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Urteil

134 F 71/06

Amtsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHA:2011:0725.134F71.06.00
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Tenor

I. Die am 21. Juli 1982 vor dem Standesbeamten des Standesamts in L2 am Rhein (Heiratsregister Nr. 436) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Zu Lasten der bei dem Versorgungsträger des Ehemannes - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - erworbenen Versorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 €, bezogen auf den 31. Mai 2004 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. 56 120958 S 555 der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.

Es wird angeordnet, dass der zu begründende Monatsbetrag von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist.

III. Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Elementarunterhalt von 3.132,49 € und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 1.028,55 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Antragsgegnerin abgewiesen.

Der Anspruch wird bis zum 31.08.2013 befristet.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
I. Die am 21. Juli 1982 vor dem Standesbeamten des Standesamts in L2 am Rhein (Heiratsregister Nr. 436) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Zu Lasten der bei dem Versorgungsträger des Ehemannes - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - erworbenen Versorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 €, bezogen auf den 31. Mai 2004 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. 56 120958 S 555 der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Es wird angeordnet, dass der zu begründende Monatsbetrag von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist. III. Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Elementarunterhalt von 3.132,49 € und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 1.028,55 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Antragsgegnerin abgewiesen. Der Anspruch wird bis zum 31.08.2013 befristet. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. I. Scheidung Tatbestand Die Eheleute sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 21. Juli 1982 geheiratet. Der Ehemann beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu. Die Anhörung hat ergeben, dass die Eheleute seit August 2003 und damit seit über drei Jahren getrennt leben. Beide Eheleute sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben. II. Versorgungsausgleich Gründe Gemäß § 1587 Abs.1,2 BGB hat ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden. Da die Eheleute am 21. Juli 1982 geheiratet haben, und da der Scheidungsantrag am 16. Juni 2004 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Mai 2004. Die Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Januar 2005 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.S. § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB in Höhe von monatlich 321,62 € erworben. Der am 28. April 1955 geborene Ehemann hat nach der Auskunft des Trägers der berufsständischen Versorgung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - vom 22. Juli 2004 Versorgungsanwartschaften i.S. § 1587a Abs.2 Nr.4 BGB, § 1 Abs.3 VAHRG bei einer öffentlich-rechtlich organisierten berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben. Die Mitgliedschaft dauert an. Der Versorgungsfall ist noch nicht eingetreten. Es ist eine Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres sowie eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die erworbene Anwartschaft beträgt monatlich 2.156,10 €. Dieser Betrag ist bereits auf die Ehezeit umgerechnet. Die Anwartschaft ist dynamisch. Die Betriebsordnung sieht keine Realteilung vor. Da diese von dem Ehemann in der berufsständischen Versorgung erworbenen volldynamischen Anwartschaften in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs.2 Nr.1,2 BGB genannten Anwartschaften steigen, werden sie unverändert im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Da der Ehemann höhere Anwartschaften erlangt hat, ist er gemäß § 1587a Abs.1 S.1 BGB ausgleichsverpflichtet. Der Ehefrau steht gemäß § 1587a Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu, also 2.156,10 € - 321,62 € = 1.834,48 €; 1.834,48 € : 2 = 917,24 €. Der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der berufsständischen Versorgung hat gemäß § 1587b Abs.2 BGB i.V. mit § 1 Abs.2 VAHRG durch "Quasi - Splitting" zu erfolgen. Hierbei ist der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB zu beachten, also der Betrag, der höchstens auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden darf. Er beträgt im vorliegenden Fall 823,74 €. Der Gesamtausgleichsbetrag von 917,24 € übersteigt diesen Höchstbetrag. Daher begründet das Gericht im Wege des "Quasi-Splitting" zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes aus der berufsständischen Versorgung nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrages bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587f BGB vorbehalten, weil nicht beide Eheleute die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllen. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann später auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht unter den Voraussetzungen der §§ 1587g-n BGB durchgeführt werden. Der Betrag, der nach § 1587 L Abs. 3 BGB in eine Lebensversicherung gezahlt werden müsste, beträgt 20.533,93 Euro. III. Unterhalt Die Ehefrau begehrt für die Zeit nach der Scheidung Zahlung von Ehegattenunterhalt. Aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen, die volljährig sind. Die Ehefrau hat derzeit Einkünfte in Höhe von monatlich netto 927,10 Euro aufgrund eines formellen Teilzeitarbeitsverhältnisses beim Ehemann. Der Ehemann beruft sich nicht auf Leistungsunfähigkeit. Seine Einkommensverhältnisse sind überdurchschnittlich. Der Ehemann zahlt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Trennungsunterhaltsverfahren 134 F 22/08 (ehemals 51 F 445/03 = 131 F 49/04) vom 03.12.2003 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.000,- Euro an die Ehefrau. Mit Vergleich vom 29.09.2006 wurde die Folgesache Zugewinnausgleich einvernehmlich beendet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29.09.2006 verwiesen. Die Ehefrau behauptet, einen konkreten monatlichen Bedarf von 7.233,14 Euro zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Aufstellung und der einzelnen Positionen wird auf den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätze vom 17.04.2007, 01.10.2007, 07.01.2008, 16.01.2008, 17.01.2008 und 03.03.2008 nebst Anlagen verwiesen. Sie könne diesen Bedarf größtenteils nicht selbst decken, da sie im erlernten Beruf nicht vermittelbar sei. Die Ehefrau beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Elementarunterhalt von 6.438,49 Euro und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 2.216,57 Euro zu zahlen. Der Ehemann beantragt, Klageabweisung. Er bestreitet den vorgetragenen Bedarf. Zu den Einzelheiten des Bestreitens wird auf den Inhalt der von ihm eingereichten Schriftsätze vom 09.05.2007, 19.11.2007, 17.01.2008, 27.02.2008 und 01.04.2008 nebst Anlagen verwiesen. Ferner ist er der Ansicht, der Unterhaltsanspruch sei zu befristen und zu begrenzen. Auch hierzu wird insbesondere auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.04.2008 verwiesen. Die Parteien wurden persönlich angehört. Hinsichtlich der damit verbundenen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Anspruch ergibt sich im zugesprochenen Umfang aus §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin einen konkreten Bedarf von 4.832,49 Euro nachgewiesen hat. Ziel der Unterhaltsvorschriften soll es sein, dem Unterhaltsgläubiger auch für die Zeit nach der Scheidung den in der Ehe erreichten Lebensstandard zu erhalten. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch bei bester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der Bedarfsdeckung dienen soll und nicht der Vermögensteilhabe oder der Vermögensbildung. Vom Unterhaltsanspruch können daher nur jene Mittel erfasst werden, die die Antragsgegnerin, selbst nach hohen Ansprüchen, nach objektiven Kriterien für einen berücksichtigungsfähigen Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann. Der Bedarf der Antragsgegnerin ist wegen der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse konkret zu ermitteln. Maßgeblich ist nur der konkrete Bedarf bezogen auf den aktuellen Lebenszuschnitt der Antragsgegnerin. Es können damit nur solche Ausgaben geltend gemacht werden, die der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung obliegen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Kosten im Zusammenhang mit dem Grundbesitz werden im wesentlichen der Bedarfsermittlung zugrundegelegt. Sie erscheinen dem Gericht nicht als überhöht und werden damit in voller Höhe angesetzt. Dies gilt auch für die angesetzte Rücklage für Hausreparaturen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, welche Instandhaltungsmaßnahmen in nächster Zeit konkret anstehen und versicherungstechnisch nicht abgesichert sind. Sie hat eine Kostenzusammenstellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 17.01.2008 vorgelegt, die 17.731,- Euro brutto an Kosten im Zusammenhang mit Erneuerung von Bodenbelägen, Wand- und Dacharbeiten. Diese aktuelle Schätzung wird vom Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E vom 16.06.2004 nicht erschüttert, der Baumängel und Bauschäden von nur 1.500,- Euro festgestellt hat. Dieser Sachverständige hat nämlich keine ausgiebigen Untersuchungen des baulichen Zustandes gemacht, sondern selbst angegeben, dass er insoweit eine normale Bauunterhaltung unterstellt. Die Fahrzeugkosten werden mit 750,- Euro geschätzt. Es können insoweit nicht nur die reinen laufenden Kosten für die Nutzung des PKWs BMW Ci Coupe, sondern auch die Kosten für Anschaffung und des nutzungsbedingten Wertverlusts angesetzt werden. Legt man den Anschaffungspreis von ca. 38.000,- Euro vor ca. 5 Jahre zugrunde und den von der Antragsgegnerin dokumentierten Restwert von 11.950,- Euro, so ist ein Wertverlust von monatlich ca. 400,- Euro eingetreten. Dieser Betrag ist der Schätzung laufender Kosten von 350,- Euro hinzuzurechnen. Die Gärtnerkosten wurden zum Teil in Ansatz gebracht. Die Antragsgegnerin ist in der Lage, zum Teil selbst für den Erhalt des Gartens zu sorgen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten wurden nicht in voller Höhe für eine Person nachvollziehbar dargelegt. Daher werden sie auf 800,- Euro geschätzt. Die Positionen "Kosten für privaten Bedarf" sind geprägt vom überdurchschnittlichen Konsumverhalten der Parteien während der bestehenden Lebensgemeinschaft. Es steht nach Anhörung der Parteien zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zuletzt einen gekürzten monatlichen Verfügungsrahmen von 3.000,- Euro für solche privaten Ausgaben eingeräumt hatte. Die Position Kleidung und Schuhe wird mit 300,- Euro geschätzt auf Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse. Die Antragsgegnerin hat näher ausgeführt, dass erheblich weitergehende Ausgaben während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft getätigt wurden. Sie hat zur Illustration die Abrechnung beim Modehaus LIZA in C für den Zeitraum 07/2002 bis 07/2003 vorgetragen, die mit ca. 8.000,- Euro bereits monatliche Ausgaben von 300,- Euro rechtfertigen. Ein weitergehender aktueller Bedarf steht aber nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragsgegnerin hat mit der überlassenen Auflistung der Kosmetika-Umsätze mit der "Pieper Beautypur-Card" vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 einen monatlichen Bedarf von ca. 250,- Euro nachgewiesen. Somit erscheint ein wirtschaftlicher Bedarf von 300,- Euro für Kosmetika gerechtfertigt. Hinsichtlich der Restaurantbesuche werden 4 x 40,- Euro geschätzt. Die "Shoppingtouren" und "Wellnesswochenenden" können zum eheprägenden Bedarf gerechnet werden. Es steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass dieses bzw. ein vergleichbares luxuriöses Konsum- und Ausgabeverhalten über mehrere Jahre und damit für längere Zeit Bestandteil der Ehe war. Es ist für die Entscheidung unerheblich, ob die von der Antragsgegnerin anlässlich dieser Einkaufstouren erworbenen Schmuckgegenstände bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wurden, da es nicht auf den Wert erworbener Gegenstände ankommt, sondern auf das eheprägende Konsumverhalten der Antragsgegnerin. Allerdings muss bzgl. der Shoppingtouren ein objektiver Maßstab bemüht werden, um das vertretbare Maß für die Ermittlung eines angemessenen Ehegattenunterhalts auch bezüglich dieser Luxusausgaben zu finden. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB richtet sich der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners nach den zum Zeitpunkt der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsbedarf ist damit konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Funktion des Unterhalts als Ausprägung der ehelichen Beistandspflicht zielt auf die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ab. Ein übertriebener Luxus kann nicht Gegenstand des Ehegattenunterhalts sein. Je mehr sich das angemeldete Bedürfnis des Berechtigten in einer eher intellektuellen Befriedigung erschöpft, umso mehr ist bei der Zuerkennung entsprechender Bedürfnisse Zurückhaltung zu üben. Damit lässt sich eine Halbierung des seitens der Antragsgegnerin angesetzten Betrages von 1.000,- Euro rechtfertigen. Dies lässt sich trotz des Luxuscharakters rechtfertigen angesichts des seitens der Parteien im Termin erörterten Ausgabeverhaltens während des gemeinsamen Zusammenlebens, vor dem Shoppingtouren und die Wellnesswochenenden in einer Größenordnung von 500,- Euro monatlich nicht ins Gewicht fallen. Auch die Kosten angemessener Freizeitgestaltung werden zum Teil vom Gericht niedriger geschätzt, als von der Antragsgegnerin angegeben. Es kann kein Wohnvorteil zu Lasten der Antragsgegnerin wegen des ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs bereits übertragenen Grundbesitzes I T-Str. in I in Höhe von 800,- Euro angenommen werden. Dies wäre nur möglich, wenn diese einen Wohnwert belastend als Bedarfsposition geltend gemacht hätte. Das bedeutet im Einklang mit der Ansicht der Antragsgegnerin, dass soweit Kosten für die eigene Wohnung nicht in die Gesamtbedarfsbemessung eingeflossen sind, sich die Antragsgegnerin nicht bedarfsmindernd einen Posten bedarfsdeckend anrechnen lassen muss, der überhaupt nicht ihre Gesamtbedarfsberechnung eingeflossen ist. Zu Lasten der Antragsgegnerin sind fiktive Einkünfte anzusetzen. Alle Einkünfte, die in zumutbarer Weise erzielt werden oder erzielt werden könnten sind nach § 1577 I BGB in vollem Umfang bedürftigkeitsmindernd auf den Bedarf anzurechnen. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete MTA. Sie erzielt beim Antragsteller nur Einkünfte von monatlich netto 927,10 Euro, was nur einer halbschichtigen Tätigkeit entspricht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, Bemühungen zu entfalten, um eine vollwertige Beschäftigung zu finden. Dies ist ihr zumutbar. Die Parteien leben seit über 3 Jahren voneinander getrennt. Die Trennung ist für beide Parteien endgültig, die Scheidung kann ausgesprochen werden, sobald die letzte Folgesache Unterhalt geregelt ist. Die Antragsgegnerin hat genügend Zeit gehabt, sich auf die geänderte Situation einzustellen. Ihr ist es zumutbar, sich aus der bestehenden Anstellung heraus um eine weitergehende Anstellung zu bemühen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung der Antragsgegnerin kann man von einem erzielbaren Nettoeinkommen von 1.500,- Euro ausgehen. Der Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei in ihrem erlernten Beruf nicht mehr vermittelbar, muss nicht nachgegangen werden. Sie hat nur geringe Bewerbungsaktivität entfaltet. Sie behauptet insoweit, dies hätte ohnehin keinen Sinn gehabt, da Sie als MTA nicht vermittelbar sei. Sie leide an Psoriasis-Arthritis verbunden mit den entsprechenden Gelenkschwellungen. Die Antragsgegnerin hat Beweis angetreten zur Behauptung, dass sie als MTA nicht vermittelbar sei durch Auskunft der Agentur für Arbeit und durch Sachverständigengutachten. Die Antragsgegnerin behauptet allerdings nicht, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage wäre, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Einkommen zu erzielen. Sie ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihren Bedarf soweit wie möglich zu decken. Dies bedeutet, dass die in der Rechtsprechung anerkannte Bewerbungstätigkeit entfaltet werden muss. Es gibt keine Vermutung dafür, dass Bewerbungen von Vornherein nicht erfolgsversprechend sind. Die Antragsgegnerin kann die fehlenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht mit der Behauptung ersetzen, sie sei im erlernten Beruf nicht vermittelbar. Eine entsprechende Prognose könnte erst retrospektiv gefällt werden, unter Berücksichtigung einer länger andauernden vergeblichen Bemühung um eine Stelle. Aber selbst unterstellt, Bewerbungen als MTA wären erkennbar aussichtslos, dann hätte die Antragsgegnerin alles unternehmen müssen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Sie hätte beispielsweise über Bewerbungen auf konkrete Stellenanzeigen hinaus eine eigene Anzeige als Arbeitssuchende schalten lassen können. Sie hätte auch an berufsfördernden oder weiterbildenden Maßnahmen teilnehmen und sogar ggf. auf einen anderen Berufszweig umschulen können, um nicht auf lange Sicht in die Arbeitslosigkeit abzurutschen. Den Beweisantritten zu ihrer partiellen Erwerbsunfähigkeit als MTA muss nicht nachgegangen werden, da es nicht darauf ankommt, ob sie im erlernten Beruf vermittelbar ist. Ferner kann eine Pflicht der Antragsgegnerin festgestellt werden, das ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs zugeflossene Kapital von über 105.000,- Euro kapitalisierend zu verwerten. Nach § 1577 Abs. 3 BGB brauchen Unterhaltsgläubiger den Stamm ihres Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Antragsgegnerin bereits gezahlten 105.000,- Euro und der übertragene Grundbesitz sind Bestandteil ihres Vermögens. Das Vermögen soll hierzu dienen, den Unterhalt des Berechtigten ergänzend zu dessen sonstigen Einkünften auf Lebenszeit zu sichern. Die Antragsgegnerin ist dazu verpflichtet, zur Verfügung stehendes Vermögen zu verwerten und für Unterhaltszwecke zu verwenden, wenn die Verwertung weder unwirtschaftlich noch unbillig ist. Eine Verwertung des nunmehr im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigenheims ist unwirtschaftlich, da eine entsprechende Mietwohnung auf Dauer teurer wäre als der Wert des Wohnvorteils. Die Verwertung des bereits übertragenen Barvermögens und der noch folgenden weiteren 45.000,- Euro ist weder unwirtschaftlich noch unbillig. Selbst wenn die Antragsgegnerin einen Teil der erhaltenen Summe für anderweitiger Vorsorge oder sonstiger berücksichtigungsfähiger Kosten ausgegeben hätte, so ist nicht ersichtlich, warum ihr nicht mindestens 70.000,- Euro zur Verfügung stehen sollen. Bei längerfristiger Anlage wäre ein risikoloser jährlicher Zins von 4,55 % beispielsweise bei beliebigen Direktbanken möglich. Daher könnte sie einen monatlichen Betrag von 250,- Euro erwirtschaften. Dies ergibt folgendes Zahlenwerk: Vortrag der Ehefrau Ansatz des Gerichts Instandhaltung des Grundbesitzes I-Straße Grundbesitzabgaben 63,78 63,78 ISH-Kabel 13,77 13,00 WAZ 18,42 18,42 Rundfunk 17,03 17,03 Internet 32,04 32,04 Gebäudeversicherung 20,60 20,00 Schornsteinfeger 2,38 2,38 Hausratversicherung 14,35 14,35 Sachdienst Alarmanlage 32,62 32,00 Mark E (Strom Wasser) 320,00 320,00 Telekom Festnetz 60,00 60,00 Handy 60,00 30,00 Rechtsschutzversicherung 16,08 16,08 Hausreparaturen Rücklage 500,00 500,00 Kosten für Haltung, Wartung und regelmäßige Erneuerung eines Pkws. Anschaffung und lfd. Kosten BMW Ci Coupe 900,00 750,- Kosten für Aufwendungen für Personal Gartenpflege / Gärtner 62,00 35,00 Zugehfrau 42,00 42,00 Allgemeine Lebenshaltungskosten Haushaltsgeld 3.000-5.000 für 4 Personen 1.250,00 800,00 Wohn- und Esszimmerbereich frische Blumen 125,00 0,00 Kosten für privaten Bedarf Kleidung / Schuhe 600,00 300,00 Reinigungs-/Schuhmacherkosten 100,00 50,00 Kosmetika 500,00 300,00 Friseur / Maniküre 100,00 100,00 2 x wöchentl. Restaurantbesuche 200,00 160,00 Geschenke 100,00 100,00 Kosten angemessener Freizeitgestaltung Fitness Gymnastik 75,00 0,00 Kinobesuche 50,00 30,00 Tageszeitung, Zeitschriften, Bücher 60,00 30,00 Jahresurlaub in Bayern 400,00 300,00 1 x Wellness WE 200,00 100,00 2 x wöchentl. Shoppingtouren 1.000,00 500,00 Aufwendungen Krankenfürsorge und Gesundheitsfürsorge Private Zusatzkrankenversicherung 51,41 51,41 Solarienbesuche 90,00 30,00 Verstopfte Nase – Spray 25,00 25,00 Migräne 10,00 10,00 Kontaktlinsen + Pflegemittel und Lesebrille 36,66 30,00 Gesamtsumme 7.233,14 4.882,49 Abzgl. Vermögen und Einkommen Erwerbseinkommen 1.500,00 Kapitalisierbarkeit Zugewinnausgleich 250,00 Wohnvorteil 0,00 Verbleibender Anspruch Elementarunterhalt 3.132,49 Die Ehefrau hat ferner einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Vorsorgeunterhalts. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts wird an das Urteil vom 25. 10. 2006 - XII ZR 141/04 angeknüpft. Darin hat der Bundesgerichtshof in praktikabler Weise die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei guten Einkommensverhältnissen erörtert. Die Höhe des Vorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu ermitteln. Dafür ist der Elementarunterhalt nach der Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und mit der Bemessungsgrenze von 19,9 % zu multiplizieren. Diese Berechnungsweise gilt selbst dann, wenn der Elementarunterhalt die Höchstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der Bremer Tabelle überschreitet, was freilich im vorliegenden Fall noch nicht der Fall sein dürfte. Entscheidend ist, dass auch für Vorsorgeunterhalt keine starre Obergrenze festzulegen ist. Bei großzügigen Lebensverhältnissen ist es anerkannt, dass die Altersvorsorge nicht nur in Höhe oder im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Ein Bedürfnis auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfällt nur insoweit, als hierdurch für den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige des Unterhaltspflichtigen übersteige. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, warum bei dieser schematischen vereinfachenden Berechnungsweise nicht vom ermittelten Elementarunterhalt auszugehen sein soll, sondern von einem Bedarf unter Einbeziehung des Wohnvorteils zu Lasten des Antragstellers. § 1578 Abs. 3 BGB gibt umgekehrt vor, dass zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit gehört. Der ermittelte Elementarunterhalt von 3.132,49 Euro stellt die "Nettobemessungsgrundlage" zur Errechnung des Altersvorsorgeunterhaltes dar. Diese ist lt. Bremer Tabelle um 65% zu erhöhen, so dass sich eine "Bruttobemessungsgrundlage" von 5168,61 € ergibt. Dieser Betrag mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu multiplizieren, also mit 19,9 %. Dann errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.028,55 €. Altersvorsorgeunterhalt 3.132,49 + 65% x 19,9% = 1.028,55 Eine weitergehende Korrektur des Elementarunterhalts unterbleibt aufgrund des Unterhaltsanspruchs aufgrund konkreten Bedarfs ohne Halbteilungsgrundsatz. Es ist dann nicht geboten, den Vorsorgeunterhaltsbetrag als bedarfsdeckendes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin zu behandeln. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist allerdings gemäß § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 31.08.2013 zu befristen. Eine Beschränkung bzw. Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB soll nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann in Betracht kommen, wenn eine unbefristete Unterhaltsgewährung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unbillig wäre. Es ist insoweit aber auch anerkannt, dass Ausgangspunkt dieser Abwägung der Gedanke ist, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn besondere Gründe für dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof Urteil vom 12. 4. 2006 - XII ZR 240/03 noch zur alten Rechtslage entschieden, dass die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegensteht, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten. Insoweit müsste festgestellt werden, welchen Lebensstandard die Antragsgegnerin ohne die langjährige Eheverbindung zum Antragsteller erreicht hätte und inwieweit es ihr nicht zugemutet werden kann, ihren gehobenen Lebensstandard darauf zu reduzieren. Bei der Billigkeitsabwägung des § 1578 Abs. 3 BGB ist die infolge der Ehedauer eingetretene wirtschaftliche Abhängigkeit vom Verpflichteten zu berücksichtigen. Die lange Ehedauer spielt eine wichtige Rolle, wenn auch keine für allein entscheidende. Die vom Bundesgerichtshof auch erörterte wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten dürfte im vorliegenden Fall spätestens mit der Abwicklung im Zugewinnausgleichsverfahren im wesentlichen "entflochten" worden sein. Die Parteien verbinden im wesentlichen nur die beiden anhängigen Gerichtsverfahren und das derzeit noch bestehende Arbeitsverhältnis. Es können keine schwerwiegenden ehebedingten Nachteile festgestellt werden, die einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtfertigen. Zwar hat die Antragsgegnerin in Einvernehmen mit dem Antragsteller ihre eigene berufliche Fortentwicklung als MTA zurückgestellt und insbesondere die Kindererziehung sichergestellt . Hierdurch hat sie umgekehrt dem Antragsteller die Entfaltung seiner beruflichen Karriere erleichtert, so dass es auch gerecht erscheint, sie hieran partizipieren zu lassen. Es können aber angesichts des bereits erfolgten Zugewinnausgleichs keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin mit Ablauf der Befristung zum 31.08.2013 einen Lebensstandard haben wird, der wesentlich unter dem liegt, den sie aus eigener Kraft als MTA hätte erreichen können. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin nicht wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt finden können soll, wenn auch ggf. nicht im primär erlernten Beruf. Die Antragsgegnerin ist ferner finanziell hinreichend abgesichert. Sie hat im Wege des Zugewinnausgleichs den gemeinsamen Grundbesitz I T-Str. überschrieben bekommen. Ferner verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung von 150.000,- Euro, eines Vorsorgeunterhalts von 11.000,- Euro für den Zeitraum bis einschließlich April 2006 sowie weiterer anteiliger Beträge im Zusammenhang mit Kontoguthaben in Luxemburg. Dem Gericht erscheint es unter Abwägung aller widerstreitenden Interesse als Unbillig im Sinne des § 1578b Abs. 2 BGB, die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers über eine 10-Jährige Trennungszeit hinaus fortzusetzen, also über den 31.08.2013 hinaus. IV. Kosten Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 93a ZPO. Die Aufhebung der Kosten bedeutet, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen, und dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.