Leitsatz
XII ZR 141/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/04 Verkündet am: 25. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO §§ 301 Abs. 1, 543 Abs. 1 a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsor- geunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsan- spruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunter- halts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre. b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Ein- kommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgren- ze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich- ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2004 wird auf Kos- ten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Alters- vorsorgeunterhalts. 1 Die Parteien, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen sind, leben seit Februar 2002 dauernd getrennt. Ihr Scheidungsverfahren ist seit dem 17. Januar 2003 rechtshängig. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 17. Oktober 2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder A., J. und M. ab August 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von jeweils 456 € zu zahlen. Mit weiterem Anerkenntnis-Teilurteil vom 16. Januar 2003 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab August 2002 monatlichen Elementar- Trennungsunterhalt in Höhe von 3.000 € zu zahlen. 2 - 3 - Der Beklagte bezieht Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug aller Verbindlich- keiten im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2003 auf monatlich 20.372,94 € netto und - trotz Rückgangs der Überschüsse - im Durchschnitt der Jahre 2002 und 2003 noch immer auf 16.948,22 € netto beliefen. Wegen dieses überdurch- schnittlich hohen Einkommens des Beklagten hat die Klägerin ihren Elementar- unterhalt konkret bemessen und daneben Altersvorsorgeunterhalt begehrt. 3 Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über den durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Elementarunterhalt von mo- natlich 3000 € hinaus einen Unterhaltsrückstand und ab September 2003 mo- natlich weitere 1.945 € sowie als Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2003 mo- natlich 1.752 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des geschuldeten Vorsorgeunterhalts auf monatlich 1.004,25 € erreichen will. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 367 veröf- fentlicht ist, hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beitragsbe- messungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Grenze für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts darstelle bzw. in welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu berechnen sei, wenn der auf ein Bruttoeinkommen hoch- 6 - 4 - gerechnete Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli- chen Rentenversicherung deutlich übersteigt. Darin liegt eine wirksame Be- grenzung der Revisionszulassung auf den Betrag, der den sich auf der Grund- lage der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung er- rechneten Altersvorsorgeunterhalt übersteigt. 7 1. Wenn der Unterhaltsgläubiger neben dem Elementarunterhalt auch Al- tersvorsorgeunterhalt schuldet, ist eine auf den Vorsorgeunterhalt beschränkte Zulassung der Revision allerdings grundsätzlich unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be- schränkung der Revisionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen ab- trennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich ge- wesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Se- natsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Ur- teile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715). Nach § 301 ZPO, an dessen Grund- sätzen mithin auch die Beschränkung der Revisionszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbstän- digen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restli- chen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einan- der widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die ab- weichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 m.w.N.). 8 - 5 - Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Bedarf für denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile deswegen ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den weiter gehenden Antrag von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgeblich sind und die einer ab- weichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können (sogenanntes horizontales Teilurteil, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). 9 Solches gilt auch für Fälle, in denen der Unterhaltsgläubiger für den glei- chen Unterhaltszeitraum neben dem Elementarunterhalt Altervorsorgeunterhalt begehrt (so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 1411). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständi- gen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unter- haltsanspruchs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Zudem wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts regelmäßig auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus, weil der Elementarunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur Wahrung des Halbteilungsgrundsat- zes regelmäßig in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln ist. Nachdem aus dem vorläufigen Elementarunterhalt und dem daraus entsprechend § 14 SGB IV ermittelten fiktiven Bruttoeinkommen der zusätzlich geschuldete Alters- vorsorgeunterhalt in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet wurde, ist in einer zweiten Stufe nach Abzug der Beträge des Vorsor- geunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der endgültige Elemen- tarunterhalt zu ermitteln (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 445). Zwar ist der Unterhaltsgläubiger nicht gehindert, Ele- mentarunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt separat geltend zu machen. Ist allerdings sowohl der Elementarunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt rechtshängig geworden und betreffen beide Verfahren - wenigstens teilweise - 10 - 6 - denselben Zeitraum, sind solche Verfahren stets miteinander zu verbinden, weil sie einen einheitlichen Unterhaltsanspruch und somit denselben Streitgegens- tand betreffen. Soweit dem Urteil vom 6. Oktober 1982 (- IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187) anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. 11 2. Gleichwohl sind die eingeschränkte Revisionszulassung und die ent- sprechend auf die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts begrenzte Revision hier ausnahmsweise zulässig. Denn der Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde wegen der besonders günstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten konkret ermittelt, weswegen sich eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der Halbteilung erübrigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen beson- ders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst übliche zweistufige Be- rechnung des Elementarunterhalts nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 aaO, 1188), zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - NJW-RR 1988, 1282, 1285). 12 Der Beklagte schuldet der Klägerin deswegen Altersvorsorgeunterhalt, der auf die Höhe des Elementarunterhalts ohne Einfluss bleibt. Weil in solchen Fällen ein Teilurteil über den Elementarunterhalt nach § 301 ZPO zulässig ist, konnte auch die Revision auf den Vorsorgeunterhalt als verbliebenen Teil be- schränkt werden. 13 - 7 - II. 14 Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ne- ben dem - von der Revision nicht angegriffenen - Elementarunterhalt ab Januar 2003 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 1.752 € zu zahlen. Die Höhe des Vorsorgeunterhalts sei grundsätzlich auf der Grundlage des Elemen- tarunterhalts zu ermitteln. Dafür sei der Elementarunterhalt nach der sogenann- ten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Hier bestehe zwar die Besonderheit, dass der Elementarunterhalt der Klägerin die Höchstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der Bremer Tabelle überschreite, die mit Rücksicht auf den höchstmöglichen Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung ab 2003 monatlich 2.825 € betrage. Gleich- wohl sei der Vorsorgeunterhalt auch hier auf der Grundlage des Elementarun- terhalts zu berechnen. Eine Einschränkung zu Lasten des Unterhaltsberechtig- ten widerspreche den tatsächlichen Lebensverhältnissen und könne den Le- bensstandard im Alter nicht aufrechterhalten. Bei großzügigen Lebensverhält- nissen sei es zudem anerkannt, dass die Altersvorsorge nicht nur in Höhe oder im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Ein Bedürfnis auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfalle - unabhängig davon, in welcher Weise während des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für die Alterssiche- rung gemacht wurden - nur insoweit, als hierdurch für den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige des Unterhaltspflichtigen ü- bersteige. 15 Auf der Grundlage des Elementarunterhalts der Klägerin in Höhe von monatlich 4.945 € ergebe sich für das Jahr 2003 ein fiktiver Bruttolohn von mo- natlich 9.454 €. Unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2004 in Kraft getre- tenen Steuerreform betrage das fiktive Bruttoeinkommen ab diesem Zeitpunkt 16 - 8 - monatlich 8.986 €. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei für den gesamten Vorsorgeunterhalt auf das ab 2004 geltende fiktive Bruttoeinkommen abzustel- len, zumal die Hochrechnung lediglich einen sachgerechten Schätzwert erge- ben solle. Auf der Grundlage dieses fiktiven Bruttoeinkommens ergebe sich in Höhe der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5% der geschuldete Vorsorgeunterhalt von monatlich 1.752 €. Wegen der sehr guten Lebensverhältnisse des Beklagten sei der Halbteilungsgrundsatz durch die zusätzliche Unterhaltspflicht nicht tangiert. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.17 III. Die Bemessung des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts mit derzeit 19,5 % des auf der Grundlage des Elementarunterhalts errechneten fiktiven Bruttoeinkommens entspricht der Rechtsprechung des Senats und verstößt je- denfalls nicht zu Lasten des Beklagten gegen § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. 18 1. Der nach §§ 1361 Abs. 1 Satz 2 bzw. 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs Nachteile auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Hinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB deswegen in der Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 150 und vom 19. Mai 19 - 9 - 1982 - IVb ZR 708/80 - FamRZ 1982, 781 f.). Nach dem Zweck der gesetzli- chen Regelungen über den Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach Trennung und Scheidung aus den im Gesetz aufgeführten Gründen gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so auf den ihm durch den Versor- gungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechten aufzubauen, die Möglich- keit verschafft werden, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversi- cherung zu erhöhen, um damit die ansonsten entstehende Lücke in seiner "so- zialen Biographie" zu schließen. Danach sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebeding- ten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO, 444). Im Hin- blick auf die Zielsetzung des Vorsorgeunterhalts hat er es stattdessen für ge- rechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbs- tätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Bezie- hung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu ent- richten wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Se- natsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). 20 Entsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt rechtskräftig zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives 21 - 10 - Bruttoeinkommen umgerechnet. Zu diesem Zweck hat es den Bruttobetrag er- rechnet, der, vermindert um die Lohnsteuer sowie die dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Bundes- anstalt für Arbeit, den Nettobetrag des Elementarunterhalts ergibt. Das ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV, nach der in den Fällen von sogenannten Nettolohnvereinbarun- gen das Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts dann insge- samt auf das geringere fiktive Bruttoeinkommen abstellt, das sich aus dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Steuerrecht ergibt, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Revision greift diese - ihr günsti- ge - Berechnungsweise auch nicht an. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der vom Beklagten zur Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse im Alter ge- schuldete Vorsorgeunterhalt nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI; vgl. insoweit Verordnung über die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 FamRZ 2006, 170) begrenzt ist. 22 Eine die ehelichen Lebensverhältnisse wahrende Altersversorgung kann die Klägerin nur aufbauen, wenn sie bis zum Rentenbeginn Versicherungsbei- träge abführt, die mindestens dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversi- cherung auf der Grundlage ihres gesamten Unterhaltsbedarfs entsprechen (zur zusätzlichen privaten Altersversorgung durch den Unterhaltspflichtigen vgl. Se- natsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ent- sprechend hat der Senat dem Unterhaltsberechtigten auch dann einen auf der Grundlage des vollen Unterhaltsbedarfs errechneten Altersvorsorgeunterhalt 23 - 11 - zugesprochen, wenn er den Bedarf teilweise durch Einkünfte aus einer sozial- versicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung selbst deckt. Denn wenn die Einkünf- te aus der Teilzeitbeschäftigung im Alter nicht mehr vorhanden sind, der Unter- haltsberechtigte aber im Umfang dieser Einkünfte keine Altersversorgung er- worben hätte, würde seine "soziale Biographie" insoweit eine Lücke aufweisen. Wie in jenem Fall erfordert es der mit dem Vorsorgeunterhalt beabsichtigte Zweck auch hier, dem Unterhaltsberechtigten Altersvorsorgeunterhalt auf der Grundlage seines gesamten Bedarfs auf Elementarunterhalt zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Weil es dem Unterhaltsberechtigten frei steht, den Altersvorsorgeunter- halt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge zu verwenden, kann der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung - die ge- genwärtig monatlich 5.250 € brutto beträgt (FamRZ 2006, 170) - kein geeigne- tes Kriterium für die Begrenzung des individuell geschuldeten Vorsorgeunter- halts entnommen werden (so auch Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 88; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 971 ff.; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrich- terlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 455; Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1031; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 356; Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schürmann An- waltKommentar BGB Band 4 § 1578 Rdn. 129; Hoppenz/Hülsmann Familiensa- chen 8. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 63 ff.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 42; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1578 BGB Rdn. 35). Denn der Unterhaltsberechtigte ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung sei- ner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Ren- 24 - 12 - tenversicherung einzuzahlen. Zwar mag die Entrichtung freiwilliger Beiträge an die BfA in gewissen Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein. Gleichwohl ist dem Un- terhaltsberechtigten diese Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorge- schrieben. Vielmehr kommt daneben oder an deren Stelle auch der Abschluss einer privaten Rentenversicherung in Betracht; dies würde nicht außerhalb der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung liegen (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist deswegen auch nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 f. und vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 154). Entspre- chend begründet auch die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte darauf be- steht, die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst zu bestimmen, nicht die Besorgnis, er werde sie zweckwidrig verwenden (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189). Der auf der Grundlage des gesamten Elementarunterhalts und des dar- aus errechneten fiktiven Bruttoeinkommens nach dem Beitragssatz der gesetz- lichen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) errechnete Altersvorsorgeunterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats deswegen nur dann zur Höhe begrenzt, wenn anderenfalls für den Unterhaltsberechtigten eine Altersversor- gung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten übersteigt (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1147 f.; 25 - 13 - vgl. auch Schwab/Borth aaO Rdn. 973). Daneben ist regelmäßig auch der Halb- teilungsgrundsatz zu beachten. In beiderlei Hinsicht gibt der vorliegende Fall aber keinen Anlass zu Bedenken. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.10.2003 - 534 F 7260/02 - OLG München, Entscheidung vom 21.06.2004 - 17 UF 1571/03 -