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Beschluss

5 W 12/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0721.5W12.21.00
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Leitsätze
Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind.(Rn.24)
Tenor
Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen den Antrag der Klägerin aus der Anspruchsbegründung vom 3. Mai 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt A. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind.(Rn.24) Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen den Antrag der Klägerin aus der Anspruchsbegründung vom 3. Mai 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt A. beigeordnet. I. Der Vater des beklagten Antragstellers nahm bei der klagenden Bank ein Darlehen auf. Er verstarb am … und wurde von dem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beklagten, geboren am …, beerbt. Das Amtsgericht X. - Nachlassgericht - lehnte mit Beschluss vom 13. Juli 2020 einen Antrag auf Einleitung der Nachlassverwaltung ab mit der Begründung, es sei kein Nachlassvermögen vorhanden und es bestünde Masseunzulänglichkeit (Blatt 50 der Akte). Die Klägerin hat aufgrund eines am 26. Januar 2021 zugestellten Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt und beantragt sinngemäß, diesen aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage uneingeschränkt abzuweisen. Er hat am 18. Mai 2021 beantragt, ihm für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat ihm daraufhin aufgegeben, die Kontounterlagen seines Girokontos und seines „Wertpapierhandelskontos“ für die vergangenen sechs Monate zur Akte zu reichen, um den Verbleib von € 2.000 aufzuklären. Diesen Betrag hatte er am 26. Januar 2021, dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids, von seinem Girokonto auf das „Wertpapierhandelskonto“ überwiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich nach einer Vielzahl von Wertpapiertransaktionen auf dem „Wertpapierhandelskonto“ kein nennenswertes Guthaben. Der Beklagte reichte die erforderten Unterlagen nicht ein. Das Landgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daraufhin nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten ist für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids gerichteten Antrag der Klägerin aus der Anspruchsbegründung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und er kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. 1. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Der Beklagte kann auch mit Aussicht auf Erfolg die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage beantragen. a) Die Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der Erbe unter anderem dann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist. Dem steht die Situation gleich, dass das Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse ablehnt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris Rn. 23). Das Prozessgericht ist insoweit an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris Rn. 23 u. 24). Vorliegend ist unstreitig, dass das Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt hat. Überdies hat der Beklagte für seine dahin gehende Behauptung Beweis angeboten. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde, hier des Nachlassgerichts, so wird der Beweis gemäß § 432 Abs. 1 ZPO durch den Antrag angetreten, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. Diesen Antrag hat der Beklagte im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 gestellt und zugleich den Beschluss des Nachlassgerichts als Anlage beigefügt, dem das gerichtliche Aktenzeichen entnommen werden kann. Auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juni 2021 kommt es aufgrund der Bindungswirkung nicht an. b) Der Beklagte kann auch mit Aussicht auf Erfolg die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage beantragen. Im Ausgangspunkt steht es allerdings im Ermessen des Prozessgerichts, ob es den Haftungsumfang sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung (vgl. § 780 ZPO) begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren nach § 785 ZPO überlässt (BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22; KG, Urteil vom 21. November 2002 - 12 U 32/02, juris Rn. 16). In aller Regel wird das Prozessgericht nicht über das Bestehen der Haftungsbeschränkung entscheiden, sondern sich auf den Vorbehalt beschränken (KG, aaO). Anders liegt es aber bei Entscheidungsreife (KG, aaO). Vorliegend ist der Haftungsumfang zur Entscheidung reif. Es gibt keine Nachlassgegenstände, in die die Klägerin vollstrecken kann. Der Beklagte hat behauptet, keinerlei Vermögenswerte von seinem Vater geerbt zu haben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend vereinzelt entgegengetreten mit der Folge, dass der Vortrag des Beklagten unstreitig ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin behauptet im Schriftsatz vom 3. Juni 2021 zwar, der Beklagte habe das geerbte Vermögen nicht sorgfältig verwahrt. Dieser Vortrag erfolgt aber ersichtlich ins Blaue hinein, weil die Klägerin für diese Auffassung keinerlei Anhaltspunkte nennt. Insbesondere sagt der von dem Beklagten im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichte Auszug seines Girokontos vom 1. Februar 2021 ersichtlich nichts über das Vermögen seines Vaters am Tag seines Todes am … aus. Es besteht kein auch nur im Ansatz erkennbarer Zusammenhang. Überdies geht der Vortrag der Klägerin ohnehin am Thema vorbei, weil der Beklagte behauptet, von vornherein keinerlei Vermögensgegenstände von seinem Vater geerbt zu haben. Nur ergänzend ist angesichts des weiteren Vortrags der Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine etwa aus öffentlichen Kassen gezahlte Waisenrente kein geerbter Vermögensgegenstand ist. 2. Der Beklagte kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Er hat weder einzusetzendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. a) Nach Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) und b) ZPO verbleibt von Ausbildungsvergütung und Waisenrente kein einzusetzendes Einkommen nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO. b) Der Beklagte hat auch kein einzusetzendes Vermögen; aus dem Umstand, dass er die von dem Landgericht erforderten Kontobelege nicht eingereicht hat, folgt nichts anderes. aa) Der Beklagte hat kein Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. Sein Vermögen, das ihm das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss fiktiv zurechnen will, liegt deutlich unter dem Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150) von derzeit € 5.000. Überdies liegen die Voraussetzungen einer Zurechnung fiktiven Vermögens, mit denen sich das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht befasst hat, allenfalls teilweise vor. Fiktives Vermögen muss sich der Antragsteller anrechnen lassen, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar sind; in diesem Fall darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05, Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17, Rn. 9). Vorliegend waren Rechtsverfolgungskosten aber erst nach Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 2021 absehbar. Der an diesem Tag getätigte Wertpapierkauf wird mithin nicht erfasst. Der Beklagte muss allerdings über ein Wertpapierdepot verfügen, das er in seinem Antrag nicht angegeben hat. Auf diese fehlende Angabe hat das Landgericht seine ablehnende Entscheidung aber nicht gestützt und dem Antragsteller auch keine Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu erklären. bb) Aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO folgt nichts anderes. Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur „insoweit“ ablehnen, wie die ihm gestellten bestimmten Fragen von ihm nicht oder nur ungenügend beantwortet worden sind. Lücken gehen mithin zu Lasten des Antragstellers; Prozesskostenhilfe ist hingegen in dem Umfang zu bewilligen, wie es die von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen erlauben (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 118 Rn. 28; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 118 Rn. 10). Da die von dem Beklagten erforderten Unterlagen nach dem Vorstehenden für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gänzlich irrelevant waren, rechtfertigt der Umstand, dass sie nicht eingereicht worden sind, nicht die Ablehnung des Antrags. Eine Aufstellung des Wertpapierdepots hat das Landgericht nicht erfordert.