ 844 Abs. 1, 840 BGB zu. Nach § 844 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung die Kosten der Beerdigung demjenigen zu erstatten, welchem die Verpflichtung obliegt, diese zu tragen. Da es vorliegend den Klägern als Eltern des Verstorbenen nach § 1968 BGB oblag, die Kosten der Beerdigung zu tragen, sind sie zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt gewesen. Indes liegt keine tatbestandliche unerlaubte Handlung der Beklagten vor, die zu dem Tod des B geführt hat. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist nicht erfüllt. Die Kammer ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten kausal für den Unfalltod des B geworden ist. 1. Die Beklagten waren im Hinblick auf den streitgegenständlichen Turm verkehrssicherungspflichtig. Diese Verkehrssicherungspflicht bestand dabei auch gegenüber dem Sohn der Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07; BGH, Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00; BGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05; Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 46). Dabei besteht indes kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zu einer Selbstgefährdung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07; Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 46). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07; BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17). Der Pflichtige wird auch nicht durch die Hinzuziehung eines bewährten Fachmanns von seiner Verkehrssicherungspflicht befreit, wenn weiterhin eine erkennbare Gefahrenlage besteht (BGH, Urteil vom 31.05.1994 - VI ZR 233/93; Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 46). Der Pflichtige muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ihm erkennbares, also naheliegendes Fehlverhalten anderer Personen zu verhindern suchen, das im Zusammenwirken mit der von ihm begründeten Gefahr das Schadensrisiko erhöht (BeckOK BGB/Förster, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 333; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 485). Dies schließt Präventionsmaßnahmen gegen vorsätzliches Verhalten Unbefugter mit ein (BeckOK BGB/Förster, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 333). Danach kann auch gegenüber unbefugten Eindringlingen die Verkehrssicherungspflicht bestehen, wenn für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat, erkennbar ist und er in Rechnung zu stellen hat, dass das Verbot nicht beachtet wird, weil das verbotene Gelände eine besonders große Anziehungskraft ausübt, und die dort lauernde Gefahr außerordentlich groß ist (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2001 – 27 U 189/00; Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 46). Die Beklagte zu 1) hatte als Veranstalterin den allgemeinen Verkehr zu dem Gelände eröffnet. Die Beklagte zu 2) war aufgrund des Aufstellens des Turms für Gefahren verantwortlich, die von diesem ausgehen. Eine generelle Verkehrssicherungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die Gefahren, die von dem Turm ausgingen bestand somit. Angesichts der großen Gefährlichkeit, die mit einer unbefugten und ungesicherten Besteigung verbunden ist und der Anziehungskraft, die ein solcher Turm ausstrahlt, mussten beide Beklagten mit einem unbefugten Besteigen des Turms rechnen und diesen als Gefahrenquelle auch gegen die unbefugte Benutzung sichern. 2. Es steht indes nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn die Beklagten alle möglichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um sämtlichen Gefahren zu begegnen, die von dem streitgegenständlichen Turm ausgingen. Der streitgegenständliche Turm war mit einem Flatterband gesichert. Außerdem waren die unteren Leitern demontiert. Ein Besteigen des Turmes war nur über das äußere Gestänge möglich. Außerdem sind seitens der Beklagten zu 1) die „Maijungen“ als Nachtwächter engagiert worden. Im Hinblick auf das Aufstellen einen Baugerüstes, welches dem hier streitgegenständlichen Turm ähnlich ist, hat die Rechtsprechung es als ausreichend angesehen, wenn die untere Leiter abmontiert werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 – 5 U 1090/13). Das unstreitig angebrachte Flatterband hat zudem eindeutig signalisiert, dass der Turm nicht von Unbefugten bestiegen werden darf. Die Kammer hat zudem erwogen, ob die Beklagten dazu verpflichtet gewesen waren den Turm auch durch weitere Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Besteigen zu sichern. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich der streitgegenständliche Turm von einem einfachen Baugerüst unterscheidet. Der streitgegenständliche Turm strahlte wie bereits ausgeführt eine Anziehungskraft aus, die mit einem Baugerüst nach Ansicht der Kammer nicht vergleichbar ist. Die Kammer hat insbesondere erwogen, ob es den Beklagten zumutbar gewesen wäre den Turm durch eine Einzäunung, etwa einem Bauzaun, zu sichern. Weiter hat die Kammer erwogen, ob es den Beklagten zumutbar gewesen wäre, einen professionellen Sicherheitsdienst einzusetzen, der die Attraktionen des Festes in den Nachtstunden bewacht. 3. Die Kammer ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass selbst die dargestellten, zusätzlichen Maßnahmen den Unfall verhindert hätten, ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten also kausal geworden ist. Ein pflichtwidriges Unterlassen ist nur dann kausal für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg wegfällt (BeckOK BGB/Förster, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 823 Rn. 257). Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11). Der Schädiger hat demnach nicht für Schäden einzustehen, die auch bei pflichtgemäßem, sorgfältigem Handeln eingetreten wären (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 71). Grundsätzlich liegt die Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bei den Anspruchstellern, im vorliegenden Fall bei den Klägern, denn bei dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität handelt es sich um ein solches, welches den Anspruch stützt (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11; BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08; Grüneberg/Sprau, § 823 BGB, Rn. 54, 80; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 89). Die Kläger vermochten die Kammer mit ihren Ausführungen nicht davon zu überzeugen, § 286 ZPO, dass der Tod ihres Sohnes durch weitere Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagten verhindert worden wäre. Insbesondere ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass ein um den streitgegenständlichen Turm aufgestellter Bauzaun den Verunfallten davon abgehalten hätte, den Turm zu besteigen. Unstreitig kletterte der Verunfallte außen senkrecht an dem Turm hinauf bis zu der zweiten Plattform. Diese hat nach den überzeugenden Angaben des Zeugen N2 eine Höhe von ca. 4,30 m. Ein Bauzaun hat in der Regel eine niedrigere Höhe und ist aufgrund seines äußeren Aufbaus leichter zu besteigen. Ein Bauzaun besteht für gewöhnlich aus Gitterstäben, an denen man sowohl mit den Händen als auch mit den Füßen einen besseren Halt hat, als an dem Gestänge des streitgegenständlichen Übungsturms. Die Kammer geht demnach davon aus, dass der Verunfallte auch einen Bauzaun überwunden hätte, um den streitgegenständlichen Turm zu besteigen. Außerdem ist anzumerken, dass ein Bauzaun sich auch leicht aus seiner Befestigung lösen lässt. Der Verunfallte hätte auch einfach ein einzelnes Element des Zaunes beiseite stellen und so einen Zugang zu dem Turm schaffen können. Die Annahme, dass ein Bauzaun eine abschreckende Wirkung auch den Verunfallten gehabt hätte, ist nach Ansicht der Kammer auch nicht naheliegend. Diese abschreckende Wirkung hatte vorliegend auch das Flatterband, welches eindeutig signalisierte, dass der Turm nicht bestiegen werden durfte. Nach Ansicht der Kammer hätte ein aufgestellter Bauzaun um den Turm kein effektives Hindernis für den Verunfallten dargestellt. 4. Die Kammer geht ebenfalls nicht davon aus, dass der Einsatz einer professionellen Nachtwache den Unfall verhindert hätte. Dabei stellt die Nachtwache in Gestalt der „Maijungen“ zur Überzeugung der Kammer keine taugliche Nachtwache dar. Die Maijungen waren ihrer Aufgabe nach Ansicht der Kammer nicht gewachsen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den Beklagten zumutbar gewesen wäre für die Nachtstunden eine qualifizierte Nachtwache in Form eines zertifizierten Sicherheitsdienstes zu beauftragen. Von dem Erfordernis einer Nachtwache geht auch der Zeuge N2 aus, der häufiger im Rahmen von Veranstaltungen mit dem Aufbau des streitgegenständlichen Turms befasst war. Ein professioneller Sicherheitsdienst für das gesamte Veranstaltungsgelände wäre ohne weiteres zumutbar gewesen. Die Kammer geht jedoch auch im Hinblick auf eine möglicherweise einzusetzende Nachtwache nicht davon aus, dass dies den Unfall verhindert hätte. An dieser Stelle ist anzuführen, dass es eben nicht erforderlich und zumutbar war, den Turm lückenlos zu überwachen. Ein Sicherheitsdienst hätte sich auf dem gesamten Festgelände bewegen müssen, um sämtliche Attraktionen und Stände zu überwachen. Es wäre dem Verunfallten somit auch möglich gewesen, in einem unbeobachteten Moment den Turm zu besteigen. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt sich zudem, dass der Verunfallte auf dem Turm auch von anderen Personen angesprochen worden ist. Dabei hat er das Klettern nicht eingestellt. Somit ist unklar, ob der Verunfallte der Aufforderung eines Mitglieds des professionellen Sicherheitsdienstes, das Betreten des Turms zu unterlassen, gefolgt wäre. Es steht danach nicht zur Überzeugung der Kammer, § 286 ZPO fest, dass auch der Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes den tragischen Unfall verhindert hätte. 5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen haben die Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Hinterbliebenengeld aus §§ 844 Abs. 3, 840 BGB. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 27.866,46 EUR festgesetzt. Antrag zu 1): 6.866,46 € Antrag zu 2): 21.000,00 €, § 3 ZPO Antrag zu 3): 0 €, § 4 ZPO Prof. Dr. N I T BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Aachen Verkündet am 15.03.2022Hirtz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle