Entscheidung
IX ZB 305/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 305/05 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Pro- zesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozess- gegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonsti- gen Masseverbindlichkeiten ausreicht. 1 Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zu- zumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote 2 - 3 - erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfal- len sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Rei- henfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge. Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -