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Beschluss

4 Ta 26/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2015:1029.4TA26.15.0A
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Leitsätze
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100,00 € übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11.09.2015 (3 Ca 187/14) aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100,00 € übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11.09.2015 (3 Ca 187/14) aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen. I. Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.07.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt für die Durchführung des Klageverfahrens gemäß Anträgen vom 22.05.2014. Ihm wurde Frau Rechtsanwältin H. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht. Dem Beschluss war eine Anlage „Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung“ beigefügt. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung lediglich über Einkommen aus Arbeitslosengeldbezug verfügte iHv. 325,00 € monatlich. Dies führte zu einem gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen iHv. -588,00 €. Auf Aufforderung des Arbeitsgerichts gemäß Verfügung vom 06.08.2015 legte der Kläger am 17.08.2015 eine neue Formularerklärung „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe“ vor, die der Kläger auf Aufforderung des Arbeitsgerichts ergänzte und mit diesen Ergänzungen am 26.08.2015 erneut beim Arbeitsgericht vorlegte. Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass der Kläger seit 04.05.2015 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht und monatlich ein Nettoentgelt iHv. 920,47 € bezieht. Auf der Grundlage dieser neuen Einkünfte ermittelte das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO iHv. -112,53 €. Wegen der nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung über die Änderung seiner Einkommensverhältnisse hob das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 11.09.2015 wieder auf. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 01.10.2015 beim Arbeitsgericht einging. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die Belehrung auf dem Formularvordruck nicht verstanden und habe nicht gewusst, dass er weitergehende Meldepflichten bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse habe. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2015 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung nicht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufheben. 1. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Mit der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120a Abs. 2 ZPO wurde die Prozesskostenhilfepartei verpflichtet, wesentliche verbessernde Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Zweck dieser Regelung war unter anderem, eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu erreichen (BT-Drs. 17/11472 S. 24,33). Diese Mitteilungspflicht dient der Erleichterung der Tatsachenermittlung für die Entscheidungsfindung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Einkommensverbesserung bei laufenden monatlichen Einkommen nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 € übersteigt. Folge eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden soll, wenn die Änderungsmitteilung über die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35; LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - NZA-RR 2015, 438; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 834; Natter FA 2014, 2090, 2091). 2. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ab 04.05.2015 um mehr als 100,00 € monatlich verbessert haben. Der Kläger hat diese Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unverzüglich mitgeteilt. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse war nämlich nicht wesentlich, da sie auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht dazu geführt hätte, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung hätte geändert werden können. a) Nach § 124 Abs. 1 Satz 4 ist die Prozesskostenhilfebewilligung lediglich aufzuheben, wenn die Prozesskostenhilfepartei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Begriff der „wesentlichen Veränderung“ wird in §§ 120a Abs. 1 Satz 1, 120a Abs. 2 Satz 1 und 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gleichermaßen verwendet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in sämtlichen Normen denselben Bedeutungsgehalt hat geben wollen. Dieser Begriff war auch schon in der Altfassung des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO enthalten. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF bestand seit jeher Einigkeit, dass eine wesentliche Veränderung nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). Daran hat sich auch im Rahmen der Neuregelung nichts geändert (BeckOK/Vorwerk/Wolf ZPO 18. Edition § 120a Rn. 10). Zu diesem Ergebnis muss man auch kommen, wenn man den Gesetzeszweck betrachtet, dass eine Anlehnung an die Mitteilungspflichten im Sozialrecht beabsichtigt war. Auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind nur Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Bei Änderungen in der Höhe des Einkommens ist deshalb erforderlich, dass diese Änderung einen Einfluss auf die Leistungshöhe hat (LPK-SGB I/Reinhardt 3. Aufl. § 60 Rn. 9). Nichtmitteilungen wesentlicher Änderungen können als Folge eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann zB zu einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X führen, wenn eine Rechtserheblichkeit vorliegt. Vorausgesetzt wird also, dass die Änderung zur Folge hat, dass die Entscheidung nunmehr wegen der Änderungen nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22). Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nichts anderes zu entnehmen. In diesen wird zwar ausgeführt, dass die Prozesskostenhilfepartei bei Einkommensverbesserungen von mehr als 100,00 € monatlich mitteilungspflichtig sein soll und die Frage, ob deshalb eine Änderung der Bewilligungsentscheidung veranlasst ist, erst auf einer zweiten Stufe zu erfolgen hat (BT-Drs. 17/11472 S. 34). Jedoch ergibt sich aus den Materialien auch, dass die Mitteilungspflicht der Verbesserung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren dienen solle, um ungerechtfertigte Inanspruchnahmen von Prozesskostenhilfe besser bekämpfen zu können. Es geht darum, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu verhindern. Dabei ist jedoch der Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot zu beachten. Keine Partei darf dazu gezwungen werden, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen (BT-Drs. 17/11472 S. 17). Geht es aber um die Verhinderung von Missbrauch und um die Bekämpfung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, so ist eine Sanktion für Fehlverhalten, das sich auf den Prozesskostenhilfeanspruch nicht ausgewirkt hätte, unverhältnismäßig und mit dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe soll nämlich nicht generell Folge jeglicher Missachtung von Mitteilungspflichten nach § 120a ZPO sein, sondern auf gravierende Pflichtverletzungen beschränkt bleiben (LAG Baden-Württemberg 13. Juli 2015 - 12 Ta 15/15 - nv.). § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO kann deshalb nur so verstanden werden, dass eine wesentliche Einkommensverbesserung nur dann vorliegt, wenn sie 100,00 € übersteigt und dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen. b) Vorliegend hätte sich eine Mitteilung der eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Prozesskostenhilfeanspruch des Klägers nicht ausgewirkt. Bei rechtzeitiger Mitteilung der Änderung hätte eine Abänderungsentscheidung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO nicht erfolgen können. Der Kläger ist weiterhin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen. 3. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Unterlassen der Mitteilung über die Verbesserung der Einkommensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt ist und welcher Maßstab hierfür anzulegen ist (vergleiche hierzu: LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15) - juris). 4) Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.